Der Arierparagraph in der Kirche

Aus PlusPedia
Wechseln zu: Navigation, Suche

Der Arierparagraph in der Kirche ist ein Anfang August 1933 vom evangelischen Theologen Dietrich Bonhoeffer verfasstes Flugblatt,[1] das sich kritisch mit dem am 7. April 1933 von der nationalsozialistischen Regierung erlassenen Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, meist Arierparagraph genannt, in seiner Anwendbarkeit auf die in der Kirche befindlichen Menschen jüdischer Abstammung auseinandersetzt. Ganz konkret geht es in der Schrift um die Frage, ob konvertierte Juden - sogenannte Judenchristen - von kirchlichen Ämtern und der theologischen Ausbildung und/oder gar von der Reichskirche und aus der Gemeinde auzuschließen seien und sich in eigenen judenchristlichen Gemeinden organisieren sollten.

Coin Übrigens: Die PlusPedia ist NICHT die Wikipedia.
Wir sind ein gemeinnütziger Verein, PlusPedia ist werbefrei. Wir freuen uns daher über eine kleine Spende!

1 Vorgeschichte

Am 7. April 1933 erließ die Reichsregierung das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, welches den Machthabern erlaubte, jüdische und andere politisch missliebige Beamte aus dem Dienst zu entfernen. Ziel dieses Gesetzes war die Verwirklichung der rassistischen Ziele der NSDAP und die Gleichschaltung des öffentlichen Dienstes. Als „Beamte nichtarischer Abstammung“ galten nach § 3 (1) der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums schon Personen, die nur einen jüdischen Großelternteil hatten.[2] Sie konnten entlassen oder vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden.

„(1) Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind in den Ruhestand (§§ 8 ff.) zu versetzen; soweit es sich um Ehrenbeamte handelt, sind sie aus dem Amtsverhältnis zu entlassen.“[3]

Andere Gesetze wie z. B. das Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen verwirklichten den Ausschluß jüdischer Menschen aus dem Berufsleben und der Gemeinschaft in analoger Weise für andere Bereiche. Wie fast alle anderen damaligen Verbände folgte auch die Kirche diesen diskriminierenden Regelungen. In der evangelischen Kirche wurden diese Regelungen zwar erst im September 1933, also nach Entstehung von Bonhoeffers Flugblatt, offiziell beschlossen. Allerdings ließ die inzwischen von den dem Nationalsozialismus nahestehenden Deutschen Christen dominierte evangelische Kirche schon vorher keinen Zweifel daran, dass sie die neuen staatlichen Regeln auch für den kirchlichen Bereich als bindend ansehe.

Bonhoeffer war nicht der erste, der gegen den „Arierparagraphen“ in seiner Anwendung im kirchlichen Raum Stellung bezog. So schrieb der bekannte Theologe Karl Barth bereits Ende Juni 1933:[4]

„Die Gemeinschaft der zur Kirche Gehörigen wird nicht durch das Blut und also auch nicht durch die Rasse, sondern durch den heiligen Geist und die Taufe bestimmt. Wenn die deutsche evangelische Kirche die Judenschristen ausschließen oder als Christen zweiter Klasse behandeln würde, würde sie aufgehört haben, christliche Kirche zu sein.“

2 Bonhoeffers Ansatz

Bonhoeffer argumentiert im Text fast ausschließlich auf Basis kirchlicher und biblischer Argumente. Die Schrift scheint - obwohl sie auch für den Laien großteils nachvollziehbar ist - eher an Theologen bzw. theologisch gebildete Menschen gerichtet zu sein. Auch behandelt Bonhoeffer nur die Frage nach der Rechtmäßigkeit des „Arierparagraphen“ im kirchlichen Bereich, d. h. der Gemeinde, und nicht in den anderen Bereichen der Gesellschaft. Die Frage ob der „Arierparagraph“ und damit die Diskriminierung der jüdischen Mitbürger aus rein menschlich-humanistischer oder politischer Sicht generell vertretbar oder abzulehnen sei, thematisiert er nicht. Auch stellt er - ganz Kind seiner Zeit - den fragwürdigen Begriff „Rasse“ an sich nicht in Frage. So schreibt er u. a. in dieser Schrift:

