Kurfürst
Die Kurfürsten waren jene Territorialfürsten des Heiligen Römischen Reichs, welchen das Recht zustand, den jeweiligen Kaiser oder König des Reichs zu wählen. Diese Prozedur reichte gewohnheitsrechtlich recht weit zurück, wurde allerdings dann 1356 in der Goldenen Bulle auch noch schriftlich festgeschrieben.
Relativ unbekannt ist dabei zum Beispiel, dass das Kurfürsten-Gremium seinerzeit auch eine Kaiser-Kandidatur des französischen "Sonnenkönigs" Ludwig XIV. zu behandeln hatte, der dann allerdings keine Gnade bei den Reichsvertretern fand. [1]
Im Mittelalter und in der frühen Neuzeit gehörten dem Kurfürstenkollegium sieben, später neun Reichsfürsten an. Jedem Kurfürsten war eines der Reichserzämter zugeordnet. Zum ursprünglichen Kollegium gehörten:[2]
drei geistliche Fürstbischöfe:
- der Erzbischof von Mainz als Reichserzkanzler für Deutschland
- der Erzbischof von Köln als Reichserzkanzler für Italien
- der Erzbischof von Trier als Reichserzkanzler für Burgund
sowie vier weltliche Fürsten:
- der König von Böhmen als Erzmundschenk
- der Pfalzgraf bei Rhein als Erztruchsess
- der Herzog von Sachsen als Erzmarschall
- der Markgraf von Brandenburg als Erzkämmerer
Im 17. Jahrhundert erlangten zwei weitere Reichsfürsten die Kurwürde:
- 1623 der Herzog von Bayern anstelle des Pfalzgrafen, der 1648 eine neue, achte Kurstimme sowie das neugeschaffene Amt des Erzschatzmeisters erhielt und
- 1692 der Herzog von Braunschweig-Lüneburg (Hannover) als Erzbannerträger.
Einzelnachweis
- ↑ C. J. Burckhardt: Gestalten und Mächte, Fretz & Wasmuth, Zürich 1941.
- ↑ https://de.wikipedia.org/wiki/Kurfürst#Zusammensetzung_des_Kurfürstenkollegiums
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