Verfassung von NRW
Die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde gleichzeitig mit der Wahl des zweiten Landtags am 18. Juni 1950 durch Volksentscheid angenommen und trat am 11. Juli 1950 in Kraft. Die daraufhin erfolgten rund 20 Verfassungsänderungen wurden ebenfalls vom Landtag beschlossen.
Die Verfassung von Nordrhein-Westfalen (NRW) hat die Besonderheit, dass der Grundrechtekatalog stark verkürzt ist. Es wurde eine Aussage zum Datenschutz aufgenommen[1] und ansonsten auf das Grundgesetz (GG) verwiesen. Eine weitere Besonderheit sind die "Rechte", die die Verfassung nennt, sie enthält aber keinen Bezug zu den "Pflichten" aus dem GG.
Inhaltsverzeichnis
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1 Wichtigste Inhalte und Besonderheiten
Neben der Tatsache, dass in NRW Gerichte nach Maßgabe des deutschen Volkes urteilen, werden der Landesregierung einige Rechte eingeräumt, die dem Prinzip der Gewaltenteilung widersprechen. So heißt es in Artikel 45: „Den Mitgliedern der Landesregierung ist jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu erteilen.“
Hingegen wird vielfach kritisiert, dass mittlerweile der Gottesbezug bis ins aktuelle Schulgesetz vorgedrungen ist, was in der Zeit von Jürgen Rüttgers (CDU) erfolgte. 2011 wurde bekannt, dass Die Linke beantragt hat, den Gottesbezug wieder zu streichen.[2][3] Wie in allen westdeutschen Verfassungen der Gliedstaaten, die vor dem Stichtag 1949 noch keine eigene Verfassung und gewissermaßen eigene Regeln zum Religionsunterricht hatten, gilt auch in NRW die im GG großzügig ausgelegte Bremer Klausel, die es dem Land NRW theoretisch mit einer Verfassungsänderung erlauben würde, das Schulfach Religion komplett abzuschaffen. Zur Gleichberechtigung heißt es schon in der Fassung aus dem Jahr 1950 in Artikel 5 Absatz 2: "Frauen und Männer sind entsprechend ihrer Entscheidung an Familien- und Erwerbsarbeit gleichberechtigt beteiligt."
Neben Senkung der Hürde für Volksentscheide auf 8 % hat die NRW Verfassung noch die Besonderheit, dass es in ihr Aussagen zu einem möglichen Mindestlohn gibt; die Bundesländer können davon durch die Förderalismusreform auch Gebrauch machen, wenn die Bundesregierung hier keine Gesetzgebungskompetenz sieht. Anders als in der bundesdeutschen Verfassung gibt es in der NRW Verfassung ein Recht auf Arbeit. Dies ist in Art. 24 festgehalten. Die Verfassung von NRW hat in Art. 4 und 6 weitere Besonderheiten. Aufgrund der Art. 72, 84, 31 sowie 142 des GG sind durch die Förderalismusreform Arbeitsrecht in den JVAs und das Schulrecht in der Kompetenz des Landes und seiner Verfassung gefallen. Der Art. 142 ist dort einschlägig, da er aussagt, dass Rechte, die in der NRW Verfassung stehen könnten und nicht grundsätzlich den Rechten im GG widersprechen, entgegen dem Art. 31 Gültigkeit behalten. Da es nicht um Pflichten geht, fallen nach geteilter Meinung all diese Pflichten in der NRW Verfassung weg, die bspw. im GG stehen. Wenn das GG z.B. einen Mindestlohn verbieten würde, was indirekt in Art. 9 steht, würde dies auf die NRW Verfassung aufgrund mehrere Gründe keinen Einfluss haben ! Da die NRW Verfassung entgegen anderen Verfassungen die sexuelle Orientierung nicht schützt, wären theoretisch Homosexuelle im Beamtenstatus in NRW nicht geschützt. Da aber die NRW Verfassung in Art. 4 vollends die Grundrechte des deutschen GG aus der Fassung von 1949 übernimmt, ist dies insoweit nicht schlimm.
