§ 55 StPO
Der § 55 StPO ist ein Paragraph der deutschen Strafprozessordnung (StPO). Eine häufig zitierte Bestimmung ist der § 55 StPO, wenn ein Tatbeteiligter oder ein Zeuge die Antwort auf eine Frage verweigert. Gründe für die Verweigerung können sein, dass durch die Aussage der Beteiligte selbst oder einer seiner Angehörigen laut § 52 Abs. 1 StPO wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit möglicherweise verfolgt würde. Die Bestimmung wurde 2015 durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe geändert.[1]
§ 52 StPO | § 55 StPO | § 100 StPO | § 154 StPO | § 170 StPO |
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1 Einzelnachweise
- ↑ Historie bei www.buzer.de
2 Andere Lexika
Wikipedia kennt dieses Lemma (§ 55 StPO) vermutlich nicht.
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