Negativzins

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Negativzinsen, auch bezeichnet als Minuszinsen oder Strafzinsen, sind im Finanzwesen Zinsen, die ein Gläubiger (Kreditgeber) an den Schuldner (Kreditnehmer) entrichtet. Sie sind beispielsweise für ein Bankguthaben ab einer bestimmten Höhe vom Anleger zu zahlen. Einem Urteil des Berliner Landgerichts von 2021 zufolge sind negative Zinsen gegenüber Privatpersonen in Deutschland nicht zulässig.[1] Das Landgericht Tübingen entschied bereits 2018, dass die Einführung von Negativzinsen bei Altverträgen über Sicht-, Termin- oder Festgeldeinlagen gegen § 307 BGB verstößt und damit nichtig ist.[2] Begründet wurde dies auch mit den Kontoführungsgebühren, die laufend erhoben werden und zusammen mit den Negativzinsen zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kapitalgebers führen.[3] Kreditinstute führten daher den Begriff Verwahrentgelt in ihre Geschäftsbedingungen ein.

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1 Geschichte

Die Idee soll auf Silvio Gesell und dessen Freiwirtschaftslehre zurückgehen und bezieht sich dort auf die Umlaufsicherung. Den ersten Ansatz dazu enthielt das deutsche Bundesbankgesetz (BBankG) von 1957 in § 16 Abs. 3: Demnach konnten bei Nichterfüllung der vorgegebenen Mindestreserve durch die jeweilige Bank „Sonderzinsen“ erhoben werden. Konkret umgesetzt wurde dies durch Anweisung der Bundesbank vom 3. September 1962. Ein Negativzins wurde zum Beispiel 1972 in der Schweiz erhoben:[4] Ende Juni 1972 führte eine "Kommission" Negativzinsen von 2 % je Quartal auf seitdem zugeflossene Bankguthaben bei Schweizer Banken gemäß der Verordnung über die Bewilligungspflicht für die Aufnahme von Geldern im Ausland vom 5. Juli 1972 ein. Dies sollte den Zufluss von spekulativem Geld (sogenanntem Hot Money) in die Schweiz verhindern und galt mit Unterbrechungen bis November 1979. Dänemark senkte im Juli 2012 den Einlagezins für Kreditinstitute von 0,05 % auf −0,2 %, um die Aufwertung der Dänischen Krone zu bremsen und sie so für ausländische Anleger unattraktiver zu machen. 2014 führte die Europäische Zentralbank (EZB) Einlagesatz einen Negativzins von −0,1 % ein.

2 Literatur

  • A. Woll: Allgemeine Volkswirtschaftslehre, 1976.
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3 Vergleich zu Wikipedia




4 Einzelnachweise

  1. https://www.n-tv.de/wirtschaft/Strafzinsen-Urteil-kann-Banken-schwer-treffen-article22941602.html
  2. LG Tübingen, Urteil vom 26. Januar 2018, Az.: 4 O 187/17, siehe WM 2018, 226
  3. LG Tübingen, Urteil vom 25. Mai 2018, Az.: 4 O 225/17
  4. E. Gruner/B. Junker: Bürger, Staat und Politik in der Schweiz, 1972

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