§ 170 StPO
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§ 170 StGB ist ein Paragraph der deutschen Strafprozessordnung (StPO). Eine häufig zitierte Bestimmung ist § 170 Absatz 2 StPO, wenn ein Straf- oder Ermittlungsverfahren eingestellt wird, weil es keinen Grund gibt, eine öffentlichen Klage zu erheben. Zudem regelt der Absatz 2, in welchen Fällen der Beschuldigten über die Einstellung des Verfahrens zu unterrichten ist.
Auswahl einiger Paragraphen der deutschen Strafprozessordnung (StPO):
§ 52 StPO | § 55 StPO | § 100 StPO | § 154 StPO | § 170 StPO |
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1 Einzelnachweise
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