Dierk Stelzer

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Dierk Otto Stelzer (* 11. Februar 1945 in Berlin) ist ein deutscher Jurist. Er war leitender Verwaltungsdirektor der AOK für das Land Brandenburg.

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1 Leben

Dierk Stelzer ist der Sohn vom Assessor und Regierungsdirektor (Leiter des Finanzamtes Tempelhof) Otto Stelzer (1908–1980).

Nach seinem Abitur an der Schadow-Schule begann er 1966 mit dem Studium der Rechtswissenschaften an der FU Berlin. Danach leistete er seinen Referendardienst und schloss diesen 1975 mit dem zweiten juristischen Staatsexamen ab.

Anschließend war er bis 1979 Rechtsschutzsekretär und Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit beim Reichsbund der Kriegsopfer, Behinderte, Sozialrentner und Hinterbliebenen, Landesverband Berlin. In dieser Zeit nahm er an der SFB 2-Expertenrunde als Experte zum Sozialrecht und Schwerbehindertenrecht teil.

Von 1980 bis 1991 war er als Justitiar, Rechtsreferent und Regreßstellenleiters bei der Landesversicherungsanstalt Berlin tätig. Als Oberverwaltungsrat[1] verließ er die LVA Berlin. Er baute als Leitender Verwaltungsdirektor[2] das Justitiariat der neu gegründeten AOK für das Land Brandenburg auf und war darüber hinaus als Datenschutzbeauftragter tätig.

Vom Rektor der Hochschule für Recht und Verwaltung (Rechtsnachfolgerin der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR und Vorläuferinstitution der Universität Potsdam) wurde er als erster Gastdozent für das Lehrgebiet Sozial-, Sozialversicherungsrecht sowie für die Sozialgerichtsbarkeit im Winter- und Sommersemester 1990/1991 berufen. Danach erteilte ihm der Rektor der Universität Potsdam vom Sommersemester 1994 bis zum Sommersemester 2002 den Lehrauftrag an der juristischen Fakultät für das Sozial- und Sozialversicherungsrechts, aber auch für Regress-, Arbeits- sowie Datenschutzrecht mit Vorlesungen und Übungen.[3]

Mit dem Abschluss seines Studiums begann Dierk Stelzer mit der Veröffentlichung von Fachbeiträgen und ist Verfasser von über 20 juristischen Fachbeiträgen auf unterschiedlichsten Rechtsgebieten.

Er ist seit 1970 mit Christiane Bär, einer Tochter von Friedrich Bär, verheiratet, lebt in Berlin-Wannsee und hat zwei Söhne.

2 Juristische Relevanz

2.1 Berücksichtigung in Urteilen (Auswahl)

Die in seinen Veröffentlichungen vertretenen Rechtsauffassungen zum Rechtskomplex des neu eingeführten Beitragsersatzes, auch Beitragsregress genannt, nach § 119 SGB X, insbesondere mit dem Grundsatzartikel von 1983[4] und in Fortführung 1984,[5][6] wurden vielfach in höchstrichterlichen Urteilen referenziert:

  • BGHZ VersR, 1994, 518 (VI ZR 55/85): Beiträge nach § 1385 b Abs. 1 RVO bei vollen Monaten nicht von § 119 SGB X erfasst[4]
  • BGHZ VersR, 1986, 592 (VI ZR 146/85): teilweiser Beitragsausfall bei unfallbedingtem Minderverdienst, Problem bei Teilmonaten[1][5][7]
  • BGHZ VersR, 1989, 492 (VI ZR 130/88): als Mindermeinung das Familienprivileg von § 116 Abs. 6 SGB X ist nicht analog beim § 119 SGB X anwendbar[5]

Im Rahmen der Vorlesung zum Sozialversicherungsrecht im Wintersemester 2001/2002 erarbeitete Dierk Stelzer mit seinen Studenten die Rechtsproblematik des § 305 SGB V. Hieraus resultierten 2002 unter Mitarbeit zweier Studenten die Veröffentlichungen[8][9] zu der gesamten Rechtsproblematik des § 305 SGB V. Dieser Rechtsauffassung ist das LSG Nordrhein-Westfalen mit dem Urteil vom 12. November 2002 zum Aktenzeichen L 5 KR185/01[10] gefolgt und in der Revision vom BSG-Urteil vom 7. Dezember 2004 zum Aktenzeichen B 1 KR 38/02 R[8] bestätigt worden. Durch dieses Grundsatzurteil wurde der Gesetzgeber veranlasst, den § 305 SGB V mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) im November 2003 abzuändern und das Auskunftsrecht der Versicherten über die Leistungen und Kosten, auch der der Krankenhäuser, als zu beantragende Patientenquittung zu konkretisieren.[11]

