Religionsgemeinschaft

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Eine Religionsgemeinschaft (auch Religionsgesellschaft oder Glaubensgemeinschaft) ist eine Organisation, die die gemeinschaftliche Ausübung einer Religion bezweckt. Der Begriff findet sich im deutschen Grundgesetz[1] und in der Weimarer Verfassung (als Religionsgesellschaft). Dort heißt es: „Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.“[2] Manche - insbesondere kleinere - Glaubensgemeinschaften werden als Sekte beschrieben.

Die Mitgliedschaft in einer Glaubensgemeinschaft wird in Deutschland als Religionszugehörigkeit bezeichnet. Allerdings sind nicht alle Glaubensgemeinschaften hierzulande staatlich anerkannt. Zu den anerkannten gehören:

  • Das Judentum mit verhältnismäßig geschlossenen Gemeinden, die sich im Laufe der Zeit durch eine starke Diaspora recht unterschiedlich entwickelt haben;
  • die großen christlichen Konfessionen;
  • die als eingetragener Verein registrierten, zu denen zum Beispiel auch die vielen islamischen Gruppen gehören

Glaubensgemeinschaften können sich auf unterschiedliche Weise finanzieren. Neben freiwilligen Spenden und den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder gibt es in manchen Ländern das Modell der Kirchensteuer (in Deutschland und Österreich) oder das der Mandatssteuer (z. B. in Spanien).

1 Vergleich zu Wikipedia




2 Einzelnachweise

  1. siehe Art. 7 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz (GG)
  2. in Artikel 137 Weimarer Verfassung und Art. 140 Grundgesetz (GG)

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