„Die gegebene Ordnung der Rasse wird ebensowenig verkannt wie die der Geschlechter, der Stände etc. ... In der Kirche bleibt Jude Jude, Heide Heide, Mann Mann, Kapitalist Kapitalist ...“

Diese Beschränkung Bonhoeffers auf eine rein kirchlich-biblische Argumentation darf allerdings in keiner Weise als Akzeptieren oder gar stillschweigende Zustimmung zu den antisemitischen Aktivitäten des Regimes gedeutet werden. Es ist vielmehr im Sinne seines Verständnisses der Trennung von kirchlichem und staatlichem Bereich aufzufassen. Solange keine der beiden Institutionen sich in die Bereiche und Zuständigkeiten des anderen einmische, haben sich beide nach Bonhoeffer auch mit einer Wertung des Handeln des jeweils anderen zurückzuhalten. In seiner im April 1933 erschienenen Schrift Die Kirche vor der Judenfrage schreibt Bonhoeffer in Bezug auf die kirchliche Bewertung der Politik des Regimes gegenüber den Juden unter anderem: [5]

„Zweifellos ist die reformatorische Kirche nicht dazu angehalten, dem Staat in sein spezifisch politisches Handeln direkt hineinzureden. Sie hat staatliche Gesetze weder zu loben noch zu tadeln, sie hat vielmehr den Staat als Erhaltungsordnung Gottes in der gottlosen Welt zu bejahen, sie hat sein - vom humanitären Gesichtspunkt aus gesehen: gutes oder schlechtes - Ordnungsschaffen anzuerkennen und zu verstehen als begründet in dem erhaltenden Willen Gottes mitten in der chaotischen Gottlosigkeit der Welt.“ (...) Sie kann also auch in der Judenfrage heute dem Staat nicht unmittelbar ins Wort fallen und von ihm ein bestimmtes, andersartiges Handeln fordern.“

Die Aufgabe, dem Staat die moralische Seite seiner Maßnahmen zu verdeutlichen bzw. diese gegebenenfalls zu kritisieren, weist Bonhoeffer „humanitären Verbänden und einzelnen sich dazu aufgerufen wissenden christlichen Männern“, aber nicht der Kirche an sich zu. [6]

Andererseits betont Bonhoeffer in Die Kirche vor der Judenfrage auch die Pflicht der Kirche, sich für die Opfer einer Gesellschaftsordnung einzusetzen und bei grobem Unrechtshandeln des Staates eventuell auch in dessen Zuständigkeitsbereich einzugreifen: [7]

„Die Kirche ist den Opfern jeder Gesellschaftsordnung verpflichtet, auch wenn sie nicht der christlichen Gemeinde zugehören. (...) Die dritte Möglichkeit besteht darin, nicht nur die Opfer unter dem Rad zu verbinden, sondern dem Rad selbst in die Speichen zu fallen. Solches Handeln wäre mittelbar politisches Handeln der Kirche und ist nur dann möglich und gefordert, wenn die Kirche den Staat in seiner Recht und Ordnung schaffenden Funktion versagen sieht, d. h. wenn sie den Staat hemmungslos ein Zuviel oder ein Zuwenig an Ordnung und Recht verwirklichen sieht.“

Bonhoeffers Zurückhaltung mit einer generellen Kritik an der rassistischen Politik des Nationalsozialismus kann auch aus der Situation von 1933 gedeutet werden. Bonhoeffer hatte zu diesem frühen Zeitpunkt der NS-Diktatur die Hoffnung anscheinend noch nicht ganz aufgegeben, das Regime und die Deutschen Christen wenigstens teilweise noch in positiver Richtung beeinflussen zu können. Seine Beschränkung der Kritik auf den rein kirchlichen Bereich kann also auch als Versuch gewertet werden, die Dialogmöglichkeit mit Regime und Deutschen Christen nicht durch eine zu harsche Kritik gänzlich abreißen zu lassen. Dass es Bonhoeffer um die Wahrung der Rechte der Juden nicht nur im kirchlichen sondern auch im staatlichen Bereich ging betonte bsp. der Bonhoeffer-Schüler Eberhard Bethge. [8]

