Zuhälterei

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Ein Gemälde von Hermann Vogel stellt eine Zuhälterin - links im Bild - beim Ausüben ihres Jobs dar

Als Zuhälterei gilt im deutschsprachigen Raum die Ausbeutung einer Person, die der Prostitution nachgeht, und die gewerbsmäßige Förderung der Prostitution. Zuhälterei ist in einigen Ländern strafbar und wird vielfach als eine Form der Kriminalität angesehen. Einige Länder wie die Schweiz und die Niederlande, aber auch Schweden, Norwegen und Island versuchen seit längerer Zeit die damit verbundene Kriminalität durch eine Reform des Strafrechts zu bekämpfen. Der Straftatbestand der Zuhälterei ist in Deutschland in § 181a StGB geregelt und wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren sanktioniert. In Österreich und der Schweiz gelten ähnliche Regelungen. Durch das Prostitutionsgesetz erfolgte 2002 in der Bundesrepublik Deutschland ein wesentliche Änderung.

Emotionale Labilität und allgemeine Notlagen werden teilweise ausgenutzt, um ein Abhängigkeitsverhältnis gezielt herzustellen: z. B. gaukelt der Zuhälter einer unerfahrenen jungen Frau oder einem (homosexuellen) jungen Mann zunächst Liebe vor und geht zum Schein sogar eine Partnerschaft ein. Andere Arten der Abhängigkeit, die Zuhälter ausnutzen, sind Drogensucht (der Zuhälter ist gleichzeitig Dealer) und die Notlage illegaler Einwanderer (oft im Zuge des Menschenhandels).

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