Geschichte der Judenverfolgung im Mittelalter/ Böhmisches Reich (bis 1600)

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1 Verfolgung der Juden zur Zeit der ersten Kreuzzüge im böhmischen Reich

Als Zitatquelle für diesen und den letzten Abschnitt ist das in Prag 1906 erschienene Buch "Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620" von Gottlieb Bondy verwendet worden. Das Buch stellt, so auch die Aussage von Marie Buňatová in ihrer 2009 veröffentlichten Dissertation[1], als

„...
"bis heute ein grundlegendes Werk für die Erforschung der Geschichte der Juden "von den ältesten Zeiten" bis in das Jahr 1620 dar."“

Marie Buňatová: "Die Prager Juden in der Zeit vor der Schlacht am Weiβen Berg. - Handel und Wirtschaftsgebaren der Prager Juden im Spiegel des Liber albus Judeorum 1577-1601", ebd. S. 19f.[1]

In seinem Vorwort zu dem Buch schreibt Bondy über seine Beweggründe und seine eigenen Hauptinformationsquellen:

„Meinem Berufe nach Kaufmann und Industrieller, ausserdem mehr 40 Jahre im öffentlichen Leben habe ich dennoch stets das lebhafteste Interesse für das Schicksal und die Geschichte meiner jüdischen Glaubensgenossen empfunden. Die Geschichte der über die ganze Welt zerstreuten 10 Millionen Juden ist von vielen Historikern in anerkannt wertvollen Werken in vollendetster Weise, auch sonst in vielen Einzelschriften bearbeitet worden, aber eine Lücke werden mit mir wohl viele Glaubensgenossen mit empfunden haben. Es ist dies der Mangel einer möglichst vollständigen Spezial-Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien, welche den eingehendsten Einblick in deren Schicksale, ihr kulturelles Leben und Verhältnis zu den übrigen Bewohnern, Herrschern und Regierungsorganen des Königreiches Böhmen, der Markgrafschaft Mähren und des Herzogtums Schlesien bieten würde. Bemüht diesem Mangel abzuhelfen, suchte ich vor Allem mich zu überzeugen, ob genügendes Materiale für die Schaffung einer derartigen Spezialgeschichte vorhanden sei. In habe zumeist die in den Bibliotheken des kön. böhm. Landesmuseums und der k. k. Universität vorhandenen Schriften durchgeforscht, von denselben Abschriften genommen und andere mir aus den Archiven von Pilsen, Eger, Kolin etc. verschafft.“

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S. III;


1.1 Bis 1500

1.1.1 1421

„Im J. 1421. 16. März haben die Taboriten und Prager nach furchtbarem Blutvergiessen die Stadt und Burg Komotau erobert. Sämmtliche Einwohner wurden getödtet. Die Juden, denen es freigestellt wurde, durch Annahme der Taufe ihr Leben zu retten, stürzten sich lieber mit Weib und Kind in die Flammen.
Tomek, Dejepis mesta Prahy II. Band. 134

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.95; Abschn. 210.

1.1.2 1422

„Papst Martin V. weist in seiner Bulle darauf hin, dass die Christen den Juden mit Unrecht vorwerfen, dass sie Gift in die Brunnen werfen und ihre ungesäuerten Brote mit Menschenblut mischen. Jeder Christ solle die Juden mit menschlicher Milde behandeln. Wer gegen diese Bulle handeln würde, soll der Strafe der Excommunication verfallen. Rom, 20. Feb. 1422.
Diese Urkunde ist aus den Registerbüchern im Päpstl. Geheimarchiv zu Rom veröffentlicht in den Annalecta iuris Pontificii XII.
(Anm. des Hauptautors: Es folgt der Urkundentext in lateinischer Sprache, anschl. die deutsche Übersetzung als Fußnote:)
Martin Bischof dc. (wie bei Nro 28.). Nun haben wir kürzlich die Klagen einiger Juden erhalten, welche besagten, dass mehrere Prediger des Wortes Gottes sowohl von den Bettler- als von anderen Orden, in ihren Predigten zum Volke unter Anderem den Christen ausdrücklich gebieten, dass sie jeglichen Umgang mit den Juden fliehen und meiden, mit ihnen in keiner Weise eine Gemeinschaft haben, und nicht wagen, noch sich unterfangen sollten, für sie zu kochen, Feuer oder irgend etwas zur Arbeit ihnen zu reichen oder von ihnen zu nehmen, die Kinder der Juden zu säugen oder zu nähren; und die Zuwiderhandelnden seien allen Rechtens den schweren Urteilen der Excomunication und anderen Kirchenstrafen verfallen. Deshalb entstehen bis weilen unter ihnen und den Christen Streitigkeiten und Ärgernisse und es wird den Juden, welche, wenn sie milde und menschlich behandelt würden, vielleicht zum Christenglauben sich bekehrten, Anlass gegeben, in ihrem Unglauben zu verharren. Um zu bewirken, dass die genannten Juden sich loskaufen, um sie ihrer Güter und Habe berauben und steinigen zu können, erdichten bisweilen zahlreiche Christen Anlässe und Vorwände, und streuen in den Zeiten des häufigen Sterbens und anderer Calamitäten aus, dass die Juden Gift in die Brunnen geworfen und in ihre ungesäuerten Brode Menschenblut gemischt haben. Diese Verbrechen, welche ihnen so mit Unrecht vorgeworfen werden, streut man aus, um Menschen zu verderben. Aus diesen Anlässen werden die Völker gegen die Juden aufgereizt, tödten dieselben, suchen sie heim und quälen sie mit unterschiedlichen Verfolgungen und Bedrückungen. In Erwägung, dass es der christlichen Religion zukömmt, um so williger den Juden gegen ihre Verfolger und Bedrücker sichersten Schutz zu gewähren, je ausdrücklicher sie als Zeugniss für den wahren Glauben erhalten wurden, indem ihr Prophet bezeugt, dass ihre Überreste dereinst werden selig werden, verfügen wir, dass das Verbot der Prediger, wonach die Juden nicht mit Christen verkehren dürfen, und das Urteil der Excommunication keinerlei Gewicht habe, und verbieten euerer Bürgerschaft und zumal den Ortsbehörden und den Oberen der genannten Orden aufs strengste, zu gestatten, dass fernerhin Derartiges oder Aehnliches gegen die Juden beiderlei Geschlechts, wo immer dieselben in ihren Diöcesen, Staaten, Ländern und Orten wohnen, von irgend welchen geistlichen und weltlichen Predigern jeglichen Standes, Grades, Ordens, Glaubens oder Verhältnisses gepredigt werde, indem wir beachtet wissen wollen, dass jeder Christ die Juden mit menschlicher Milde behandle, ihnen nicht an ihrer Person oder an ihren Hab und Gut Unrecht, Belästigung oder Anfeindung anthue, sondern dass, wie ihnen ein wechselseitiger Verkehr mit den Christen gestattet ist, also auch ihnen erlaubt sei gegenseitig Vorteil von einander zu haben. Ferner gewähren wir den Juden aus besonderer Gnade, dass sie aller und jeglicher Privilegien, Gnaden, Freiheiten und Vergünstigungen, gleichwie durch welche Autorität, durch welche Personen oder in welcher Wortfassung sie ihnen eingeräumt wurden oder in Zukunft eingeräumt werden, die wir ihnen auch als gebührend erachten wollen, sich bedienen und erfreuen können, indem wir bestimmen, dass die Inquisitoren der ketzerischen Verderbtheit gegen die Juden, welche in geistlichen Dingen diesen Oberen, in weltlichen aber den Herren eben dieser weltlichen Behörden unterworfen sind, keinerlei Gerichts- oder Herrscher-Gewalt ausüben, nichts von ihnen fordern können, oder um ein Urteil auszuführen, sie zu beunruhigen und zu belästigen sich herausnehmen, sei es selbst oder durch einen anderen auf irgend eine Weise. Alle diejenigen aber, welche Vorstehendem irgendwie zuwiderhandeln, sollen eben dadurch der Strafe der Excommunication verfallen sein: jedoch wollen wir, dass nur denjenigen Juden die Sicherheit dieser Beschirmung zu teil werde, welche nichts zur Untergrabung des christlichen Glaubens vorzunehmen sich unterfangen haben. Da es schwierig erscheint, vorliegenden Brief einzeln auszustellen, wollen wir, dass eine Ausfertigung dieses Schreibens und vorerwähnter Privilegien, Gnaden, Freiheiten und Vergünstigungen von der Hand eines öffentlichen Schreibers in öffentliche Form gebracht und mit dessen Siegel übertragen und verschlossen werden darf. Wir wollen und verfügen, dass jeder Ausfertigung überall voller Glaube, wie dem Original-Schreiben geschenkt werden soll, ohne dass apostolische oder irgendwelche andere entgegengesetzte Verordnungen dem im Wege stehen. Somit soll es keinem einzigen Menschen gestattet sein, diese unsere Urkunde, enthaltend unser Verbot, unseren Willen, unser Zugeständnis, Gesetz und unsere Anordnung, zu verletzen oder mit frevelhaftem Mute ihm zuwiderzuhandeln; wer dies aber trotzdem zu versuchen sich herausnimmt, der soll erfahren, dass er der Ungnade des allmächtigen Gottes und seiner Apostel Petrus und Paulus verfallen wird. Gegeben in Rom zu St. Peter am 20. Februar im fünften Jahre unseres Pontificats. (1422).
(1873), p. 387. Eine zweite gleichlautende Urkunde von demselben Tage, die jedoch nur den zweiten Teil enthält, beginnend Martinas etc. Considerantes quod religioni convenit Christiane etc. wird von Raynaldus, Annales ecciesiastici zum Jahre 1422 nr. 38 mitgeteilt. Die ganze Urkunde befindet sich ferner als ein im Jahre 1464 angefertigtes Transsumpt im lateinischen und gleichzeitigen deutschen Text im Kgl. Bayrischen Allgemeinen Reichsarchiv zu München, Rubrik "Juden in Bayern 1464".
Die päpstlichen Bullen über die Blutbeschuldigung. 1893.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.95-98; Abschn. 211.

