Demokratiedefizit der Europäischen Union

Aus PlusPedia
Wechseln zu: Navigation, Suche

Das Demokratiedefizit der Europäischen Union ist ein geläufiges Schlagwort für die unzureichende demokratische Legitimation der Europäischen Union.[1] Unter den Kritikern verweist ein Teil auf das Fehlen eines europäischen Staatsvolks und sieht darin ein „strukturelles Demokratiedefizit“; andere beziehen sich auf Mängel des politischen Systems der Europäischen Union und klagen über „institutionelles Demokratiedefizit“.

Coin Übrigens: Die PlusPedia ist NICHT die Wikipedia.
Wir sind ein gemeinnütziger Verein, PlusPedia ist werbefrei. Wir freuen uns daher über eine kleine Spende!

1 Institutionelles Demokratiedefizit

Das institutionelle Demokratiedefizit bezeichnet die fehlende oder mangelhafte demokratische Verfasstheit und Organisation der EU-Organe. Ein Demokratiedefizit liegt nach dieser Auffassung darin, dass die Interessenvertretung und politische Partizipation der Unionsbürger im bestehenden Institutionengefüge nicht hinreichend gewährleistet sei.

Die wesentlichen Punkte der Kritik am Demokratiedefizit können folgendermaßen zusammengefasst werden:

„Offiziell werden die großen Linien der EU-Politik vom Europäischen Rat festgelegt, einem zweimal jährlich stattfindenden Gipfel der Regierungschefs der Mitgliedstaaten. Dabei muss man wissen, dass die einflussreichen Politiker wie Barroso, Juncker und die Regierungschefs der großen Staaten sich ständig mit Politikern von außerhalb der EU und mit internationalen Wirtschaftsführern (d.h. den Gästen in Davos und auf der Bilderberger Konferenz) hinter verschlossenen Türen treffen. Das einzige Organ, das einen Gesetzgebungsprozess starten kann, ist die Europäische Kommission. Die Kommissare sind nicht gewählt, sondern werden von den Mitgliedstaaten entsendet. Natürlich sind sie weisungsgebunden. Über die Gesetzesentwürfe wird dann im Rat der EU, dessen Mitglieder ebenfalls entsendet und weisungsgebunden sind, abgestimmt. Wichtig zu wissen ist, dass das Stimmgewicht der einzelnen Mitgliedstaaten nicht ihrer wahren Bedeutung, d.h. ihrer Bevölkerung und ihrem finanziellen Beitrag zur EU, entspricht. Zwei Organe (Kommission und Rat), welche von einigen wenigen Persönlichkeiten dominiert werden, haben also alle Macht. Die einzige demokratisch legitimierte Institution, das Europaparlament, hat bei bedeutenden Entscheidungen nichts zu melden;. Da EU-Recht über nationalem Recht steht, werden die demokratisch gewählten nationalen Parlamente ihrer Macht beraubt.[2]

In dem 1988 verabschiedeten Toussaint-Bericht definierte das Europäische Parlament das „Demokratiedefizit in der Europäischen Gemeinschaft“ als

„Kombination zweier Phänomene: (i) die Übertragung von Vollmachten von den Mitgliedstaaten auf die Europäischen Gemeinschaften; (ii) die Ausübung dieser Vollmachten auf Gemeinschaftsebene durch andere Institutionen als das Europäische Parlament, auch wenn vor der Übertragung die nationalen Parlamente die Vollmacht hatten, in den betroffenen Bereichen Gesetze zu verabschieden.“

Toussaint-Bericht 1988[3]

Im Zentrum der Kritik steht dabei vor allem der Ministerrat der EU. Dieser ist das wichtigste Gesetzgebungsorgan der EU, besteht aber aus Mitgliedern der jeweiligen nationalen Regierungen. Diese Form des Exekutivföderalismus führt dazu, dass im Rat die Gewaltenteilung zwischen (supranationaler) Legislative und (nationaler) Exekutive nicht stattfindet. Dadurch war es möglich, dass nationale Regierungen bei entsprechender Mehrheitsbildung im Ministerrat in die Lage versetzt wurden, über den Umweg der EU ohne parlamentarische Kontrolle Gesetze einzuführen. Durch die Einführung des Mitentscheidungsverfahrens im Vertrag von Maastricht wurde das Europäische Parlament jedoch dem Rat in der Legislative gleichgestellt, sodass ein solches „Spiel über Bande“ zur Rechtsetzung ganz ohne parlamentarische Beteiligung in den meisten Politikfeldern nicht mehr möglich ist. Dennoch wird die Kritik an einem institutionellen Demokratiedefizit aus verschiedenen anderen Gründen weiter aufrechterhalten.

2 Strukturelles Demokratiedefizit

Ohne einheitliches Staatsvolk, so die Kritiker des strukturellen Demokratiedefizits, fehle es der EU an elementarer demokratischer Legitimation.[4] Die Vielfalt der Sprachen und das Fehlen „europäischer Medien“ lasse keinen gesamteuropäischen politisch-öffentlichen Diskurs zu. Die bestehenden Medien seien nicht nur sprachlich, sondern auch inhaltlich hauptsächlich auf nationale Belange ausgerichtet. Ohne eine europaweite Öffentlichkeit könne aber auch keine gemeinsame Identität eines „europäisches Staatsvolks“ entstehen. Bislang gebe es nur vereinzelte Ansätze, diesem Problem zu begegnen, etwa durch den deutsch-französischen Sender ARTE oder euronews. Auch die englische Sprache als Lingua Franca könne das Problem der Sprachenvielfalt nicht überwinden, da vielen Menschen das entsprechende Fachvokabular fehle, um politische Auseinandersetzungen angemessen zu verfolgen oder führen zu können.

