Lärm

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Lärm ist ein Begriff für die subjektive Wahrnehmung und Beurteilung von Schallereignissen, die als störend oder belästigend empfunden werden. Lärm ist als internationales Problem für die Gesundheit des Menschen erkannt. Zur Messung wurde die physikalische Einheit dB = Dezibel eingeführt, wobei ein theoretischer Wert von 0 dB für die Ruhe steht. Die Weltgesundheitsorganisation WHO geht davon aus, dass ein mittlerer Lärmpegel von mehr als 40 dB auf die Dauer bedenklich ist. Eine besonders hohe Lärmbelastung ist in städtischen Ballungsräumen aufgrund des motorisierten Verkehrs zu verzeichnen. Die gesetzlichen Grenzwerte an bestehenden Verkehrswegen liegen in der Bundesrepublik Deutschland bei einem Durchschnittswert von 70 dB (A) am Tage (6-22 Uhr) und 60 dB (A) in der Nacht (22-6 Uhr); dies gilt für Schienenwege und Straßen,[1] jedoch nicht für einen Flughafen bzw. dessen Start- und Landebahn.

Für fast alle Lärmarten gibt es Regelungen unter dem gemeinsamen Dach des Bundes-Immissionsschutzgesetzes:

Für Gewerbe- und Industrielärm gilt die TA Lärm. Eine Besonderheit ist der Fluglärm, der bis zum Inkrafttreten der europäischen Umgebungslärmrichtlinie nicht unter das Bundes-Immissionsschutzgesetz fiel.

Um dem Lärmempfinden des Menschen gerecht zu werden, wurde mit der idealisierten Kurve des A-bewerteten Pegels versucht, die Messwerte der Wahrnehmung anzunähern. Dabei gelten 0 db (A) als untere Hörschwelle und etwa 120 dB (A) als Schmerzschwelle. Kontinuierlich gemessen wird in Deutschland nur beim Fluglärm sowie in Einzelfällen bei Gewerbe- und Industrielärm. Für Forschungszwecke und im Arbeitsschutz werden grundsätzlich alle Lärmquellen untersucht.

1 Zitate

„So schreien und lärmen die plappernden Toten,
Zu Scharen gedrängt, zu wimmelnden Haufen
- Sie nennen das Städte -
Sie fürchten die Stille,
Sie fürchten das einsame Schweigen; ...“

(Mathilde von Kemnitz in Triumph des Unsterblichkeitswillens 1921, zitiert nach der Ausgabe des Ludendorff Verlags, München 1933, Seite 13)

2 Siehe auch

3 Einzelnachweise

  1. siehe § 1 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)

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