Aufsichtsrat

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Der Aufsichtsrat ist ein Kontrollgremium bei Kapitalgesellschaften und ähnlichen Organisationen. Die Einrichtung eines Aufsichtsrates ist teilweise gesetzlich vorgeschrieben, teilweise per Satzung oder Gesellschaftsvertrag vereinbart. Er setzt sich aus gewählten Mitgliedern der Anteilseigner zusammen. Bei einigen Gesellschaften werden auch Vertreter der Belegschaft in den Aufsichtsrat gewählt. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten, insbesondere aber zu überwachen und zu kontrollieren. Bei Aktiengesellschaften in der Schweiz und in öffentlich-rechtlichen Institutionen der Bundesrepublik Deutschland wird der Begriff Verwaltungsrat benutzt.

Häufig werden der Aufsichtsrat oder ein Aufsichtsratsvorsitzender (englisch Chairman of the Board) mit dem Vorstand eines Unternehmens gleichgesetzt oder als für die Leitung der Firma als verantwortlich bezeichnet - zum Beispiel in der deutschsprachigen Wikipedia; dabei handelt es sich meist um Übersetzungsfehler, weil in anderen Staaten Begriffe verwendet werden wie CEO, die sich nicht ohne weiteres ins Deutsche übersetzen lassen oder sogar eine andere Struktur bzw. Funktion beschreiben (siehe Board of Directors). Zudem wird der Einfluss eines Aufsichtsrats falsch eingeschätzt, der in Einzelfällen den Vorstand abberufen und neu einsetzen kann (siehe Aktiengesetz § 84). Der Aufsichtsratsvorsitzende leitet zwar die Hauptversammlung, hat aber sonst de jure keine weitergehenden Einflussmöglichkeiten. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Aufsichtsrat und im Vorstand ist vielfach ausgeschlossen (siehe Aktiengesetz § 105).

Kritisiert wird die Besetzung von Aufsichtsräten mit Politikern[1] sowie die zusätzliche finanzielle Versorgung für ehemalige Beamte des Staates und einige Manager aus der Wirtschaft, weil diese Personen oft nicht ihren Pflichten im Sinne einer Kontrolle nachkommen,[2] die damit verbundene Ämterhäufung,[3][4] die Zahl der Mitglieder[5] sowie der geringe Anteil von Frauen. In Deutschland waren laut einer Erfassung des DIW 2006 in den 200 umsatzstärksten Unternehmen lediglich 7,8 % der Aufsichtsräte Frauen.[6] Im Hinblick auf die Ämterhäufung hat der deutsche Gesetzgeber beschlossen, dass eine Person Mitglied des Aufsichtsrates nur noch bei höchstens zehn Gesellschaften mit gesetzlich vorgeschriebenem Aufsichtsrat sein darf.[7] Die große Koalition unter Angela Merkel diskutierte 2006/2007 sogar die Einführung eines Verbots des direkten Wechsels vom Vorstand in den Aufsichtsrat des selben Unternehmens.[8] Auch die Frauenquote ist für größere Kapitalgesellschaften inzwischen vorgeschrieben. Im Juni 2013 lag der Anteil der Frauen im Aufsichtsrat der 30 DAX-Konzerne bei rund 20 Prozent.[9]

Entgegen der Selbstdarstellung einiger Personen ist die Tätigkeit im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften und anderen großen Organisationen nicht ehrenamtlich. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten sehr unterschiedliche Vergütungen bzw. Aufwandsentsschädigungen, was von der Größe des Unternehmens abhängt. Wegen der damit verbundenen Kritik müssen diese Vergütungen in vielen Staaten veröffentlicht werden. In Deutschland besteht nach § 285 Nr. 9 HGBVorlage:§/Wartung/buzer für Unternehmen die Verpflichtung, wenigstens die Summe der Vergütungen anzugeben.

1 Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. als Beispiele werden Petra Roth (CDU) und der Kölner Stadtverordnete Klaus Heugel (SPD) genannt
  2. Jürgen Gaulke: Der Klub der Kontrolleure - Das Versagen der deutschen Aufsichtsräte, Knaur Taschenbuch, Dezember 1997
  3. Carola Osswald: Mehrfachmandate von Aufsichtsratsmitgliedern der Aktiengesellschaft bei Konkurrenzunternehmen. Diss, 2018, ISBN 978-3-631-76560-9.
  4. auf verschiedenen Hauptversammlungen wird das auch von Aktionären kritisiert, so etwa bei der Bremer Lagerhaus-Gesellschaft AG (BLG) am 12. Juni 2024
  5. Der Vorstand besteht meist aus weniger Personen als der Aufsichtsrat
  6. Spitzenpositionen in großen Unternehmen fest in der Hand von Männern. In: DIW Wochenbericht Nr. 7/2007, 74. Jahrgang. DIW, 2007-02-14. Abgerufen am 6. Dezember 2009. (PDF; 417 kB)
  7. siehe § 100 Abs. 2 AktG
  8. Vorstände sollen nicht mehr in Aufsichtsrat wechseln. In: FAZ. 20. Dezember 2006, S. 11.
  9. Studie: Deutlich mehr Frauen in DAX-Aufsichtsräten, Focus.de

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