„Nachricht über die Plünderung der Häuser der Prager Altstädter Ratsherren und der Juden. 1422, 9. Mart.
Leta 1422 v pondelf po nedeli Reminiscere stat byl v Praze v Staromestskem rathauze u studnice se 14jinymi knez Jan, mnich klastera Premonstratskeho z Zeliva, jehoz hlavu knez Gaudentius nosil na mise, popouzeje lid ku pomste. A ihned Novomeststi chopivse se zbrane, vybili Staromestsky rathauz, domy konselu, z nichz, ktereho dopadli, na miste zabili. "Potom se obori na Zidy a zlupi a poberu jim vsecko."
Im Jahre 1422 wurden die Häuser der Prager Senatoren vom aufgewiegelten Volk geplündert, dann ging es gegen die Juden los, welche sowohl den Katoliken als auch den Hussiten zu gefallen trachteten. Wie Crantzius berichtet, vermittelten sie den ketzerischen Böhmen durch Bayern Waffen und Geld zum Kampfe gegen die Katoliken, und es bereitete ihnen grosse Freude, dass sich die Christen gegenseitig bekämpfen. Als dies Herzog Friedrich von Bayern erfuhr, liess er alle Juden gefangen nehmen und einkerkern und befahl all ihr namhaftes Vermögen einzuziehen. 1422, 9. März.
Scriptores rer. boh., 51. Baibin von den Juden; Veleslavin; Materialien zur alten und neuen Statistik von Böhmen 1794, p. 119 u. f.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.98; Abschn. 212.

1.1.3 1426

„Im J. 1426 wurden die Juden in Iglau vom Herzoge Albrecht V. von Österreich ausgewiesen, weil sie mit den Hussiten einverstanden sein sollten, denen sie verschiedene Dienste erwiesen. Ebenso wurden auch die Juden in den bairischen Grenzstädten beschuldigt, dass sie den Hussiten in Böhmen Geld und Waffen liefern, und wurden deshalb verfolgt. Die grössten Drangsale erlitten sie jedoch wegen derselben Ursache im Herzogtume Österreich in den Jahren 1420-21, wo sie aus erdachtem Anlasse verfolgt, aus dem Lande verwiesen, gequält und verbrannt wurden. Wer nur konnte, floh nach Böhmen, wo eine grössere Religionsfreiheit herrschte. Es sei noch bemerkt, dass die Juden im deutschen Reiche beteten und fasteten, um von Gott den Sieg für die Waffen der Hussiten zu erbitten, weil sie von den deutschen, gegen die Böhmen aufgebotenen Kreuzheeren bereits unterwegs nach Böhmen gemordet wurden und weil ihnen noch ärgere Qualen bei der siegreichen Rückkehr vom Kreuzzuge drohten.
Elvert, Iglau; Aschbach, Kaiser Sigismund; Mentio de confoederatione Judeorum et Ilussiioriitn 1419. fac. theol. Vindobon.; Wolf, Fortalitium dei; Alfonso de Spina; Graetz.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.101; Abschn. 218.

1.1.4 1430

„König Sigmund befiehlt dem Bürgermeister, Rate und den Bürgern zu Eger, dass sie die Juden aus ihrer Stadt ausweisen, doch sollen sie ihnen behilflich sein, dass sie ihre Habe, Pfänder und Schulden bekommen, mit Ausnahme ihrer Häuser, Höfe, der Synagoge und des Judenfriedhofes, welche den Egerer Bürgern zum Nutzen verbleiben sollen. Aus der Synagoge sollen sie eine Kapelle Gott und der heiligen Jungfrau zum Lobe stiften. Der König erklärt ferner alle Freiheitsbriefe, welche die Egerer Juden von Kaisern und Königen besitzen, für ewige Zeiten für ungültig. Die Juden sollen dies bestätigen. 1430, 3. Oct.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde von König Sigmund in deutscher Sprache.)
Dr. y. Simon, Urkundliches Mat. zur Geschichte der Egerer Judengemeinde. Braun, Monatsschrift für Gesell, des Judentums 44. rocnik.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.102ff.; Abschn. 220.

