Männerrecht
Männerrecht bezeichnet die rechtliche Situation von Männern und ist ein Thema bei der Diskussion um Diskriminierung. Ein Teilbereich ist das Väterrecht; dabei geht es um Auseinandersetzungen besonders im Bereich des Sorgerechts, des Umgangsrechts und des Unterhaltsrechts. Auch das Thema Gewalt gegen Männer werden diskutiert.
Inhaltsverzeichnis
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1 Geschichte
Da die überwiegende Mehrzahl der Gesellschaften in den letzten Jahrtausenden als Patriarchat organisiert waren, hatten Männer zumeist mehr Rechte (z. B. Abstimmungsrechte und Wahlrecht) und konnten oft über die der Frauen verfügen, die häufig rechtlich unmündig waren. Über welche Rechte die Männer verfügten, hing jedoch auch sehr stark von ihrem sozialen Status bzw. ihrer Klassenzugehörigkeit ab.
Der Ausdruck Männerrecht findet sich im Hinblick auf die rechtliche Situation:
- bei den Germanen[1]
- während der Französischen Revolution[2]
Einer der Ersten, die von der „Notwendigkeit des Männerrechts“ sprachen, war Jörg Lanz von Liebenfels (1874-1954).
Vor allem im 20. Jahrhundert wurden Frauenrechte denen der Männer angepasst, was vorrangig der Frauenbewegung zugeschrieben wird. In einigen Staaten, z. B. mit islamisch geprägten Rechtssystemen gab es eine gegenteilige Entwicklung.
In der Urfassung des am 1. Januar 1900 in Kraft getretenen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) stand das Recht zur Personensorge nur den miteinander verheirateten Eltern gemeinsam zu. Die übrigen Bestandteile der elterlichen Gewalt (Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung des Kindes) oblagen gemäß § 1627 alleine dem Vater. Waren die Eltern bei der Ausübung der Personensorge uneins, entschied die Auffassung des Vaters (Stichentscheid des Vaters gemäß § 1627). Am Vermögen des Kindes erwarb der Vater ein Nutzungsrecht. Im Gegenzug hatte er auch die Lasten des Kindsvermögens zu tragen. War der Vater verstorben, übte die Mutter alleine die elterliche Gewalt aus, sofern der Vater nicht durch Vertrag oder Testament einen Beistand bzw. Vormund gemäß § 1777 eingesetzt hatte. Der Ehemann konnte die Ehelichkeit eines Kindes innerhalb eines Jahres anfechten.[3] In Westdeutschland wurde durch das am 1. Juli 1958 in Kraft getretene Gleichberechtigungsgesetz die Nutznießung am Kindesvermögen abgeschafft.[4]
Bei unehelichen Kindern konnte der Vater die elterliche Gewalt nur erwerben, wenn er die Mutter heiratete. Anderfalls wurde für das väterliche Sorgerecht ein Vormund bestellt. Die Mutter konnte jedoch ab 1962 die elterliche Gewalt beantragen (Ermessensentscheidung des Vormundschaftsgerichts), durch das am 1. Juli 1970 in Kraft getretene Nichtehelichengesetz erhielt sie grundsätzlich die elterliche Gewalt. Sofern die Mutter heiratete, ging das Sorgerecht in der Regel auf den neuen Ehemann über.
In vielen Verfassungen wurde das Wort Gleichberechtigung aufgenommen. So heißt es im deutschen Grundgesetz in Artikel 3, Absatz 2: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
In den westlichen Ländern wird unter anderem von Sozialwissenschaftlern und Politikern noch eine sogenannte strukturelle Diskriminierung zu Ungunsten der Frauen gesehen, die z.B. durch unterschiedliche Arbeitsentgelte sichtbar wird. Es gibt in vielen Ländern Gesetze, die dieses ausgleichen sollen, und verschiedene Quotenregelungen.
2 Kritik
Wenn eine bestehende Benachteiligung der Frauen unterstellt wird, stellt sich insofern die Frage, ob es berechtigt ist, diese durch eine Benachteiligung der Männer solange auszugleichen, bis die strukturelle Diskriminierung behoben ist. Dafür spräche, dass die strukturelle Diskriminierung schneller überwunden würde. Dagegen spräche, dass es problematisch erscheint, unberechtigte Ungleichbehandlungen der Vergangenheit durch aktuelle Ungleichbehandlungen - nunmehr bezüglich des anderen Geschlechts - ausgleichen zu wollen. Gesetzliche Regelungen werden von Kritikern teilweise als Benachteiligung der Männern betrachtet. Die Berechtigung dieser Kritik ist umstritten; manche Beobachter sehen sie als Versuch, die Forderung von Seiten der Frauen nach Gleichberechtigung zu unterdrücken.
3 Literarische Verarbeitung
Der Ausdruck Männerrecht findet sich bereits:
- im Gedicht „Männerwürde“ von Friedrich Schiller (1782): Schmach dem kombabischen Geschlecht! Die Elenden, sie haben verscherzt ihr hohes Männerrecht, des Himmels beste Gaben.
- im Gedicht „Für alle“ von Louise Otto (1819-1895): Wo wieder aber ward der Ruf vernommen: „Für alle Freiheit!“ klang es fast wie Hohn, denn für die Männer nur war er gekommen. Im Wettersturm der Revolution. Denn schien auch Joch auf Joch hinweggenommen, und stürzte auch in Trümmer Thron um Thron: Dem Männerrecht nur galt das neue Ringen, das Frauenrecht blieb in den alten Schlingen.
4 Literatur
- Johann Paul Hebenstreit: Disp. pol. de imperio mariti in uxorem, Germanice. Vom Männer-Recht. 1689; 1721.
- Jörg Lanz von Liebenfels: Die Gefahren des Frauenrechts und die Notwendigkeit des Männerrechts. 1929.
- Sibylle Raasch: Frauenquoten und Männerrechte. 1991.
- Julia Schmidt-Häuer: Menschenrechte - Männerrechte - Frauenrechte: Gewalt gegen Frauen als Menschenrechtsproblem. 2000.
5 Weblinks
- Bürgerliches Gesetzbuch. Viertes Buch. Familienrecht, Fassung vom 18. August 1896
6 Andere Lexika
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Erster Autor: FriedhelmW angelegt am 14.12.2005 um 09:48, weitere Autoren: Zaphiro, Sepia, Schwarze Feder, Label5, AnglismenJäger, SDB, 91.7.67.170 , Howwi, KJP, Zollernalb, ChrisHamburg, 217.236.203.101 , JonnyBrazil, Hydro, Jaellee, Aka, 84.177.58.69 , Hetzi, Heinte, Barb, *Hawk* , Linum, Berlin-Jurist, To old, Faber-Castell, MarkGGN, Anorak, Kleiner prinz
7 Einzelnachweise
- ↑ seit dem 17. Jahrhundert in der Diskussion, siehe das Buch „imperio mariti in uxorem, Germanice“ von Johann Paul Hebenstreit
- ↑ siehe dazu den Vortrag „Das Männerrecht der Französischen Revolution“ von Wolfgang Schmale, Wien
- ↑ siehe § 1594.
- ↑ https://de.wikipedia.org/wiki/Elterliche_Sorge_(Deutschland)#Historische_Entwicklung
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