Weitere auf der veröffentlichten Rechtsauffassung von Dierk Stelzer referenzierende BSG-Urteile:

2019 veröffentlichte er im Das Grundeigentum einen Aufsatz mit dem Titel Keine Gesetzgebungsbefugnis des Landes Berlin zum Erlass eines Mietendeckelgesetzes (Nr. 22, S. 1473–1488). Seine Rechtsauffassung, wobei er über das Kodifizierungsprinzip bei der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis die fehlende Gesetzgebungsbefugnis des Land Berlins für das Mietendeckelgesetz herleitete, wurde u. a. im Urteil 67 S 274/19 des Landgerichts Berlin geteilt und die Frage nach der Gesetzgebungsbefugnis im Rahmen des konkreten Normenkontrollverfahrens dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

2.2 Einführung des § 62 SGB VI

Die Rechtsauffassung von Dierk Stelzer, welche in dem Artikel von 1985[14] zum versagten Vorteilsausgleich bei „unfallfester Position“ vertreten wurde, führte dazu, dass der Gesetzgeber den § 62 SGB VI (eingeführt nach Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989[15]) in die GRV mit dem Vorteilsausgleichsverbot einführte. Hierdurch wird ein möglicher Schadensersatz aufgrund von verminderter Erwerbsfähigkeit nicht mit der Anrechnung des Zeitraums der verminderten Erwerbsfähigkeit als rentenrechtliche Zeit „ausgeglichen“.

2.3 Berücksichtigung in Kommentaren und Veröffentlichungen (Auswahl)

Die Veröffentlichungen von Dierk Stelzer wurden u. a. in zahlreichen Fachbüchern, wie z. B. im Arbeitsrechts-Handbuch von Günter Schaub[16], in Ersatzansprüche bei Personenschaden von Gerhard Küppersbusch und Werner Wussow[17][18] und in der Dissertation vom späteren Präsidenten des Bundessozialgerichts Rainer Schlegel[19], und in Gesetzeskommentaren, wie z. B. in Unfallversicherung von Herbert Lauterbach[20], im Gesamtkommentar zum Sozialgesetzbuch SGB X/3 von Karl Hauck und Hartmut Haines[21], im Palandt[22], in SGB V–Gesetzliche Krankenversicherung von Ulrich Becker und Thorsten Kingreen[23] und im Sozialgesetzbuch V–Gesetzliche Krankenversicherung von Andreas Hänlein, Jürgen Kruse und Rolf Schuler[24], zitiert.

3 Veröffentlichungen (Auswahl)

3.1 Schwerbehindertenrecht

  • Auswirkungen der Geschäftsunfähigkeit auf den Rentenantrag und Rentenbeginn bei Versichertenrente nach §§ 1246, 1247, 1248 Abs. 1-3 RVO in Hinblick auf die Antragsfristen der §§ 1290 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 RVO. In: Die Sozialversicherung, 1981, S. 283–288.
  • Der vorläufige Rechtsschutz im Widerspruchsverfahren gegen die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung nach § 12 Schwerbehindertengesetz. In: Zentralblatt für Sozialversicherung, Sozialhilfe und Versorgung (ZfS), 1982, S. 136–142.

3.2 § 62 SGB VI

  • Die relative Theorie gem. § 116 Abs. 3 SGB X im Kontext des § 119 SGB X unter Berücksichtigung des versagten Vorteilsausgleichs nach § 62 SGB VI. In: Versicherungsrecht, 1994, S. 518–521.

3.3 GKV und Vergaberecht

  • Gemeinsam mit dem Leitenden Verwaltungsdirektor a. D. Werner Zierow: Hat der Versicherte Auskunftsansprüche über Beitragssätze und den gesamten Finanzstatus i. S. einer Bilanz der gesetzlichen Krankenkassen vor dem Hintergrund seiner Krankenkassenwahl. In: Die Sozialversicherung, 2003, S. 175–183.
  • Sind Dienstleistungsaufträge im Rahmen des Leistungserbringungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung nach "nationalem transformierten" öffentlichen Vergaberecht bundesweit öffentlich auszuschreiben bzw. in "Öffentlicher Ausschreibung" oder anderweitig zu vergeben? In: Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht (ZESAR), 2004, S. 269–284, Teil I, S. 460–470.
  • Sind Dienstleistungsaufträge im Rahmen des Leistungserbringungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung nach "nationalem transformierten" öffentlichen Vergaberecht bundesweit öffentlich auszuschreiben bzw. in "Öffentlicher Ausschreibung" oder anderweitig zu vergeben? (Teil II und Schluss) In: Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht (ZESAR), 2005, S. 21–31.
  • Sind die gesetzlichen Krankenkassen (z. B. AOKs) im Rahmen der Hilfsmittelversorgung der GKV „Öffentliche Auftraggeber“ bzw. „Einrichtungen des öffentlichen Rechts gem. § 98 Nr. 2 GWB?“ In: ZfS, 2005 S. 129–142.
  • Müssen gesetzliche Kranken- und Pflegekassen Lieferaufträge über Hilfs- und Pflegehilfsmittel Lieferaufträge über Hilfs- und Pflegehilfsmittel oberhalb des Schwellenwertes europaweit öffentlich ausschreiben? U. a. in: Wege zur Sozialversicherung, Heft 9, 2009, S. 303–308 bis Heft 3, 2010, S. 82–88.

