Staatsnation

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Das Staatsvolk ist neben dem Staatsgebiet und der Staatsgewalt eines der drei Elemente eines Staates im völkerrechtlichen Sinne.

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1 Begriff und Abgrenzung

Unter Staatsvolk versteht man die Gesamtheit der Staatsangehörigen und evtl. der ihnen staatsrechtlich prinzipiell gleichgestellten Personen.[1] Gemeint ist damit aber kein Volk im eigentlichen ethnischen Sinne oder Teil eines Volkes in einem Staat; gemeint sind vielmehr Menschen mit gemeinsamer Staatsbürgerschaft, also Bürger eines Staates (Staatsbürger), unabhängig von der Nationalität (Ethnie, Herkunft) des einzelnen Bürgers. Als Gesellschaft tritt für die Staatsangehörigen zu der regelmäßigen Unterworfenheit unter die Staatsgewalt (jedenfalls bei Aufenthalt im Inland) eine besondere personale Beziehung zum Staat hinzu: Staatsangehörigkeit ist ein Status, der wechselseitige Rechte (jedenfalls in Demokratien) und Pflichten für Staatsangehörige verleiht.

Zu unterscheiden ist der Begriff des Staatsvolks von

  • dem Begriff der Gewaltunterworfenen: das sind alle, die sich im Staatsgebiet aufhalten und folglich der Gebietshoheit unterworfen sind, d. h. die der Gebietsherrschaft eines Staates unterliegenden Personen, also etwa auch Ausländer oder Durchreisende (unabhängig von Staatsbürgerschaft und Nationalität);
  • dem Begriff des Staatsbürgervolkes: darunter versteht man die Gesamtheit derjenigen, die am status activus, insbesondere am Wahlrecht teilhaben. Dies wird durch das jeweilige Staatsrecht bestimmt; meist wird Wohnsitz im Inland und immer ein Mindestalter vorausgesetzt (für Deutschland vgl. Art. 38 Abs. 2 GG und § 12ff. Bundeswahlgesetz); entspricht dem Demos, welches die Grundlage der Volksherrschaft, der Demokratie, bildet.
  • dem Begriff der Bevölkerung (oder Gebietsgesellschaft[2]): das sind alle Personen mit Wohnsitz im Staatsgebiet (ein bestimmtes Gebiet wird von Menschen bevölkert = bewohnt);
  • dem Begriff des Volkszugehörigen: das sind Personen mit einer gemeinsamen ethnischen Abstammung wie die Staatsangehörigen, z. B. die „deutschen Volkszugehörigen“ im Sinne von § 6 Bundesvertriebenengesetz (BVFG).

Das Staatsvolk (alle Bürger eines Staates) als Element des Staates wird im internationalen Recht über das formelle Bindeglied der Staatsangehörigkeit bestimmt.[3] Aus der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit folgt, dass auch Vielvölkerstaaten nur ein Staatsvolk besitzen. Das Staatsvolk ist strikt vom Volk im Sinne des Selbstbestimmungsrechtes der Völker zu trennen.

2 Rechtliche Anknüpfungen an die Zugehörigkeit zum Staatsvolk

Der Umfang der Rechte des Staatsvolks kann sehr unterschiedlich sein: in freiheitlichen Demokratien ist er weit, in Diktaturen kann er auf ein Nichts zusammenschrumpfen.

In der Regel bleiben den Staatsangehörigen die politischen Mitwirkungsrechte (status activus) vorbehalten (etwa Zulassung zu öffentlichen Ämtern; Wahlrecht); zwingend ist dies jedoch nicht. So besteht mittlerweile aufgrund europarechtlicher Vorgaben das Kommunalwahlrecht für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in jedem anderen Mitgliedstaat.

Auch positive Anspruchsrechte (status positivus) bleiben häufig den Staatsangehörigen vorbehalten. So gelten z. B. gesetzliche Ansprüche aus Sozialhilfe nur teilweise (vgl. für die Bundesrepublik Deutschland etwa § 23 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch). Insbesondere haben nur die Staatsangehörigen Anspruch auf konsularische Betreuung im Ausland.

Auch Freiheits- und Abwehrrechte sind teilweise den Mitgliedern des Staatsvolkes vorbehalten. So kennt etwa das Grundgesetz Grundrechte, die jedermann und solche, die nur Deutschen (zum Begriff s.u.) zustehen. Eine einfachgesetzliche Gleichbehandlung ist dadurch aber grds. nicht ausgeschlossen. Für Angehörige eines EG-Mitgliedstaates kann sich ein Anspruch auf Gleichbehandlung etwa aus den europarechtlichen Grundfreiheiten ergeben.

So wie es sich bei vorstehenden Rechten und Pflichten um typische, aber nicht um notwendige Besonderheiten der Rechtsstellung von Staatsangehörigen handelt, stehen sich Staatsangehörige und Ausländer regelmäßig lediglich in der allgemeinen Gesetzesunterworfenheit (status passivus) gleich.

