Gesellschaft bürgerlichen Rechts

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Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Abk.: GbR oder GdbR, auch BGB-Gesellschaft) handelt es sich in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) um einen Zusammenschluss mindestens zweier Rechtssubjekte als Gesellschafter, die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. In der Regel handelt es sich dabei um natürliche Personen.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt die einfachste und allgemeinste Form der Personengesellschaft des deutschen Gesellschaftsrechts dar. Auf ihr bauen mehrere Gesellschaftsformen mit spezifischeren Anwendungsbereichen auf, etwa die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). In Österreich wird die Bezeichnung Gesellschaft nach bürgerlichem Recht verwendet.

Nach Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900 wurden die Vorschriften über die GbR seitens des Gesetzgebers nur selten geändert, so dass die Gesetzeslage bis Ende des 20. Jahhrunderts unklar war. Strittig war insbesondere, auf welche Weise die GbR am Rechtsverkehr teilnehmen konnte. Es galt die Auffassung der Rechtswissenschaft, dass es sich bei der GbR um ein bloßes Schuldverhältnis zwischen den Gesellschaftern, nicht hingegen um einen Rechtsträger handelt. Gleichwohl wurde die GbR zum Beispiel im Wohnungseigentumsgesetz von 1951 teilweise anerkannt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die umfassendere Rechtsfähigkeit der GbR erst in seiner Weißes-Ross-Entscheidung von 2001 anerkannt, was seitdem eine Zunahme dieser Rechtsform in Deutschland als Unternehmensform zur Folge hatte. Die Zahl der GbRs wuchs auf rund 200.000 an.[1]

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1 Vergleich zu Wikipedia




2 Einzelnachweise

  1. Uwe Meyer: Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Finance Office Professional, Haufe Verlag, Freiburg im Breisgau, abgerufen am 14. Mai 2019

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