Überprüfungsantrag

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Überprüfungsantrag ist im deutschen Recht ein Antrag zur Überprüfung eines Sachverhaltes. Der Rechtsbegriff findet sich Sozialrecht (SGB X) und im Verwaltungsrecht. In beiden Fällen können Verwaltungsakte, durch die der Antragsteller benachteiligt wird, auch noch nach Eintritt der Bestandskraft in einem neuen Verwaltungsverfahren überprüft werden.

Er bezieht sich im Sozialrecht gemäß § 44 SGB X vor allem auf Bewilligungsbescheide. Eine Frist gibt es nicht, jedoch werden Sozialleistungen längstens für vier Jahre rückwirkend erbracht. Auch Aufhebungs- und Erstattungsbescheide gemäß § 50 SGB X sind nach § 44 Abs. 1 SGB X überprüfbar. § 44 Abs. 4 SGB X gilt jedoch insoweit nicht, als der zur Überprüfung gestellte Bescheid mehr als vier Jahre zuvor bestandskräftig geworden ist.[1] Es ist daher eine Überprüfung auch länger zurückliegender Erstattungsbescheide möglich.[2] Für Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe gilt dagegen seit dem 1. April 2011 die verkürzte Frist von einem Jahr (siehe § 40 SGB II, § 116a SGB XII).

Da man davon ausgeht, dass viele AlG II-Leistungsberechnungen falsch und einzelne gesetzlichen Regelungen dazu verfassungswidrig sind, sollte jeder Empfänger von Sozialleistungen prüfen, ob es Sinn macht, einen Überprüfungsantrag zu stellen. In bestimmten Einzelfällen werden auch zukünftig die Verfassungsrichter entscheiden, wobei nicht immer alle Instanzen bis zum Bundessozialgerichts durchlaufen werden müssen; denn es gibt das „übersprungene“ Berufungsverfahren und die Sprungrevision. Jedoch verzichtet man rückwirkend auf eine Nachzahlung des neu berechneten Regelsatzes, wenn man keinen Überprüfungsantrag gestellt hat. Der Antrag muss konkret den oder die Verwaltungsakte bezeichnen, die überprüft werden sollen, sowie die nach Ansicht des Antragstellers dafür maßgeblichen Gründe (Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrundlage).[3]

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1 Hintergrund

Es geht meist um Bewilligungsbescheide auf Arbeitslosengeld II, kurz „Alg II“, umgangssprachlich auch „Hartz IV“, die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II, in der Bundesrepublik Deutschland eingeführt zum 1. Januar 2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (das Zweite Buch Sozialgesetzbuch regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende).

Das Bundesverfassungsgericht hat über die anhängigen Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 am 20. Oktober 2009 verhandelt. Dabei ging es um die vom Hessischen Landessozialgericht (Az.: L 6 AS 336/07) und auch vom Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 5/08 R und Az.: B14/11b AS 9/07 R) jeweils gemäß dem Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten verfassungsrechtlichen Fragen betreffend §§ 20 und 28 SGB II sowie um Verfassungsbeschwerden, ob §§ 20 und 28 SGB II und damit die Festlegung und die Höhe der Regelleistungen des SGB II für Kinder und Erwachsene mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Unter Bezug auf diese Vorlagebeschlüsse der Gerichte in den Ausgangsverfahren ging man davon aus, dass die bisherigen Bewilligungsbescheide für Kinder und Erwachsene und somit auch die bisherige Anrechnung des monatlichen Kindergeldes auf die Sozialleistung für Kinder aller Voraussicht nach rechtswidrig waren und daher eine höhere Leistung ohne Anrechnung des Kindergeldes festzustellen ist. Soweit einmalige Bedarfe nicht berücksichtigt wurden, bezieht sich der Überprüfungsantrag auch darauf. Unter Bezug auf diese Vorlagebeschlüsse der Gerichte in den Ausgangsverfahren war man ferner der Ansicht, dass die bisherigen Bewilligungsbescheide für Kinder und Erwachsene auch hinsichtlich der Kosten der Unterkunft mindestens bezüglich der Kosten für Strom und Warmwasser rechtswidrig waren. Denn wenn die Regelsätze für Kinder und Erwachsene (§§ 20 und 28 SGB II) zu niedrig waren, so durften Leistungsbezieher bezüglich Strom und Warmwasserkosten nicht auf die Regelsätze verwiesen werden, sondern die Leistungsträger hätten von sich aus Kosten für Strom und Warmwasser als Kosten der Unterkunft anerkennen und daher tragen und auszahlen müssen.

2 Weblinks

2.1 Berichterstattung

2.2 Formulare

3 Vergleich zu Wikipedia



Erster Autor: Didiauskoeln, weitere Autoren: Zumbo, Lanka tt

4 Einzelnachweise

  1. BSG, Beschluss 12. Dezember 1996, AZ 11 RAr 31/96
  2. https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberpr%C3%BCfungsantrag_(Sozialrecht)
  3. BSG, Urteil 13. Februar 2014, AZ B 4 AS 22/13 R

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