1.1.5 1447

„Papst Nicolaus V. tritt in seiner Bulle gegen die Blutbeschuldigung, Bedrückung und Verfolgung der Juden auf; er droht in dieser Urkunde, welcher er das Gewicht ewiger, unvergänglicher Giltigkeit beilegt, allen Priestern und Laien, welche die Blutbeschuldigung gegen die Juden erheben, mit der Strafe der Exkommunikation. Rom, 5. Nov. 1447.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in lateinischer Sprache, darauf folgend die deutsche Übersetzung:)
Deutsch: Nicolauis, Bischof, Diener der Diener des Herrn, befiehlt zum ewigen Gedächtnis. Obschon die Huld des päbstlichen Stuhles sammtlichen Gläubigen gnädig sein muss, umfasst sie dennoch aus besonderer Menschlichkeit auch den Stamm der Juden, welche einen geringeren Schutz der Gesetze haben, damit sie in ihren Beziehungen mit den Gläubigen Ruhe und Frieden finden und von unverdienten Bedrückungen verschont bleiben.
Vor Kurzem wurde uns im Namen aller in Spanien lebenden Juden geklagt, dass ungeachtet der Vorschriften der verschiedenen römischen Bischöfe, unserer Vorgänger, insbesondere des Papstes Nicolaus, welche festsetzten, dass sie kein Christ gegen ihren Willen zur Taufe zwingen soll, sondern wenn irgend Einer von ihnen frei, aus Uiberzeugung zum Christentume Zuflucht nahm, wenn sich sein Wille offen zeigte und er ohne viele Umstände Christ würde; soll kein Christ es wagen ihre Personen, ohne Urteil der Landesobrigkeit, zu verwunden, zu tödten, sie um Geld berauben oder die gute Freiheit, welche sie bisher in dem von ihnen bewohnten Ländergebieten hatten, zu verkürzen. Ausserdem soll Niemand sie bei der Feier ihrer Festtage durch Prügel oder Steine in irgend einer Weise stören. Niemand mit Gewalt von ihnen andere Dienste fordern als jene, welche sie schon in früheren Zeiten geleistet haben und es Niemand wagen den Friedhof der Juden zu verwüsten, oder unter dem Vorwande Geld zu suchen, Todte auszuscharren. Es wurde geklagt, dass überdies einzelne Christen dieses Landes, insbesondere niedrig Gestellte und niederer Denkende, welche durch Absichten und Ratschläge anderer Christen, insbesondere einzelner Ordenspriester verführt, zur Zeit christlicher Festtage, namentlich in der Passionswoche, in welcher die Juden die Türen ihrer Häuser und Wohnungen geschlossen haben und halten, diese stürmen, die Türen gewaltsam herausreissen, ihrer Synagogen sich bemächtigen und sie zerstören, einige von ihnen in Kirchen umwandeln und zu weltlichen Zwecken verwenden und in anderer Weise sie vernichten, und damit sie um so leichter diese Juden den Christen verhasster machen können, versuchten und versuchen sie die Christen zu überzeugen, dass die Juden einzelne Feiertage ohne die Leber und das Herz eines Christen nicht feiern können.
Deshalb wurde seitens der genannten Juden, welche behaupten, dass die angeführten Ursachen sehr oft die Verstümmelung der Glieder, Morde und andere Gefahren und Nachteile für das Leben und den Besitz zur Folge hatten und, wie es scheint, künftighin noch mehr haben werden, an uns die dringende Bitte gestellt, dass wir sie dagegen in entsprechender Weise in unserer apostolischen Güte gnädig zu beschützen geruhen mögen.
In Erwägung, dass es dem christlichen Glauben zusteht, den Juden um so bereitwilliger sicheren Schutz gegen ihre Verfolger und Bedrücker zu gewähren, je ausdrücklicher sie als Zeugnis des wahren Glaubens erhalten blieben, sind wir jenen Bitten ebenfalls geneigt, indem wir den Spuren der erwähnten Vorgänger folgen, und verbieten mit dieser ewigen, unveränderlichen Bestimmung auf das strengste allen gläubigen, geistlichen und weltlichen Christen, so wie den Vorgesetzten der Bettel- und anderer verschiedenen Orden, wie auch den Laien jener Länder, welchem immer Stande, Range, Orden oder Verhältnissen sie angehören, auch wenn sie mit erzbischöflichen, bischöflichen oder anderen kirchlichen oder weltlichen Würden ausgezeichnet wären, dass sie künftig weder selbst, noch durch andere, öffentlich oder geheim, indirekt oder direkt gegen diese Juden nichts derartiges unternehmen sollen, damit sie dieselben oder einen von ihnen, insofern es sich nun auf die Person oder den Besitz bezieht, nicht belästigen oder verleumden und dass sie die Juden ohne gerechte Schuld nicht tödten, verwunden und nicht beleidigen, gefangenehmen, sie an Samstagen und anderen Tagen, welche sie nach ihren Gewohnheiten und Gesetzen feiern, in der Beibehaltung und in der freien, unverkürzten Ausübung ihrer Ceremonien, Gesetze, Verordnungen nicht behindern, und dies unter keinem ausfindig gemachten Verwände nicht wagen oder sich unterfangen, sondern sich mit menschlicher Gütigkeit zu ihnen verhalten sollen. Wir befehlen Allen und jeder Ortsobrigkeit und den Aemtern der Städte, Länder und Orte aller Landstriche und ihren Beamten, dass sie alle Christen und einen Jeden, von welchem geistlichem oder weltlichem Range immer, die Minoriten, Cistercienser, Bettel- und anderer Orden, Mönche, sowie Laien in ihren Staaten, Diöcesen, Ländern und Orten, Freien und Nichtfreien, welche dem zuwider handeln, was hier gesagt wurde, und es wagen würden besagte Juden zu belästigen, zu beunruhigen oder zu bedrücken, künftig gegen die für sie giltigen Gesetze, in welcher Weise immer, die Vorgesetzen nämlich und ihre Beamten durch Androhung der Excomunication, die Aemter aber und ihre Beamten mit Geld- und anderen strengen Strafen, welche ihnen angemessen erscheinen werden, jedesmal, wenn dies nötig ist und wenn Jemand wegen der genannten Juden oder einem von ihnen gegenwärtig oder künftig untersucht wird, ermahnen und warnen, ihnen anweisen und befehlen, damit sie von ähnlichen Sachen ablassen und dem beschädigten Juden nach Mass ihrer Schuld oder Benachteiligung Ersatz leisten, und falls von Jemand anerkannt war, dass er den vorstehenden Befehlen und Verwarnungen sich entgegenstellt und sie verachtet, ihn diesen Strafen nach gerichtlichem Verfahren unterwerfen.
Diesem stehen nicht entgegen die allgemeinen Bestimmungen, Befehle, Privilegien, Verbote und besondere apostolische Urkunden wenn auch von ihnen im ganzen Umfange und vollem Wortlaute hier ganz und ausdrücklich Erwähnung gemacht werden sollte, und sollen für jene, welche sie missachten und für alle Anderen, welche dagegen handeln, keine Entschuldigung sein. Aber nur jene Juden sollen durch den Schutz dieser Urkunde beschirmt sein, welche für alle Zukunft ewige Macht haben soll, welche sie nicht missbrauchen und es nicht wagen. Etwas zur Untergrabung des christlichen Glaubens zu unternehmen. Deshalb soll keinem einzigen Menschen erlaubt sein diese unsere Anordnung und unseren Willen umfassende Urkunde nicht einzuhalten und mit gottloser Absicht gegen sie zu handeln. Wer es aber dennoch wagen sollte dies zu versuchen, wisse, dass er der Ungnade des allmächtigen Gottes und seiner Apostel Peter und Paul verfällt.
Gegeben in Rom bei Set. Peter im Jahre der Geburt des Herrn 1447 am 5. November im ersten Jahre unseres Pontifikates.
(Anm. des Hauptautors: Bondy erläutert nun seine Quelle:)
Diese Bulle d. d. Romae IV. non. Novembr. MCCCCXLVII. (5. November 1447) befindet sich im Papstlichen Geheimarchiv zu Rom Reg. 385. Fol. 255 b.—256 b. Den Satz: "ut facilius Judeos ipsos — dietim presumunt" wird mitgeteilt von F. Kayer in "Archiv für katholisches Kirchenrecht" Bd. 53. (1885). S 210.
Israelitische Monatsschrift. Wissenschaftliche Beilage zur "Jüdische Presse" No 22, 1893.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.116ff.; Abschn. 232.

1.1.6 1448

Bereits im kommenden Jahr scheint die Päpstliche Bulle in Vergessenheit geraten zu sein, denn in Prag werden Häuser geplündert. Bondy zitiert einen Bericht in polnischer Sprache aus "Deje mesta Prahy. Bd. IV., p. 169."[2]

1.1.7 1453

Bei den folgenden Zitaten scheint es sich um eine einzige Begebenheit zu handeln:
Einige Juden werden der Hostienschändung beschuldigt und bestraft, z.B. in Breslau:

„Ladislaw, König von Böhmen und Ungarn, erkennt dankend die Maßregeln an, welche der Rat der Stadt Breslau gegen die der Hostienschändung beschuldigten Juden daselbst getroffen hat, und beglaubigt bei demselben zwei zur Untersuchung und Urteilsfällung abgesandte Bevollmächtigte namens Sigmund Potemprunner und Oswald Reicholf. Wien, 22. Mai 1453.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in deutscher Sprache.) Archiv für Kunde österr. Geschichtsquellen XXXI, p. 132 u. f.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.132ff.; Abschn. 243.

„König Ladislaw verkündet allen Fürsten, Rittern, Behörden und Bewohnern Schlesiens, daß er seinen drei Sendboten Sigmund Pottemprunner, Sigmund Vorschouer und Oswald Reicholf Befehl und Vollmacht erteilt habe, die der Hostienschändung schuldigen Juden, jung und alt, Weib und Kind gefangen zu nehmen und ihrer Habe im ganzen Lande sich zu bemächtigen, er verlangt, daß man seinen Bevollmächtigten hilfreich überall entgegenkomme.
Wien, 26. Juni 1453
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in deutscher Sprache.) Archiv für Kunde österr. Geschichtsquellen XXXI, p. 134

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.133f.; Abschn. 244.

„König Ladislaus bestätigt nach beendeter Untersuchung die durch den Rat von Breslau erfolgte Auslieferung der Juden und ihres Eigentums an die königlichen Bevollmächtigten. Brünn, den 24. Juli 1453.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in hochdeutscher Sprache.) Archiv für Kunde österr. Geschichtsquellen XXXI, p. 135 u. f.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.134ff.; Abschn. 245.

Über Brüx und Rochlitz heißt es:

„Die in Brüx und Rochlitz verhafteten Juden und Jüdinnen versprechen für ihre Freilassung siebenthalb hundert Gulden rheinisch in Gold zu zahlen; sobald der Schuldbrief gefertigt wird, sollen sie unter den Roten Berg ausgewiesen werden, woher sie dann sicher ihrem Bedarf nach ziehen und wandern können. 4. Sept. 1453.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in hochdeutscher Sprache.) Dr. L. Schlesinger, Sladtbuch von Brüx, p. 128.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.136f.; Abschn. 246.