Kritiker des strukturellen Demokratiedefizits sind in den Reihen der sogenannten Intergouvernementalisten stark vertreten, die die EU auf eine reine zwischenstaatliche Zusammenarbeit beschränken wollen und weitere Kompetenzen für die supranationalen Organe (etwa Europäische Kommission und Europäisches Parlament) ablehnen. Ein wichtiger Vertreter dieser Kritik ist z. B. Prof. Karl Albrecht Schachtschneider, der unter anderem 1993 Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Maastricht war. Im sogenannten Maastricht-Urteil befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage, ob die Teilnahme der Bundesrepublik an der Europäischen Union mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes vereinbar ist und ging dabei auf die Problematik des fehlenden europäischen Staatsvolks ein. Das Urteil führt für die EU die Bezeichnung „Staatenverbund“ ein und fordert als Voraussetzung für eine Mitgliedschaft Deutschlands, dass „eine vom Volk ausgehende Legitimation und Einflussnahme auch innerhalb eines Staatenverbundes gesichert ist“. In diesem Zusammenhang negierte das Bundesverfassungsgericht zwar die Existenz eines europäischen Staatsvolkes, sah dies aber auch nicht als notwendige Bedingung für die demokratische Legitimation der EU an: Vielmehr erhalte die EU Legitimation für hoheitliche Aufgaben über die nationalen Parlamente, die die Staatsvölker der einzelnen Mitgliedstaaten repräsentieren. Das Bundesverfassungsgericht hob hervor, dass demokratische Legitimation im Rahmen der EU nicht in gleicher Form hergestellt werden könne „wie innerhalb einer durch eine Staatsverfassung einheitlich und abschließend geregelten Staatsordnung“.

Das Europäische Parlament wurde vom Bundesverfassungsgericht als eine Vertretung der Staatsvölker aufgefasst, „von der ergänzend eine demokratische Abstützung der Politik der Europäischen Union ausgeht“. Die Europäische Union ist nach dieser Sichtweise also kein Staat, der sich unmittelbar auf ein europäisches Staatsvolk stützt, gleichwohl aber vereinbar mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes.[5] Damit lehnte das Bundesverfassungsgericht die Kritik eines strukturellen Demokratiedefizits der Europäischen Union ab.

3 Gegenbewegung

Unter den Kritikern des institutionellen Demokratiedefizits lassen sich mit konträrer Zielsetzung Intergouvernementalisten und europäische Föderalisten unterscheiden. Während Erstere sich gegen die Übertragung weiterer Kompetenzen an die EU aussprechen und stattdessen eine Stärkung der nationalen Parlamente fordern, setzen sich die Föderalisten insbesondere für die Stärkung des Europäischen Parlaments ein. Etwas vereinfacht fordern die Intergouvernementalisten eher „weniger“, die Föderalisten eher „mehr Europa“.

4 Einzelnachweise

  1. Johannes Pollak: Repräsentation ohne Demokratie. Springer, Wien 2007, S. 22. ISBN 978-3-2116-9915-7
  2. Anonym. Merkel und der Euro dienen beide der internationalen Hochfinanz. In: As der Schwerter, 9. April 2013
  3. hier Übersetzung des engl. Zitats bei Bogdanor/Woodcock 1991, S.482
  4. Näher dazu Demokratische Legitimation der Tätigkeit internationaler Organisationen (PDF; 899 kB), S. 11 f. mit weiteren Nachweisen.
  5. Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 12. Oktober 1993: [[[:Vorlage:WBA]] BVerfGE 89, 155]

5 Vergleich zu Wikipedia




Diesen Artikel melden!
Verletzt dieser Artikel deine Urheber- oder Persönlichkeitsrechte?
Hast du einen Löschwunsch oder ein anderes Anliegen? Dann nutze bitte unser Kontaktformular

PlusPedia Impressum
Diese Seite mit Freunden teilen:
Mr Wong Digg Delicious Yiggit wikio Twitter
Facebook




Bitte Beachte:
Sämtliche Aussagen auf dieser Seite sind ohne Gewähr.
Für die Richtigkeit der Aussagen übernimmt die Betreiberin keine Verantwortung.
Nach Kenntnissnahme von Fehlern und Rechtsverstößens ist die Betreiberin selbstverständlich bereit,
diese zu beheben.

Verantwortlich für jede einzelne Aussage ist der jeweilige Erstautor dieser Aussage.
Mit dem Ergänzen und Weiterschreiben eines Artikels durch einen anderen Autor
werden die vorhergehenden Aussagen und Inhalte nicht zu eigenen.
Die Weiternutzung und Glaubhaftigkeit der Inhalte ist selbst gegenzurecherchieren.


Typo3 Besucherzähler - Seitwert blog counter
java hosting vpn norway