Impressum

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Ein Impressum (von lateinisch impressum = „Hineingedrücktes“ bzw. „Aufgedrücktes“) ist eine in vielen Staaten gesetzlich vorgeschriebene Herkunftsbezeichnung in Druckwerken wie Büchern, Zeitungen, Zeitschrift sowie anderen Medien, die Angaben über den Verlag, Autor, Herausgeber oder die Redaktion enthält, vor allem um öffentlich die für den Inhalt Verantwortlichen kenntlich zu machen. In Deutschland ist das Pressegesetz die rechtliche Grundlage dafür.[1] Auch für Veröffentlichungen im World Wide Web (sogenannte Websites) gibt eine Impressumspflicht, die etwa der Pflicht zu den entsprechenden Angaben auf Geschäftsbriefen entspricht.

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1 Geschichte

Der angestammte Platz des Impressums ist seit dem frühen Buchdruck der Fuß des Titelblatts eines Buches. Es notierte zumeist den Erscheinungsort, den Verleger (manchmal mit Ladenadresse) und das Erscheinungsjahr. Hinzu kamen zuweilen Angaben zum Drucker (englisch printed by), zu Buchhändlern, die neben dem Hauptverleger den Titel im Angebot führten und auch die Auskunft über ein Privileg, falls der Hauptverleger für das vorliegende Buch den Schutz des Landesherrn gegen Raubdruck erlangt hatte. In neuerer Zeit werden hier meist nur noch der Verlag und das Erscheinungsjahr genannt, während sich die weiteren Angaben meist auf der zweiten Seite des Titelblattes befinden. Bei manchen Büchern befindet sich die Impressumsseite aus ästhetischen Gründen auf einer der letzten Seiten.

Durch die Entwicklung des Internet seit den 1990er Jahren mit dem World Wide Web ergab sich auch die Forderung nach einem eindeutigen Impressum im deutschsprachigen Raum im Jahre 2002. Seit 2007 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das Telemediengesetz (TMG), das in § 5 TMG folgendes bestimmt:

„Dienste-Anbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten [...] 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, [...]“

2 Andere Lexika





3 Einzelnachweise

  1. § 7 PresseG (19), zitiert in Textbuch Deutsches Recht - Medienrecht, Vorschriftensammlung, 10. Auflage 2014, C. F. Müller Verlag, Seite 385

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