1.1.8 1455

„König Ladislaw verbannt die Juden, welche wegen Schmähung der Hostien auf seinen Befehl bestraft worden sind, auf ewige Zeiten aus Breslau.
Breslau, 30. Januar 1455.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in hochdeutscher Sprache:) Wir Lasslaw ... bekennen und thuen kundt offembar mit diesem Brieff allen den, die in sehen adir hören lezen: Als denn die ungetrawen Juden und Judynnen wider das heylige Sacrament unsers lieben herren Jhesu Cristi in unser Stat zu Breslaw gehandelt haben, dem heiligen cristenlichen glauben zu smocheit, dorumbe sie auch gelyden haben noch irem vordienen und mit unserem geheisse vortriben seyn; wenn aber unsere lieben getrawen, die Ratmanne und die gancze gemeyne unser Stat Breslaw vor uns komen sein und haben uns sulche geschichte gar clegelichen vorbracht und uns diemuetiglichen gebeten, das wir sie und unser Stat dorynne versorgen und furbas keynen Juden und Judynnen in unser Stat Bresslaw ire wonunge nicht gönnen noch gestatten weiden: haben wir angesehen sulche ire redliche bete, und deme Almechtigen gote zu lobe und auch aus unserm cristenlichen glauben zu ere, so setczen wir und wellen mit wolbedochtem muet und gutem rate von Behemischer kuniglicher macht in crafft disz Briffes, das nu furbas mer keyn Jude adir Judynne in derselben unser Stat Breslaw ire Wonunge adir weszen zu ewigen czeiten nicht haben sullen in keyner weize, und gebieten dorumbe den genanten Ratmannen und Burgern unser Stat Breslaw, die itzund sein und kunfftigüclien sein werden, das sie der obgenannten Judischeit ire wonunge in unser egenanten Stat Breslaw zukunfftig nymmermer nicht gonnen noch gestatten sollen zu ewigen czeiten. Mit urkundt diczs Brieffs, vorsigelt mit unserm kuniglichen anhangenden Insigel, gebin zu Breslaw, am Donrstag vor unser liebin frawentag lichtewey, nach Cristi geburt 1455, Unser Reiche des hungerischen etc. im funffczehenden, des Behemischen im andern Jare. Orig. im städtischen Archiv zu Breslau, — Oeisner, Schlesische Urkunden zur Geschichte der Juden im Mittelalter. — Archiv für Kunde österr. Geschichtsguellen. XXXI., p. 143.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.143f.; Abschn. 252.

„König Ladislaw befreit in Folge der Bitten einiger Brünner Bürger, welche angaben, daß sie durch Juden arm geworden sind, dieselben von der Bezahlung ihrer Schulden an die Juden. Wien, 22. März 1455.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in deutscher Sprache.) Nermayr, Archiv für Geographie, Historie, Staats- und Krugskunst 1820. XI., p. 30.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.144ff.; Abschn. 253.

1.1.9 1483

In den Abschnitten 278 und 279 gibt Bondy in polnischer Sprache eine Nachricht über eine Beraubung Prager Judenhäuser wieder. Als Quelle gibt er "Tomek, Dejepis m. Prahy, X. p. 42, 52, 59, 63, 65" an. [3]


1.2 Bis 1600

1.2.1 1504

„König Wladislaw befiehlt dem Bürgermeister und den Schöffen der Stadt Budweis streng darauf zu achten, dass niemand gegen die Juden das Volk aufwiegle; die Juden besitzen viele Rechte und Privilegien von den Königen und Kaisern, die er selbst bestätigt hat. Wenn sich ein Jude etwas zu Schulden kommen lässt, soll diese Angelegenheit bis zur Ankunft des Königs nach Böhmen warten, welcher sie dann mit seinen Räten prüfen und entscheiden wird. Ofen, 13. Januar 1504.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in polnischer Sprache.) Casopis Musea krdl. Ceskeho 1898 p. 433

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.203f.; Abschn. 318.

„König Wladislaw befiehlt dem Bürgermeister und den Schöffen der Stadt Budweis, jene Juden, die sich im vorigen Jahre aus Furcht zum Unterkämmerer geflüchtet haben, in die Stadt wiederaufzunehmen und sie dort frei bis zu seiner Ankunft nach Böhmen wohnen zu lassen. 14. Feb. 1504.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in polnischer Sprache.) Casopis Musea krdl. Ceskeho 1898 p. 433

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.204ff.; Abschn. 319.

Im Abschnitt 322 berichtet Bondy, daß Juden aus Pilsen vertrieben wurden. Er belegt dieses mit dem Zitat aus einer polnischen Urkunde. [4]
Anschließend berichtet er, im Abschnitt 323, über die Verbrennung zweier Juden bei Strakonic. Auch hier: Zitat einer polnischen Urkunde.[5]

1.2.2 1506

„Ausweisung der Juden aus Iglau. 13 Dec. 1506.
Im Jahre 1506 hat man zu Iglau in der Judenschul angefangen Mess zu lesen am Tage Luciae. Daher ist zu vermuthen, dass die Juden um diese Zeit von hinnen abgeschafft worden sind.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in deutscher Sprache:)
"Auf das wiederholte unterthänigste Bitten der Juden, und in Rücksicht, dass auch Vnsere getreuen und vielverdienten Erzbischöfe und Bischöfe deren gehorsames Ansuchen weder als unbillig noch als unzulässig begutachtet haben, ordnen wir anmit an und befehlen, dass die Mauern der Begräbnissplätze der Juden nicht, wie es oft geschieht, niedergerissen, dass die darauf befindlichen Grabsteine nicht zerstört, die Gräber nicht aufgewühlt und die Leichen nicht ausgegraben werden sollen, und dass überhaupt Alles zu unterlassen sey was die Todten mißhandelt, und dem Lebenden ärgerlich sein muss; gleich wie es die Juden auch urkundlich und thatsächlich dargethan haben, dass ähnliche Verordnungen schon früher von den Päbsten Innocenz dem IV. (Anno 1251) und Pius dem II. (Anno 1462) erlassen worden sind. Es soll daher den Juden gestattet seyn, allenthalben, wo sie jetzt Gottesäcker haben, diese auch in der Folge beizubehalten, sie mit Mauern von jeder Höhe zu umgeben, auch daselbst zur Nachtzeit Wächter hinzustellen; und haben die Eigenthümer der Gründe, welche um diese Gottesäcker herumliegen oder ummittelbar daran gränzen, sie bei Allem diesen ungestört, und das Vieh nicht mehr zur Weide hineintreiben zu lassen. Ingleichen soll fernerhin der Richtplatz (Ort der Hinrichtung) nicht mehr dort seyn, so wie auch der Durchgang durch dieselben nicht mehr unbedingt gestattet zu werden braucht. Andererseits aber haben die Juden wieder dasjenige zu entrichten, was ihnen bis jetzt für die Gestattung ihrer Gottesäcker zu erlegen vorgeschrieben ist; ferner soll ihnen nur zur Nachtzeit erlaubt seyn, ihre Todten dahinzubringen, welches übrigends nie Sonntagsnacht geschehen darf; ferner soll, wie diess bei ihnen gebräuchlich ist, niemand mit einer brennenden Kerze von schwarzem Wachse der Leichenbahre vorausschreiten, und keiner mit der Kopfbedeckung der Verstorbenen oder mit einem Buche von der Leiche gehen. Nicht mindrer sollen, wenn mehrere Leichen zu gleicher Zeit zu begraben sind, sie nicht zu verschiedenenmalen, sondern immer zu gleicher Zeit dahin gebracht werden."
J. M. Schottky, Prag wie es war und wie es ist. 1830 I. p. 358.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.218f.; Abschn. 343.

1.2.3 1513

„Durch kaiserliches Dekret, welches auch für den Friedhof der Prager Juden seine Anwendung fand, wurde verboten die Mauern der Begräbnisplätze der Juden, wie es oft geschieht, einzureissen, die Grabsteine zu zerstören, die Gräber aufzuwühlen, die Leichen auszugraben, das Vieh auf dem Friedhofe zu weiden; den Juden wird erlaubt ihre Friedhöfe mit Mauern von jeder Höhe zu umgeben und zur Nachtzeit Wächter hinzustellen, fernerhin soll auch der Richtplatz nicht mehr dort sein. Dagegen haben die Juden ihre Abgaben für die Friedhöfe in Ordnung zu entrichten; es wird ihnen erlaubt nur zur Nachtzeit, und nie in der Sonntagsnacht ihre Toten ohne alle Zeremonien zu begraben. 15. Aug. 1513.
"Chronik der Stadt Iglau" herausgg. von Chr. d'Elvert. S. 26

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.207; Abschn. 326.

1.2.4 1523

„Hermann von Schumburg (Schönburg) hat die reichen Prager Juden zwischen Wiltzschitz und Weigelsdorf im Judengrunde (der davon seinen Namen bekommen) überfallen, beraubt, manche erschlagen und viele verwundet, und den ältesten Rabi aufsein Schloss Schatzlar geführt und misshandelt. Als aber die Prager, Königgrätzer, die von Jaromer und Königinhof auf Befehl Karls von Münsterberg, des damaligen Verwesers des Königreiches Böhmen, seine Burg zu belagern anfiengen, floh er und die Burg wurde erobert und zerstört. 13. Dec. 1523. (Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in deutscher Sprache)
Simon Hüttels, Chronik der Stadt Trautenau 1484—1601., 1881 p. 51 u. f.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.235f.; Abschn. 366.