2 Verhältnis zum Völkerrecht und Bundesrecht
Das deutsche GG kennt neben der Religionsfreiheit und anderer Grundrechte auch den direkten Bezug zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts. Landesgesetze unterliegen auch immer der Landesverfassung.
Das GG sagt zwar in Art. 31, dass Bundesrecht Landesrecht bricht, macht dann davon aber in Art. 72 und 84, sowie dem Art. 142 GG zahlreiche Ausnahmen, die sog. Rechte und Pflichten bleiben nach Art. 142 ebenso gültig, wenn sie quasi dem GG nicht widersprechen, bspw. ist in der NRW Verfassung eine Form des Mindestlohns vereinbart.
Für den Bereich Zwangsarbeit nach Art. 12 in den JVAs heißt das auch, dass es umstritten ist, ob hier die NRW Verfassung oder das GG gilt, klar ist es hingegen beim Mindestlohn, der in Art. 24 der NRW Verfassung vorkommt. Ebenso wäre der Art. 31 jetzt für den Bereich der Arbeit nicht mehr so gültig, da es keine Bundesgesetze mehr gibt, für den JVA Bereich.
Dann hat die NRW Verfassung im Gegensatz zu Verfassungen der neuen Bundesländer noch das Recht oder die Möglichkeit, den Religionsunterricht auszusetzen. Es ist so, dass die NRW Verfassung nach dem in Art. 141 genannten Stichtag in Kraft tritt und vorher noch andere Regelungen bzw. gar keine zum Religionsunterricht in NRW herrschten.
Das Thema wurde mehrfach diskutiert.[4][5] wobei zum Beispiel folgende Fragen aufgeworfen wurden:„Ich gehe also davon aus, dass hier die Landesverfassung als oberstes da ist, wenn ich nichts mehr höre in einer Antwort auf die Bewertung. Offenbar hat man in der Landesverfassung NRW in Art. 4 zwar das GG übernommen aber ausdrücklich nur die RECHTE, also nicht die Pflichten, so wie es richtigerweise ja schon im GG Art. 33 steht. Selbst wenn nach Art. 4 Landesverfassung NRW so nicht greift wie oben erwähnt, gilt doch noch anderes, denn in der Landesverfassung stehen in Art. 24 ja noch Mindestlohn usw... die ja dann auf mögliche Zwangsarbeit hinter Gittern so nicht anwendbar wäre, da der Staat, oder besser gesagt das Land dies unterhält. , daher müssten wohl die Landesstrafvollzugsgesetze entsprechen der Landesverfassung angepasst werden.“
Die Antwort eines Rechtsanwalts lautete: „Ihre Annahme ist korrekt. Wenn die NRW-Verfassung in Sachen Zwangsarbeit schärfere Regelungen trifft als das Grundgesetz, dann sind diese Regelungen vom Landesgesetzgeber einzuhalten."
Ein Unterschied zu vielen anderen Landesverfassungen ist der Art. 24, der nach wohlwollender Auslegung nichts über Zwangsarbeit sagt und diese daher auch verbietet. Regeln in einer JVA obliegen zudem dem Land und somit der dafür zuständigen Landesverfassung. Daher gilt, "dass z.B. in den JVAs in NRW wohl kaum Zwangsarbeit bzw. Arbeit ohne Mindestlohn erlaubt sein dürfte, wie es etwa noch in Ansätzen im GG steht ! "
3 Literatur
- Christian Dästner: Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen. Kommentar. 2. überarbeitete und erweiterte Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2002, ISBN 3-17-016850-9.
4 Einzelnachweise
- ↑ siehe Artikel 4 Absatz 2
- ↑ Junge Freiheit.: NRW Linke will Gottesbezug streichen
- ↑ Das Erziehungsziel „Ehrfurcht vor Gott“ gehört nicht in die Landesverfassung von NRW
- ↑ http://www.frag-einen-anwalt.de/Landesverfassungen-fuer-die-StVollzG-nun-als-Grundlage-vorgesetzt-__f123722.html
- ↑ http://www.frag-einen-anwalt.de/Landesverfassung-__f123839.html
5 Weblinks
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