Trotz aller Anerkennung des mutigen projüdischen und gegen das NS-Regime gerichteten Engagements von Bonhoeffer, das er im Endefekt mit seinem Leben bezahlte, darf nicht vergessen werden, dass er - natürlich zeitbedingt zu werten - Juden generell als im falschen Glauben lebend und damit als bekehrungsbedürftig ansah und z. B. die heutzutage mehrheitlich abgelehnte Judenmission befürwortete. Auch der antisemitischen Legende von der Schuld der Juden am Tod von Jesus Christus leistete Bonhoeffer manchmal leichtfertig Vorschub. So schrieb er noch im April 1933 in seiner Schrift Die Kirche vor der Judenfrage:

„Niemals ist in der Kirche Christi der Gedanke verloren gegangen, daß das auserwählte Volk, das den Erlöser der Welt ans Kreuz schlug, in langer Leidensgeschichte den Fluch seines Leidens tragen muss.“

3 Bonhoeffers Argumentation im Detail

Bonhoeffer gliedert den „Arierparagraphen“ in seiner Anwendung auf die kirchliche Sphäre in drei Formen.

1.) Nichtarier gehören nicht zur deutschen Reichskirche und sind durch Bildung eigener judenchristlicher Gemeinden auszuschließen.
2.) Das staatliche Beamtengesetz soll auf die Kirchenbeamten Anwendung finden. Judenchristliche Pfarrer sollen nicht weiterbeschäftigt und auch nicht mehr neu eingestellt werden.
3.) Judenchristen soll in Anwendung des Gesetzes gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen die theologische Ausbildung nicht mehr gestattet sein.

Für diese drei Punkte stellt er jeweils die Argumente der Deutschen Christen - im folgenden von ihm als DC bezeichnet - für einen Ausschluss der Judenchristen dar und widerlegt sie dann zwingend mittels rein theologischer Argumente unter häufiger Zuhilfenahme von Aussagen der Bibel.

3.1 Punkt 1

DC:

Die Deutschen Christen argumentieren, dass die Kirche die „natürlichen Ordnungen“ Gottes nicht auflösen dürfe. Als eine solche „natürliche Ordung“ sehen sie die Einteilung der Menschen in „Rassen“. Deshalb müsse auch die Kirche nach „rassischen Gesichtspunkten“ gegliedert sein.

Bonhoeffer:

Er erkennt die Unterschiede von „Rasse“, gesellschaftlichem Stand, Geschlecht, usw. an, welche durch die kirchliche Gemeinschaft auch nicht aufgehoben würden. Aber er verweist darauf, dass Kirche nicht zwingend die Gemeinschaft von ausschließlich gleichartigen Menschen sei:

„Aber der Ruf Gottes beruft und sammelt alle zu einem Volk, zum Volk Gottes, zur Kirche, zu der sie alle in gleicher Weise und miteinander gehören. Kirche ist nicht die Gemeinschaft von Gleichartigen, sondern eben gerade von Fremden, die durch das Wort berufen sind. Das Volk Gottes ist eine Ordnung über alle Ordnungen hinaus.“

Bonhoeffer untermauert dies durch Verweis auf Markus 3, 33, wo Jesus sagt:

„Und er antwortete ihnen und sprach: Wer ist meine Mutter und meine Brüder? Und er sah rings um sich auf die Jünger, die im Kreise saßen, und sprach: Siehe, das ist meine Mutter und meine Brüder! Denn wer Gottes Willen tut, der ist mein Bruder und meine Schwester und meine Mutter.“

Der Ausschluß der Judenchristen mache außerdem die Tat von Paulus rückgängig, der die Unterscheidung zwischen Christen und Juden beseitigte. Wenn die Kirche heute Kriterien der „Rassezugehörigkeit“ als Vorbedingung für die Zugehörigkeit zur Gemeinde errichte, falle sie in die Zeit vor Paulus zurück, in welcher die junge Kirche das Jude-Sein als Voraussetzung der Zugehörigkeit zur christlichen Gemeinschaft einforderte. Bonhoeffer verweist hier auf Epheser 2, 11-22 zur Einheit von Juden und Heiden in Christus.

DC:

Den Judenchristen solle nicht ihr Christsein abgesprochen werden, sondern sie sollten nur eine eigene kirchliche Organisationsform erhalten. Es gehe also lediglich um die äußere Gestalt der Kirche.