1.2.5 1524

„Die Prager Gemeindeversammlung beschliesst die Juden in der Stadt nicht zu dulden. 15. Febr. 1524.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in polnischer Sprache)
Start letopisove cesti, 464.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.237; Abschn. 367.

1.2.6 1529

„Die obersten königlichen Hauptleute des Königreichs Böhmen, Zdenek Lew von Rozmital und Radslaw Befkowsky, fordern den Bürgermeister und Rat der Stadt Leitmeritz auf keine Beschimpfung und Verfolgung der dortigen Juden seitens der Bewohner zu dulden, denn der König habe ihnen vor seiner Abreise strengstens befohlen, die Juden in dieser Hinsicht zu schützen. Wenn jemand dagegen handeln würde, sollen sie ihn den königlichen Hauptleuten angeben. Ferner sollen sie den Judenältesten in Leitmeritz bei der Einhebung der Steuer zum Kriege gegen die Türken behilflich sein. Prager Schloss, 14. Oct. 1529.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in polnischer Sprache)
Archiv Cesky XII. p. 234.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.260f.; Abschn. 386.

1.2.7 1530

„Die böhm. Kammer an König Ferdinand: berichtet, dass die Stadt Saaz die Juden austreiben will, und rät dem König dies bis zu seiner Ankunft nach Böhmen zu verbieten. Prager Schloss, 31. Aug. 1530.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in deutscher Sprache:)
Durchlewclitigister, grossmächtiger Kunig! Euer Kuniglichen Majestät sein unser undertanigist gehorsam und sonder geflissen willig Dienst allzeit berait. Genedigister Herr! Es haben sich verschiner Tag die Juden von Sacz wider die Burger daselbst, so sich die gemelten Juden on alle Vrsach zu vertreiben und auszujagen onderstanden, vor onser beswärt. Darauf wir den obberuerten Burgern von Sacz geschriben, dass sie gegen denselben Juden kain so eilunde und gäbe Handlung furnemben, sonder uns ir geruembt Majestät und Brief, dardurch sie (irem Anczaigen nach) die angeregten Juden auszutreiben fueg haben sollen, furzubringen oder sonst Ursachen, warumb sie sich solcher Handlung understeen und anmassen, anzuczaisen. Über welches unser gethan Schreiben und Begeren sie sich noch gegen denselben Juden muetwilliger Handlung gebrauchen und dieselben genzlich auszujagen vermainen. Dieweil dann genedigister Kunig, wie angeczaigt Juden vertriben werden sollen, Eur Majestät Nucz und Einkommen geschmelert und daselb Euer Majestät Cammerguet zu Abbrach und Nachtail gedeihen wurde: demnach wäre imser underthanigister Rat und Guetbedunken, Ewr. Majt. hette an die beruerten Burger von Sacz Bevelch ausgeen lassen, dass sie dergleichen Handlung wider die oft gemelten Juden bei inen abstellten und der Sachen bis auf Eur Majestät Ankunft ainen Anstandt geben, alsdann wollte Euer Majestät hierinnen notdürftige und pilliche Einsehung thuen. Das wollten wir Eur Kuniglichen Majt., der wir uns hiemit gehorsamlich beuelhen thuen, underthaniger Mainung icht unangeczaigt lassen. Datum auf dem kuniglichen Sloss zu Prag den lessten Tag Augusti Anno do. im XXX. Eur Kunigl. Majestät underthanigist gehorsam.
N. die verordneten Cammerrat im Kunigraich Beheim.
Orig. im k. k Reichsfinanzarch. in Wien. Böhmen 1530—34.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.266; Abschn. 391.

1.2.8 1531

„Die böhmische Kammer beschwert sich bei dem König über den Bürgermeister und Rat der Prager Altstadt, dass sie den um Prag wohnenden Juden das Begräbnis auf dem Prager jüdischen Friedhofe verwehren und die Juden zwingen, besondere Mützen zu tragen. Böhm. Brod,25. Nov. 1531.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in deutscher Sprache)
Cop. im Archiv d. böhm Statthalter. Hofberichte 1531—1534. B. IX. Fol. 58.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.270; Abschn. 398.


1.2.9 1533

„Die böhmische Kammer rät dem König, an die Präger den Befehl zu erlassen, dass sie die Juden vor den Handwerks- und andern Leuten in Schutz nehmen, welche die Juden schlagen und sie mit Steinen bewerfen.
Prager Schloss, 9. Juli 1533.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in deutscher Sprache:)
Die Juden zu Prag, dass man über sie klopft hat, betreffend.
Allergenädigister Herr oc. Es hat sich jetzo neulich hie angefangen, dass die Handwerchs- und ander Leut über die Juden hie klopfen und auch etwo mit Stein zu ihnen werfen; dieweil aber solches unsers Besorgens und nach Gelegenheit der Sach zu nichts anderm als etwo einem Auflauf und Empörung wider die Juden dienstlich sein möchte und hierinnen über etlich Handlungen, so wir umb Abstellung solches bei E. Mst. Hauptleuten und sie furter bei den Prägern gethan, kein Abstellung beschehen mugen, damit dann künftiger Unrath verhuet werde: so wäre unser unterthänigister Rath und Guetbedunken, dass E. Kunigl. Mt, denen von Prag geschrieben und befohlen hätte, solches Klopfen und anders mit guetem Fueg, wie sie des stattfinden mugen, abstelleten und die Juden vor Beschwerung schutzeten. Wollen wir E. Mt., der wir uns hiemit gehorsamlich befehlen, nicht unangezeigt lassen. Datum zu Prag im Sloss am neunten Tag Julii. Anno bc. im xxxiijten.
An die Kunigl. Mt. Von Cammerräthen.
Arch. d. bähm. Statthalt. Hofherichte 1531-34. B. IX Fol. 191.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.286; Abschn. 404.

1.2.10 1534

„König Ferdinand ersucht den Bischof von Olmütz, den Juden in Kremsier den Aufenthalt zu gönnen und dieselben nicht zu verfolgen. Prager Schloss, 22. Febr. 1534.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in polnischer Sprache)
Statth.-Arch. in Prag. Missiven v. J. 1533—34. XI., p. 259.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.291; Abschn. 410.

1.2.11 1535

„König Ferdinand an den Markgrafen Georg von Brandenburg wegen Ausweisung der Juden aus den Fürstentümern Jägerndorf, Oppeln und Ratibor.
Wien, 15. August 1535.<br/ (Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in deutscher Sprache:)
... Uns haben deine Räthe, so itzt allhie ein Zeitlang gewesen auf deinen Credenzbrief an uns lautund, durch ein Supplication zu erkennen geben der Juden halben, so täglich je länger je mer ir Praktik wider die Cristen üben, demselben fürzukummen, habest du die Juden in deinem Fürstenthumb Jägerndorf zu Lipschitz geurlaubt, dagegen sich die Stadt verschrieben, was die Juden jerlich geben, dasselb hinfüran zu ewigen Zeiten zu reichen. Nun dass die Juden nit mehr alda gelitten, dieweil dann die Juden in unserm Fürstenthumb Opln und Ratibor die Cristen auch hart bedrängen, bittest du uns, dieselben auch zu Urlauben und den selbigen Geniess, was die Juden geben, von den Städten beider Fürstenthumb zu neTiben, dagegen seiest du urbutig dich gegen den Juden, so zu Jegerndorf gefangen und darauf der gerechtfertigt Jud bekannt, dermassen zu erzeigen, dass sie sich eines unrechtmässigen Gewalts wider die Billigkeit nit sollen zu beklagen haben. Geben dir darauf zu Antwurt, dass wir derselben itz gefangen und des gerechtfertigten Juden geübten Handlung halber deinem Haubtmann zu Jägerndorf geschrieben und ernstlich bevolhen, samt der Urgicht des gerechtfertigten Juden uns zu berichten und zuezeschicken. Es ist aber bis auf Dato von ime noch nit beschehen, des wir nit klein Missfallen tragen und ist darauf an dich unser genädigs Begeren, du wellest mit gedachtem deinem Haubtmann zu Jegerndorf ernstlich verschaffen, unsiernennte Urgicht und geübte Handlung aufs eist zuezeschicken; so das beschicht und wir uns darinnen ersehen, wissen wir uns auf dein Supplication verrer wohl zu verhalten. Das alles haben wir dir auf dein Schreiben und deiner Räte Supplicirn genediger Mainung zu Antwurt nit pergen wellen. Geben in unser Stadt Wien den 15. Tag Augusti anno bc. im XXXV unserer Reiche des römischen im fünften und der andern aller im neunten.
Statthalt.-Arch. in Prag. Kais. Befehle 1535—36. BJ. XIV. Fol. 128.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.297f.; Abschn. 419.

