Mitbestimmungsgesetz
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Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer |
Kurztitel: | Mitbestimmungsgesetz |
Abkürzung: | MitbestG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht |
Datum des Gesetzes: | 4. Mai 1976 (BGBl |
Inkrafttreten am: | 1. Juli 1976 |
Letzte Änderung durch: | Art. 7 G vom 24. April 2015 (BGBl |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Mai 2015 (Art. 24 G vom 24. April 2015) |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Das Mitbestimmungsgesetz gewährleistet und regelt in Deutschland die Aufnahme von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat eines Unternehmens. Das Gesetz gilt grundsätzlich für Unternehmen, die in der Regel über 2000 Mitarbeiter und die Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG), einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Genossenschaft haben.[1] Allerdings gibt es einige Ausnahmen.[2]
1 Einzelnachweise und Anmerkungen
- ↑ siehe § 1
- ↑ dies betrifft vor allem den sogenannten Tendenzschutz
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