Bonhoeffer:

Er verweist darauf, dass man nicht zwischen christlicher Gemeinschaft und äußerer Organisationsform der Kirche unterscheiden darf. Da die Kirche Christus selber sei, könne man nicht zwischen einer „ideellen und empirischen Kirche“ differenzieren. Die Zugehörigkeit eines konvertierten Juden ist ferner durch das Sakrament der Taufe unauslöschlich. Die Vorstellungen der DC liefen auf eine Herabstufung des Sakraments zu einer bedeutungslosen Zeremonie hinaus.

DC:

Die Kirche müsse sich primär um die Millionen von „gottenfremdeten Volksgenossen“ und nicht um die wenigen tausend Judenchristen kümmern. Ferner könne den deutschen „arischen“ Gemeindemitgliedern nicht mehr zugemutet werden, mit den Juden, die ihnen angeblich politisch so viel Schaden zugefügt hätten, weiterhin in kirchlicher Gemeinschaft zu sein.

Bonhoeffer:

Hier wendet Bonhoeffer ein, dass es unchristlich sei, selbst nur ein einziges Seelenheil gegen das von vielen in irgendeiner Form aufzurechnen. Obwohl er kein Beispiel aus der Bibel zu Untermauerung bringt, ließen sich diese - wie bspw. das „Gleichnis vom Guten Hirten“ (Mt. 18, 12-13 od. Lk 15, 3-7) - leicht finden. Auch das Argument eines vorgeblich von Juden begangenen Schadens lässt Bonhoeffer nicht gelten und weist es mit folgenden Worten ungewöhnlich schroff zurück:

„Hier, wo der mir unsymphatische Juden-Christ neben mir als als Glaubender sitzt, hier gerade ist Kirche. Wird das nicht begriffen, dann sollen die, die das nicht ertragen zu können glauben, sich selbst zu einer eigenen Kirche zusammenschließen, aber nie und nimmer können sie die anderen ausschließen.“

Für den Fall einer Aktzeptanz der „radikalen Form des Arierparagraphen“ (Punkt 1) durch die Kirche stellt Bonhoeffer die unausweichliche Konsequenz einer Kirchenspaltung unmissverständlich in Aussicht.

„Kirche ist die Gemeinde der Berufenen, (...) die kein Gesetz zu ihrer Zugehörigkeit aufrichtet. Darum ist der Arierparagraph eine Irrlehre von der Kirche und zerstört ihre Substanz. Darum gibt es einer Kirche gegenüber, die den Arierparagraphen in dieser radikalen Form durchführt, nur noch einen Dienst der Wahrheit, nämlich den Austritt.“

3.2 Punkt 2

DC:

Die Deutschen Christen vertreten die Ansicht, dass um dem „völkischen Empfinden“ des überwiegenden Teils der Kirchenmitglieder zu entsprechen, Amtsträger der Kirche selber auch durchgehend „arisch“ sein müssten.

Bonhoeffer:

Er wendet dagegen ein, dass es nicht auf die Person oder Motive eines Pfarrers, sondern auf die Wahrhaftigkeit seiner Worte ankomme. Mit den Worten „... wenn nur Christus verkündet wird ...“ verweist er dabei unmissverständlich auf den ersten Brief des Paulus an die Philipper (Phil 1, 15 ff.). In kaum zu überhörendem ironischen Bezug auf die rassistische und antisemitische NS-Ideologie erwähnt Bonhoeffer hier auch die jüdische Herkunft des Apostels Paulus:

„Hätte der Jude Paulus nicht in der Heidenwelt Christus verkündigt, unbekümmert um völkisches Empfinden, so gäbe es gar keine deutsche Kirche.“

Aus spezifisch protestantischem Blickwinkel lehnt er den Ausschluß von konvertierten Juden vom Pfarramt auch mit direktem Bezug auf Martin Luther ab. Nach diesem sind alle Christen durch die Taufe rein potentielle Priester. Das einem Christen von der Gemeinde und damit direkt von Jesus Christus selber übertragene Pfarramt könne nur aufgrund von Verfehlungen gegenüber der rechten Lehre, dem christlichen Wandel oder einem Mangel an geistigen Gaben, nicht aber aufgrund der „rassischen Zugehörigkeit“ oder sonstiger Kriterien ohne Bezug zur christlichen Sphäre entzogen werden.