1.2.12 1537

„König Ferdinand befiehlt dem Markgrafen Georg von Brandenburg dafür zusorgen, dass in den Fürstentümern Oppeln und Ratibor die Juden in Schutz genommen und nicht vertrieben werden. Prager Schloss, 4. September 1537.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in deutscher Sprache:)
Beuelch an Markgraf Jorgn von Brandenburg die Juden ohne kun. Mt.
Wissen aus dem Oplischn nit zu vertreiben.
Ferdinand oc. Hochgeborner Ohaim, Schwager, Fürst und lieber Getreuer! Wir vernemben, das in unsern Furstenthumbern Opeln und Ratibar understanden soll werden die Judischait daselbst auszutreiben und ferrer darinnen wonen zu lassen nit Willens: nun will uns solche Newigkeitn und aign Handlungen, die unersucht one unser Wissen, Willen und Zugeben furgenommen, nit wenig befrembdn und entlichn zu gestatten kains Wegs gesint, dann pillichn wir als Erbherr zuuor darumben ersucht und unsers Beschaids darinnen zu gewarten; aber aus was Anstiftung und Zuthat dise und dergleichn Newigkaiten und selbst aign Furnembn geschehn, seind wir zum Tail in Erfarung kumben, lassen's bis zu seiner Zeit berueen. Jedoch nichts weniger ist an dich unser ernstlicher Beuelh, arob zu sein und zu uerfugen in Zeit deiner Pfandsinhabung baider Furstenthumber die Judischait ausserhalb unsers Vorwissens und Zugebens one sonder genugsam Ursachn nit zu belaidign, viel weniger auszutreiben, sonder, wo was ainer aus derselben Judischait verwircht, uns notdurftiglich zu berichten, wissen wir uns der Pillichait nach wol zu verhalten. Kain anders beschehe, ist unser ganz ernstlicher Willen und Mainung. Geben auf unserm kuniglichn Schloss Prag am vierten Tag des Monats Septembris anno bc. im XXXVII, unserer Reiche des römischen im siebenten und der andern aller im ailftn.
Böhm. Statthalt.-Arch. Kais. Befehle 1536—37. Bd. XVII. F. 192.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.303.; Abschn. 426.

„König Ferdinand befiehlt dem Bischof von Breslau dafür zu sorgen, dass die Juden ohne Willen und Wissen des Königs aus dem Oplischen Fürstentum nicht verjagt werden. Prager Schloss, 4. September 1537. (Deutsch.)
Bökm. Statth.-Arch. Kais. Befehle 1536—37. Bd. XVII. F. 193.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.304; Abschn. 427.

1.2.13 1540

„Päpstliche Bulle Paul III. gegen die Verdächtigung, welche die Feinde der Juden aus Hass und Neid, wahrscheinlich von Habsucht geblendet, ihnen fälschlich andichten, dass sie kleine Kinder umbringen und ihr Blut trinken. Der Papst bestätigt die Privilegien, welche den Juden von seinen Vorgängern, namentlich vom Martin V. verliehen wurden und befiehlt den Bischöfen den Juden beizustehen und nicht zu erlauben, dass sie bedrängt werden.
Rom, 12. Mai 1540.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in lateinischer Sprache, anschließend folgt die Übersetzung in deutscher Sprache als Fußnote Nr. 62:)
Deutsch: Papst Paul III. entbietet allen Bischöfen der Königreiche Ungarn Böhmen und Polen, sowie den übrigen Personen besagter Königreiche, welche eine kirchliche Würde bekleiden, Gruss und apostolischen Segen. Obschon die Juden welche die allerheiligste allgemeine Kirche in den verschiedenen Teilen der Welt zum Zeugnis unseres Glaubens duldet, lieber in ihrer Hartnäckigkeit und Blindheit und in ihrem Unglauben verharren, als die Worte der Propheten und die Geheimnisse der heiligen Schrift erkennen, den besagten Glauben annehmen und für das Heil ihrer Seele sorgen wollen, so dürfen wir dennoch, da sie in ihren Nöten unsern Schutz und unsere Gnade anrufen, ihnen die Liebe christlicher Sanftmut nicht verweigern, damit sie, von einer gleichen Liebe geleitet, ihre Irrtümer erkennen und durch die Gnade von oben erleuchtet, endlich zu dem wahren Lichte von beständiger Klarheit, welches Christus ist, zu gelangen suchen. Wir haben fürwahr durch die Klage sämtlicher in jenen Ländern weilender Juden missfällig vernommen, dass seit einigen Jahren Magistrate und andere Herren und Machthaber, welche in denselben Gegenden wohnen, als heissspornige und so zu ssgen tödtliche Feinde derselben Juden von Hass und Neid, oder, was wahrscheinlicher ist, von Habsucht verblendet, damit sie die Habe derselben Hebräer unter einem gewissen Vorwande sich anzueignen im Stande seien, ihnen fälschlich andichten, dass sie kleine Kinder umbringen, deren Blut trinken und verschiedene andere ungeheuerliche Verbrechen begehen, welche sich namentlich gegen unseren besagten Glauben richten, und in solcher Weise bemüht sind, die Gemüter der einfältigen Christen gegen sie aufzuhetzen, wodurch es geschieht, dass die Juden häufig nicht bloss ihrer Habe, sondern sogar des Lebens in ungerechter Weise beraubt werden. Die Juden selbst behaupten nun, dass das, was ihnen angedichtet wird, nicht nur nicht wahr, sondern auch nicht wahrscheinlich sei, dass es eben so sehr durch ihr Gesetz, wie auch durch das unsrige verboten ist, und haben daher durch einen eigens zu diesem Zwecke an uns abgesandten Boten die Sanftmut christlicher Liebe beweglich angerufen und uns demüthig anflehen lassen, dass wir geruhen möchten, unsere Liebe, da die Juden so vielen Verfolgungen nicht mehr widerstehen können, auf sie auszudehnen und die Privilegien, welche durch die römischen Päpste, unsere Vorgänger, und auch durch uns, mit welchen Worten immer ihnen bewilligt worden, und namentlich diejenigen, welche Papst Martin V. seligen Andenkens, unser Vorgänger, ihnen bewilligt hat, zu bestätigen und zu bekräftigen und auch sonst hierin für ein geeignetes Heilmittel in apostolischer Milde zu sorgen. In Erwägung, dass es unsere Pflicht ist, selbigen Juden, da auch sie das Ebenbild Gottes haben, und da ihr Überrest nach der Wahrheit unseres Glaubens selig werden wird, unsere Hilfe und Fürsorge angede hen zu lassen, damit sie nicht, ungerechter Weise von den Christen bedrückt, schwieriger für die Aufnahme zu unserem Glauben gemacht werden, zumal besorgt wird, wie wir dies von vertrauenswürdigen Männern vernommen haben, dass sie schon aus höchster Verzweiflung zu den Ungläubigen, bei denen dann jegliche Hoffnung auf ihre Bekehrung schwinden müsste, übergehen würden, so bestätigen wir nun, derartigen Bitten geneigt, nach dem Beispiele unserer meisten Vorgänger bezüglich der besagten Verbrechen, welche selbigen Hebräern zugeschrieben werden, auch wenn es solche wären, die eine besondere Erwähnung bedürften, sie für ausdrücklich erwähnt erklärend, mit Gegenwärtigem kraft unserer Autorität, die sämmtlichen und einzelnen Privilegien, welche ihnen vornehmlich durch genannten Martin, unseren Vorgänger, bewilligt worden, und wir beschliessen, dass sie die Kraft beständiger Giltigkeit besitzen, indem wir Euch, aber auch jedem kraft des angelobten Gehorsams auftragen, dass Ihr besagten Juden, soweit es mit Gott gestattet sein wird, beistehet und nicht erlaubt, dass ihre obgenannten Privilegien ihnen beeinträchtigt und verletzt, oder dass sie selbst, von wem es auch sei, bedrängt oder aufgestört werden, dass ihr sie vielmehr gegen jene, welche ihnen ungerechterweise eine Unbill zufügen wollen, schützt und vertheidigt, indem ihr die Widerspenstigen, welche es auch sein mögen, und die Ungehorsamen durch kirchliche Censuren und Strafen und andere geeignete Rechtsmittel ohne Rücksicht auf ihre Appellation, zurechtweiset, wobei ihr, wenn es nötig ist, auch die Hilfe des weltlichen Armes anrufen könnt. Eben so sehr fordern wir unsere teuersten Söhne in Christo auf, die erlauchten Könige des Römischen Reiches, Ungarns und Böhmens wie auch Polens, ferner die geliebten Söhne, die Adeligen, die Fürsten und Barone und sonstige weltliche Herren und die übrigen Christi Getreuen jener Gegenden, und ermahnen sie angelegentlichst, dass sie bei ihren Beamten, Dienern und Völkern mit ihrer Autorität eintreten, dass die Juden keine Verfolgungen ungerechterweise erleiden sollen, damit sie, von christlicher Gütigkeit angelockt werden und grössere Hoffnung gefasst werden könnte, ihre Seelen für Gott zu gewinnen. Gegeben zu Rom bei St. Peter unter dem Fischerring am 12. Mai 1540, im sechsten Jahre unseres Pontifikats.
Auf diese Bulle bezieht sich die Angabe bei Zalaszkowski: Jus regni Poloniae tom I lit. 6 § 4 p. 78: "Janusovius in regestis statuti sui folio 1364 refert super hanc illis (Judaeis) concessam bullam a Paulo III. papa de dato Romae die XII Maji anno 1540, in qua datur testimonium, quia Judaei non utantur sanguine christiano." (Janusovius berichtet in den Regesten seines Statuts Seite 1364 über diese ihnen (den Juden) vom Papst Paul III. gewährte Bulle, in welcher bezeugt wird, dass die Juden kein Christenblut gebrauchen.)
Die päpstlichen Bullen über die Blutbeschuldigung, Berlin 1893. Verlag von Siegfried Cronbach. Oester. Wochenschrift VI. 1889. f. 359.
Diese Bulle wurde auf Verlangendes ungläubigen Abraham, Synagogendieners, welches im Namen der ganzen Posener Judenschaft erfolgte, nach ihrem Wortlaute und Inhalte den Acten einverleibt im kön. Staatsarchiv zu Posen (Inscriptiones Posnan. 1568/69. f. 656.).

