Tendenzschutzparagraph
Der Begriff Tendenzschutzparagraph[1][2] stammt aus dem Medienrecht und bezieht sich auf Regelungen im Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)[3] und Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG),[4] wodurch ein Tendenzschutz[5] für den jeweiligen Verleger (z. B. einer Zeitung) gewährleistet wird: Er kann dadurch die politische Ausrichtung festlegen.[6] Dieses Recht wird in Deutschland durch Artitel 5[7] des Grundgesetzes mit der Meinungs- und Pressefreiheit begründet. Weiterhin gilt demnach das Mitbestimmungsgesetz gemäß § 1 Absatz 4 Nummer 2 nicht für „Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend [...] Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung [...] dienen.“ Dies hat u.a. zur Folge, dass im Gegensatz zu anderen Branchen keine Arbeitnehmer im Aufsichtsrat von Medienkonzernen vertreten sind.
1 Literatur
- Frank Fechner: Medienrecht. Lehrbuch des gesamten Medienrechts unter besonderer Berücksichtigung von Presse, Rundfunk und Multimedia. 20. Auflage. Mohr Siebeck 2019, ISBN 978-3-8252-5307-3.
- Jörg Aufermann: Politische Medienfunktionen in funktionalistischer Sicht — Exemplarische Darstellung und Kritik, Politische Vierteljahresschrift, Sonderhefte Volume 6 (1975), Seite 431–451, online
2 Andere Lexika
Wikipedia kennt dieses Lemma (Tendenzschutzparagraph) vermutlich nicht.
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3 Einzelnachweise
- ↑ https://www.djv.de/fileadmin/user_upload/BR-Info_05_2018_Tendenzschutz.pdf
- ↑ https://mmm.verdi.de/editorial/wertvolle-rechte-4943
- ↑ siehe § 1 Abs. 4 MitbestG
- ↑ siehe § 118 Abs. 1 BetrVG
- ↑ Martin Kuhr: Diese Besonderheiten müssen Sie zum Medienarbeitsverhältnis unbedingt wissen IWW-Institut, Ausgabe 01/2007
- ↑ https://de.wikipedia.org/wiki/Tendenzschutz
- ↑ siehe Art. 5 GG
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