§ 154 StPO
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Der § 154 StPO ist ein Paragraph der deutschen Strafprozessordnung (StPO). Eine häufig zitierte Bestimmung ist der § 154 StPO, wenn ein Straf- oder Ermittlungsverfahren eingestellt wird. Dies gilt zum Beispiel, wenn der Beschuldigte bereits wegen einer anderen, schwereren Tat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Auswahl einiger Paragraphen der deutschen Strafprozessordnung (StPO):
§ 52 StPO | § 55 StPO | § 100 StPO | § 154 StPO | § 170 StPO |
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1 Einzelnachweise
2 Andere Lexika
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