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.327ff..; Abschn. 453.

1.2.14 1541

„König Ferdinand erteilt den königlichen Boten, welche er zu dem auf dem Prager Schlosse abzuhaltenden Landtage entsendet, die Instruction, auf Grund der vielen Klagen gegen die Juden, dass sie den Türken als Spione dienten, mit den Ständen zu verhandeln, dass falls dieselben es beschliessen, allen Juden des Königreiches Böhmen, welche sich nicht taufen lassen, eine Frist bestimmt werde, binnen welcher dieselben ihre Angelegenheiten ordnen und ihre Schuld Forderungen eintreiben könnten, um mit Hab und Gut, Frauen und Kindern aus dem Königreiche Böhmen und den übrigen Ländern auszuziehen. Linz, 12 September 1541
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in polnischer Sprache)
Snemy ceske I., 491.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.336f..; Abschn. 460.

„Über den Termin zur Auswanderung der Juden aus Böhmen und über ihre Tödtung in Saaz, Leitmeritz und Raudnitz. 19. November 1541.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in polnischer Sprache)
Snemy ceske I., 491.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.338.; Abschn. 463.

1.2.15 1542

„Auf dem Landtage, welcher in Gegenwart des Königs in Prag abgehalten wurde, beschlossen die Stände auf dem letzten Landtagsbeschlusse zu beharren, dass die Juden von keinem Mitgliede der Stände im Königreiche Böhmen geduldet oder aufgenommen werden dürfen. Sollte dennoch ein Jude daangetroffen werden, dann soll er der Todesstrafe verfallen. Hievon sind jedoch jene Juden ausgenommen, welche vom Könige das Geleite bis zum nächsten Georgitage erhielten. Dieselben sollen vorgemerkt und allgemein bekannt gemacht werden, damit sie ihre Schuldforderungen einmahnen und ihre eigenen Schulden zahlen können. Sie sind auch verpflichtet dem Obersthofmeister ein Verzeichnis aller ihrer Forderungen bis zum St. Johannistage vorzulegen.
4. Mai 1542.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in polnischer Sprache)
Snemy ceske I., 541.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.341f..; Abschn. 469.

1.2.16 1544

Aus dem Jahre 1544 existiert ein Dokument, welches die allmählige Rückkehr der ausgewiesenen Juden nach Böhmen zum Inhalt hat.[6]

1.2.17 1545

„König Ferdinand befiehlt dem Landesunterkämmerer(Wolfhard Plankner von Kinsberg), dass er dem Juden David aus Saaz und anderen daselbst und in Leitmeritz beraubten Juden zu ihrer Gerechtigkeit verhelfe. Sulzbach, 6. März 1545.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in polnischer Sprache)
Snemy ceske I., 541.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.360f..; Abschn. 505.

„König Ferdinand befiehlt dem Rate der Prager Altstadt die Juden bis auf weiteres in Ruhe zu belassen. Wurms, 25. Mai 1545.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in polnischer Sprache)
Böhm Statth.-Arch. Missiv. 84. Fol. 66.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.360f..; Abschn. 507.

1.2.18 1551

„König Ferdinand befiehlt, dass die Juden in den Ländern der böhmischen Krone einen gelben Ring an der linken Brustseite zum Unterschiede von den Christen tragen sollen. Wien, 10. Novemb. 1551.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in deutscher Sprache.) Böhm. Statthalt. -Arch. J. 4.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.402ff..; Abschn. 564.

1.2.19 1562

„Befehl aus der königlichen Kanzlei, dass alle Juden, welche keine Geleitsbriefe haben, in vierzehn Tagen das Land verlassen sollen. Prager Schloss, 10. Jänner 1562.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in polnischer Sprache.)
Böhm. Statth. Recesse 65. F. 69.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.470f..; Abschn. 641.

1.2.20 1563

„Auf bittliches Ansuchen des H. von Opperstorf weist Kaiser Ferdinand die Juden aus der Stadt Ober-Glogau. Wien 27. August 1563.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in polnischer Sprache.)
Böhm. Statth. Recesse, 56. F. 183.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.488; Abschn. 663.

„Kaiser Ferdinand verordnet auf die Bitte der Stadtgemeinde Cosel, dass Juden weder in der Stadt noch in den Vorstädten geduldet werden sollen. Presburg, 16. September 1563.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in polnischer Sprache.) Böhm. Archiv II. 403.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.489; Abschn. 665.

„Kaiser Ferdinand I. erteilt der Stadt Oppeln in Schlesien das Privilegium, dass alle dort wohnenden Juden binnen einer Jahresfrist die Stadt, Vorstadt und Umgebung verlassen müssen und nach Verlauf dieser Frist sich dort nicht aufhalten dürfen. Presburg, 8. November 1563.
(Diese im Original in böhm. Sprache verfasste Urkunde ist gleichlautend mit der der Stadt Ober-Glogau erteilten »Gnade«.*)
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Übersetzung der Urkunde in deutscher Sprache als Fußnote:) Deutsch Wir Ferdinand von Gottes Gnaden, erwaehlter Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, und zu Hungarn und zu Boeheim, Dalmatien, Croatien König, Infant in Hispanien, Erz-Herzog zu Oesterreich, Marggraf zu Mähren, Lutzenburg und Hertzog in Schlesien, Marggraf zu Lausznitz etc. Entbieten allen durch diesen Brief, demnach an Uns durch ihre Abgesandten, der vorsichtige Burgermeister und Schoeppen, im Namen der ganzen Gemeinde Unserer Stadt Oppeln, Unsere liebe getreuen Unterthanen demuethigst anbringen lassen, wie dass grosse Beschwernussen Unsere Oppelische Innwohner von denen anwesenden Juden leiden muesten, und damit Wir ihnen die Gnade zu erzeigen geruheten, wormit auf künftige Zeiten allhier in der Stadt, vor der Stadt, und allenthalben bei der Stadt kein Jud verbleiben, wohnen, oder ankommen dörfte demuethigst angeflehet. In Ansehung nun derer Oppelcr billigen Petiti mit Unserm reifen Erwegen und Wissen, aus böhmischer königlicher Macht, auch als obrister Hertzog in Schlesien, Wir denen Burgermeistern und Schoeppen, wie auch der ganzen jetzigen und zukuenftigen Gemeinde der Stadt Oppeln, diese Gnad ertheilen, und darzu zu bewilligen geruhen, also, das alle Juden, die allhier in Oppeln, oder ausser der Stadt und um die Stadt sich aufhalten, vom dato Unsers ertheilten Kaiserl. Briefs innerhalb des Jahres nach eingeforderten ihren Capitalschulden und verkauften Haeusern, wie auch Bezahlung denen Christen dessen, was sie schuldig sein, ausdruecklich meiden, und davon sich wegbegeben sollen, und nach Ausgang des Jahrs damit keine Juden in gedachter Stadt, Vorstadt, und um die Stadt, unter allen ersinnlichen Unterschleif jetzt und in zukuenfftigen Zeiten bei Unser Kaiserl. ausgemessenen und wuercklichen Straf sich nicht aufhalten. Derohalben entbieten allen und jeden Innwohnern und unsern Unterthanen, wessen Standes sie in dem Hertzogthum Schlesien seind, jetzt und zukuenfftigen Unsern lieben Getreuen, damit ihr offtgcdachte Schoeppen und Bürgermeister, auch die ganze Gemeinde Unserer Stadt Oppeln jetzige und kuenfftige, bei dieser Unserer Gnad und Begnadigung unverruecklich haltet, ihnen desshalb keine Virhinderung thun, weder andern zu thun verstattet. Urkund dessen haben Wir Unser Kais. Innsiegel hiemit anzuhängen befohlen. Geben in Unserer Stadt Pressburg am Montag vor St. Martin an. Domini 1563 und Unser Königl. Roem. Reiche am vier und dreissig, und anderer sechts und dreissig Jahr. (Weingarten 1720.)
Böhm. Statth.-Arch, Recesse, 65. F. 190.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.490f.; Abschn. 666.

