Kirchenvorstand
Als Kirchenvorstand wird in mehreren christlichen Kirchen ein Leitungsgremium auf örtlicher Ebene, im Einzelfall auch auf Bundesebene bezeichnet. Im römisch-katholischen Kirchenrecht gibt es einen Vermögensverwaltungsrat (lateinisch Consilium a rebus oeconomicis) einer Pfarrgemeinde (Kirchengemeinde) in zahlreichen deutschen Diözesen und wird Pfarrverwaltungsrat - im Unterschied zum Pfarrgemeinderat - genannt. In vielen evangelischen Landeskirchen und in altkatholischen Kirchen heißt er Kirchengemeindeleitung. Die Evangelisch-methodistische Kirche nennt das geschäftsführende Gremium ihrer Zentralkonferenz in Deutschland auch Kirchenvorstand. Im Unterschied zu einem Vereinsvorstand gibt es keine einheitliche Regelung, wie die Mitglieder dieses Gremiums berufen werden; eine Wahl wie in der staatlichen Demokratie findet meist nicht statt.
Im Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hieß es in der Fassung vom 27. September 2008 in § 2, Absatz 1: „Der Kirchenvorstand besteht aus a) den gewählten, berufenen und ernannten Kirchenvorstehern.“ In § 4 Absatz 2 heißt es zum Wahlrecht: „Wahlberechtigt ist nicht, wer a) zum heiligen Abendmahl nicht zugelassen ist.“
1 Literatur
- Bremische Evangelische Kirche: Rechtssammlung für die Bremische Evangelische Kirche ab 1948, Stand vom 1. August 2009
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