3 Das Staatsvolk im bundesdeutschen Verfassungsrecht

Ausdrücklich erwähnt ist der Begriff „Staatsvolk“ im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nicht. Allerdings setzt das Bundesverfassungsgericht[4] den Begriff Deutsches Volk (vgl. Präambel; Art.56, Art 146 GG bzw. Volk (vgl. Art.20) Abs. 2 Satz 1 GG: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“) des Grundgesetzes mit dem Begriff Staatsvolk rechtlich gleich – obgleich es sich hier um Verschiedenheiten handelt.

Die Zugehörigkeit zum „Staatsvolk“ wird prinzipiell durch die Staatsangehörigkeit bestimmt; Darüber hinaus rechnet das Bundesverfassungsgericht zum Staatsvolk ebenso die in Art.116 Abs. 1 GG (Definition des Begriffs des Deutschen im Sinne des Grundgesetzes) den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellte Personen, also wer „als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat“.

Das Staatsvolk (also „Deutsche Volk im Sinne des Grundgesetzes“) wurde von den Vätern und Müttern des Grundgesetzes als mit dem Deutschen Volk im ethnischen Sinne indentisch betrachtet.

Diese völkische Definition des Staatsvolks wird durch den Umstand unterstrichen, dass das Bundesverfassungsgericht die „deutsche Volkszugehörigkeit“ zu einem hinreichenden Vorrausetzung zum Anrecht auf die deutsche Staatsbürgerschaft erklärte, und damit alle Personen deutscher Volkszugejörigkeit -- Menschen, die also nur im ethnischen Sinne Deutscher sind-- sogar ohne formellen Besitz der Staatsbürgerschaft dem Staatsvolk zugehörig erklärte. Aufgrund der Diskreditierung von ethnischen Nationalismus infolge der Dominanz kulturell-linker Ansichten seit der Kulturrevolution von 1968 und der darausfolgenden Etablierung der – betont gegen völkischen Nationalismus gerichteten– „Willensnation“-Ideologie innerhalb der politischen Eliten -- sowohl den linken Parteien als auch den Mainstream-Konservativen-- werden Versuche unternommen, das Grundgesetz und das „Deutsche Volk im Sinne des Grundgesetzes“ als einer Willensnation umzuinterpretieren.

4 Das Staatsvolk im österreichischen Recht

Ähnlich wie in der Bundesrepublik Deutschland wird der Begriff des Staatsvolkes in der österreichischen Bundesverfassung und den österreichischen Bundesgesetzen zwar nicht ausdrücklich erwähnt, findet aber im Begriff der Staatsbürgerschaft seine Entsprechung. Die Staatsbürgerschaft in Österreich ist ein rechtlicher Status, der von der ethnischen Zugehörigkeit eines Menschen unabhängig ist.

Österreichische Staatsbürger sind zugleich Landesbürger desjenigen Bundeslandes, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben Art.6 B-VG. Alle österreichischen Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleichgestellt (Art.7 B-VG).

Im Unterschied zur absoluten Menge der österreichischen Staatsbürger bezeichnet der Begriff des Bundesvolkes die Teilmenge der wahlberechtigten österreichischen Staatsbürger (Art. 26 B-VG). Das Bundesvolk übt mit Wahlen, Volksabstimmungen und Volksbefragungen eine wesentliche Funktion in der Gesetzgebung der Republik Österreich aus. Insbesondere erfordert eine Gesamtänderung der Bundesverfassung eine Abstimmung des Bundesvolkes (Art.44 B-VG Abs. 3, Art. 45 B-VG, zuletzt beim EU-Beitritt Österreichs.

Bestimmungen hinsichtlich Erwerb und Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie diesbezüglicher Verfahren sind Gegenstände des Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1985. Im Jahr 2005 beschloss der österreichische Nationalrat eine vom österreichischen Bundesrat beanspruchte[5] Gesetzesnovelle, mit der die Bestimmungen hinsichtlich der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an Fremde (Ausländer) verschärft wurden.[6] Die Novelle sieht unter anderem vor, dass fremde Staatsbürgerschaftswerber als Voraussetzung für eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie „Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes“ nachweisen, die sie unter Umständen in Form einer schriftlichen Prüfung unter Beweis stellen müssen (§10a STBG Abs. 1 und 5 StbG).

5 Siehe auch

6 Einzelnachweise

  1. Vgl. etwa für die Bundesrepublik Deutschland Art. 116 Abs. 1 GG.
  2. Vgl. Hermann Heller, Staatslehre, Tübingen 1983 [1934], S. 230.
  3. Statt vieler Kay Hailbronner, in: Graf Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 4. Aufl. 2007, 3. Abschn., Rn 78.
  4. BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990, BVerfGE 83, 37 (50 f.)
  5. Republik Österreich Parlament
  6. BGBl. I Nr. 37/2006

7 Andere Lexika

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