1.2.21 1564

„Durch kaiserliche Verordnung wird den Juden in Glogau und Oppeln befohlen, ihre Häuser den Christen zu verkaufen und auszuziehen. Wien 18. April 1564.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in polnischer Sprache.)
Böhm. Statth.-Arch. 65., fol. 204.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.492f.; Abschn. 670.

„Kaiser Ferdinand I. verordnet, dass diejenigen Juden, welche keine Schulden haben, in acht Tagen ausziehen sollen; zur Einmahnung der Schulden wird ihre Frist um 14. Tage verlängert Prager Schloss 8. Mai 1564.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in polnischer Sprache.) Böhm. Archiv 65. F. 100.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.492f.; Abschn. 671.

„Graf Kaspar Schlick antwortet der böhmischen Kammer, dass er auf seinen Gründen keine Juden leide. Hauenstein, 17. Mai 1564.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in deutscher Sprache:) Mein freundliche und gutwillige Dienst zuvor. Wohlgeborene, gestrenge und ehrenfeste, liebe Herren und Freund! Ich habe dasselbig euer Schreiben empfangen und seines Inhalts vorlesen. Belanget der Juden halben, dass ich derselbigen keinen unter mir leiden soll, will ich den Herren nicht bergen: da under Herren in der Krone Böhem auch in der Kammer so wenig Juden gelitten werden, als bei mir, wird man derselbigen wenig finden und gar keinen. Solches hab ich den Herren zu Antwort nicht verhalten sollen. Damit gottlicher Gnaden befohlen. Datum Hauenstein den 17. Tag Mai anno 1564.
Caspar Schlick Graf und Herr.
Orig. Böhm. Statthalterei- Arch. J 4/1.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.493; Abschn. 672.

„Kaiser Maxmilian II. verordnet, dass die Juden binnen Jahresfrist aus der Stadt Prausnitz ausziehen und daselbst nicht wohnen sollen. Wien, 6. November 1564.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in polnischer Sprache.)
Orig. Böhm. Statthalt.- Arch. B. 65 F. 229

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.494; Abschn. 674.

1.2.22 1565

Mit Datum vom 18. August 1565 zitiert Bondy die in polnischer Sprache gehaltene Wiederholung der Verordnung, daß die Juden aus der Stadt Prausitz ausziehen sollen. Als Quelle gibt er an: Orig. Böhm. Statthalt.- Arch. B. 65 F. 255 [7]

1.2.23 1567

Kaiser Maxmilian II. ändert seine Politik gegenüber den Juden:

„Kaiser Maxmilian II. bewilligt auf Fürbitte derÄltesten der Prager Juden und der ganzen jüdischen Gemeinde im Königreiche Böhmen, dass die Juden, welche zu der Zeit im Königreiche verweilen, auch fernerhin im Lande verbleiben und ihren Handel betreiben können, doch unter gewissen in der Urkunde aufgezählten Bedingungen. Prager Schloss, 4. April 1567.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in polnischer Sprache.)
Cop. aus d.17. Jahrh. Priv. d, Jud, im Arch. d. höhm. Mus. Celakovsky Codex jur. mun.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.508ff.; Abschn. 698.

„Kaiser Maxmilian II. befiehlt der Stadt Kolin den Juden bezüglich ihres Aufenthaltes daselbst keinerlei Schwierigkeiten zumachen und ihnen ihre Häuser wieder zu überlassen. Prager Schloss, 21. April 1567.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in polnischer Sprache.)
Orig. V. arch. m. Kol. 36

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.510f.; Abschn. 700.

„Die verordneten Räte und Statthalter im Königreiche Böhmen befehlen dem Bürgermeister und Rate der Stadt Kolin den dortigen Juden ihre früheren Häuser wieder zu überlassen und zu diesem Behufe die an denselben vorgenommenen Verbesserungen abzuschätzen. Prager Schloss, 26. Juli 1567. (Böhmisch.)

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.515.; Abschn. 706.

1.2.24 1568

Kaiser Maxmilian II. hat nun einen schweren Stand. Mehrfach begehren Untergebene gegen den Kaiser auf und fordern eine erneute Ausweisung der Juden:

„Gutachten der böhmischen Kammer bezüglich der Ausweisung der Juden aus allen Bergstädten in Böhmen.(Prag, vor 6. Juli 1568.)
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in deutscher Sprache:)
Der behaimischen Cammer Guetbedunken. Die Abschaffung der Juden betreffend, derhalben vergleichen wir uns mit ihnen Commissarien, also dass dieselben nit allein von diesen sondern von allen andern Euer Kais. Mt Pergwerchen im Land weggeschafft und mit ernstlicher Straf darob gehalten werde.
Cop. in d. k. k. Reichsfin.-Arch. in Wien. Böhmen. B. f. XIV.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.518.; Abschn. 712.

„Die kaiserlichen Kommissäre in Kuttenberg berichten dem Kaiser über den nachtheiligen Einfluss, den die in Kolin und in der Umgegend angesiedelten Juden auf das Kuttenberger Bergwerk ausüben, und raten, dass den Juden überhaupt der Verkehr in den Bergstädten verboten werde.(Vor dem 6. Juli 1568.)
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in deutscher Sprache.)
Cop. in d. k. k. Reichsfin.-Arch. in Wien. Böhmen. B. f. XIV.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.517f.; Abschn. 711.

„Die böhmische Kammer rät dem Kaiser aus Anlass der Beschwerden, die gegen die Koliner Juden wegen ihres schädlichien Verkehrs in Kuttenberg erhoben werden, das Decret aufrecht zu erhalten, welches den Juden die Bergstädte verbietet. Prag, 6. Juli 1568.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in deutscher Sprache)
Der behaimischen Cammer Guetbedunken. Die Abschaffung der Juden betreffend, derhalben vergleichen wir uns mit ihnen Commissarien, also dass dieselben nit allein von diesen sondern von allen andern Euer Kais. Mt Pergwerchen im Land weggeschafft und mit ernstlicher Straf darob gehalten werde.
/ Cop. in d. k. k. Reichsfin.-Arch. in Wien. Böhmen. B. fasc. XIV.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.518ff.; Abschn. 713.

Kaiser Maximilians Reaktion darauf:

„Kaiser Maxmilian II. befiehlt durch öffentliehes Mandat, dass die Juden innerhalb Monatsfrist von allen Bergwerken in Böhmen wegziehen und dieselben in der Zukunft gänzlich meiden sollen. Wien, 6. August 1568.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in deutscher Sprache.)
K k. Reichsfin.-Archiv. Wien. Böhmen 1586. Copia.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.521f.; Abschn. 715.

1.2.25 1576

Mit einem Eintrag von 6. September 1576 schließt Gottlieb Bondy das Buch "Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620" ab:

„König Rudolf erteilt mittelst Patentes dem Juden Isak aus Prag die Befugnis, dass er einen gewissen Hanus aus Nürnberg, wo er immer angetroffen würde, verhaften lassen könne. Prager Schloss, 6. September 1576.
(Anm. des Hauptautors: In der Folge zitiert Bondy die Urkunde in polnischer Sprache.)
Bahn. Statthalt.- Arch. Cop. 94, F. 19.

Gottlieb Bondy: Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S.552; Abschn. 763.

1.3 Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Marie Buňatová: "Die Prager Juden in der Zeit vor der Schlacht am Weiβen Berg. - Handel und Wirtschaftsgebaren der Prager Juden im Spiegel des Liber albus Judeorum 1577-1601" (PDF-Datei) Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „Dis“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert.
  2. Gottlieb Bondy; Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S. 119; Abschn. 133
  3. Gottlieb Bondy; Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S. 163; Abschn. 278/ 289
  4. Gottlieb Bondy; Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S. 205; Abschn. 322
  5. Gottlieb Bondy; Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S. 206; Abschn. 323
  6. Gottlieb Bondy; Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S. 355; Abschn. 496
  7. Gottlieb Bondy; Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien von 906 bis 1620, HG: Gottlieb Bondy, Prag 1906; ebd. S. 498; Abschn. 681