4 Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Stelzer: Der teilweise Beitragsausfall bei unfallbedingtem Minderverdienst im Rahmen von § 119 SGB X. NJW, 1985, S. 182+183.
  2. VersR, 1994, S. 518 ff.
  3. Dierk Stelzer Universität Potsdam. Abgerufen am 21. Juni 2020.
  4. 4,0 4,1 Stelzer: Führt § 119 SGB X eine vom Bundegerichtshof entwickelte Rechtsprechung fort?. Mitteilungen der LVA Berlin, 1983, S. 249–264.
  5. 5,0 5,1 5,2 Stelzer: Führt § 119 SGB X eine vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung fort? Zentralblatt für Sozialversicherung, Sozialhilfe und Versorgung (ZfS), 1984, S. 97–104.
  6. Stelzer: Führt § 119 SGB X eine vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung fort? Zentralblatt für Sozialversicherung, Sozialhilfe und Versorgung (ZfS), 1984, S. 129–136.
  7. Stelzer: Der teilweise Beitragsausfall bei unfallbedingtem Minderverdienst im Rahmen von § 119 SGB X. VersR, 1985, S. 710–715
  8. 8,0 8,1 Stelzer unter Mitarbeit von Friedrich Hoffmann und Stefan Weber: Die Auskunftsansprüche des Versicherten über Leistungen und deren Kosten gemäß § 305 SGB V im Hinblick auf Rechtsanwendung, Rechtsanwendungssperre und Systemversagen. In: ZfS, 2002, S. 257–271 und S. 289–310.
  9. Stelzer unter Mitarbeit von Friedrich Hoffmann und Stefan Weber: Die Auskunftsansprüche des Versicherten über Leistungen und deren Kosten gemäß § 305 SGB V im Hinblick auf Rechtsanwendung, Rechtsanwendungssperre und Systemversagen. In: ZfS, 2002, S. 321–327.
  10. Stelzer unter Mitarbeit von Friedrich Hoffmann und Stefan Weber: Die Auskunftsansprüche des Versicherten über Leistungen und deren Kosten gemäß § 305 SGB V im Hinblick auf Rechtsanwendung, Rechtsanwendungssperre und Systemversagen. In: ZfS, 2002, S. 289–310.
  11. Unter Mitarbeit von Friedrich Hoffmann: Missglückte Reform der Auskunftsrechte von Patienten bzw. Versicherten u. a. im Hinblick auf die „Patientenquittung“? In: Die Sozialversicherung, 2003, S. 197–205.
  12. Stelzer: Die personalen Anwendungsbereiche des deutschen und des europäischen primären Wettbewerbsrechts für die Krankenkassen in der GKV in „institutioneller und funktionale Hinsicht“. In: Die Sozialversicherung, 2000, S. 141–156.
  13. Stelzer, Friedrich Hoffmann, Stefan Weber: Auskunftsansprüche des Versicherten über Leistungen und deren Kosten gemäß § 305 SGB V. In: Die Sozialversicherung, 2002, S. 253–267.
  14. Stelzer: § 119 SGB X als gesetzliches Verbot des Vorteilsausgleichs im Hinblick auf die unfallfeste Position. Die Sozialversicherung, 1985, S. 313–317.
  15. BGBl. I 1989, S. 2261; Berichtigung BGBl. I 1990, S. 1337.
  16. 1983, S. 1772, Rz. 36.
  17. 1986, S. 187, Rz. 543.
  18. 1990, S. 190.
  19. Schadensersatz und Sozialversicherungsbeiträge. In: Beiträge zum Privat- und Wirtschaftsrecht, Heft 62, Karlsruhe, 1989, u. a. S. 119, 124, 128+129.
  20. 1984, S. 2851–2854.
  21. 1985, u. a. S. 3+6.
  22. 1989, S. 266, Rz. 154.
  23. 2010 in Kapitel Schrifttum.
  24. 2012 in Literaturverzeichnis und S. 1628–1630.

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