DC:

Das zweite von Bonhoeffer erwähnte Argument der DC meint, dass das vom NS-Staat beschlossene Beamtengesetz auch auf Kirchenbeamte anzuwenden sei, weil sich die Kirche sonst in Widerspruch zum staatlichen Willen setze. Dieses Argument beruft sich indirekt auf die berühmten und seit der Konstantinischen Wende über tausend Jahre oft zitierten und dabei sehr unterschiedlich interpretierten Jesusworte aus Markus 12, 16 ff., in denen es heißt:

„Sie gaben ihm eine und er fragte: Wessen Bild und wessen Name sind denn hier aufgeprägt? Das Bild und der Name des Kaisers, antworteten sie. Da sagte Jesus: Dann gebt dem Kaiser, was dem Kaiser gehört – aber gebt Gott, was Gott gehört!“

3.3 Punkt 3

DC:

Die Deutschen Christen halten diese Frage nach Bonhoeffer für ein , Adiaphoron (Mitteldinge), also Fragen der die in der christlichen Theologie in ethischer Hinsicht neutral sind und sich einer Zuordnung als gut oder böse entziehen.

Bonhoeffer:

Diesem Argument tritt Bonhoeffer mit verschiedenen Stellen aus der Schrift wie bsp. Kol 2, Kol 2, 16, Gal 2, 11-21 und Röm 14, 6 entgegen, welche in ähnlichen Situationen die Deutung fundamentaler Fragen der Lehre als Mitteldinge ablehnen. Bonhoeffer fasst seine Ablehnung des Ausschlusses konvertierter Juden von Theologiestudium in folgenden Worten zusammen:

„Wenn es durch ein Studentenrecht den Juden-Christen unmöglich gemacht wird, Pfarrer zu werden, so wird die Kirche ihrerseits dem Juden-Christen neue Türen zum Pfarramt auftun müssen und hierdurch, wie durch ihre Verkündigung gegen solche Maßnahme, die in das Wesen des Pfarramts eingreift, protestieren müssen.“

4 Weitere Entwicklung nach Bonhoeffers Schrift

Die theologischen Fakultäten von Marburg und Erlangen erstellten Ende September 1933 Gutachten über die Vereinbarkeit der Anwendung des „Arierparagraphen“ in der Kirche mit der Bibel und den Bekenntnissen der Kirche. Marburg hielt eine Beschränkung der Rechte nichtarischer Christen in der Kirche für bekenntnis- und schriftwidrig. Erlangen gab den Rat solche Gesetze nur mit Zurückhaltung anzuwenden. [9] Auch der bekannte Theologe Rudolf Bultmann wieß in seiner Schrift Der Arierparagraph im Raume der Kirche diesen als unvereinbar mit der Heiligen Schrift und der Verfassung der Kirche klar zurück. Bonhoeffers Argumentation fand auch Éingang in die Ersfassung des Betheler Bekenntnisses, [10] zu dem Bonnhoeffer später - da der Text der ursprünglichen Version in der Endfassung stark verwässert war - seine Unterschrift zurückzog. [11]

Diese und Bonhoeffers Warnungen hatten dennoch ein geringes Echo und wenig Erfolg. Die überwiegende Mehrheit der evangelischen Kirche ging in den nächsten zwölf Jahren bereitwillig den Pakt mit dem Bösen ein. Die Generalsynode der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union beschloss als erste Landeskirche am 6. September 1933 einen kirchlichen Arierparagraphen. Darin heißt es u.a.:

„§ 1 Absatz 2: Wer nichtarischer Abstammung oder mit einer Person nichtarischer Abstammung verheiratet ist, darf nicht als Geistlicher oder Beamter der allgemeinen kirchlichen Verwaltung berufen werden.“ [12]

Kurz darauf folgten der Thüringer Landeskirchentag mit einem analogen Gesetz über die Stellung der kirchlichen Amtsträger zur Nation. Entsprechende Maßnahmen beschlossen bald auch andere Landeskirchen wie z. B. die in Sachsen, Schleswig-Holstein, Braunschweig, Lübeck, Mecklenburg, Hessen-Nassau und Württemberg.

Martin Niemöller gründete mit anderen Gegnern der DC im September 1933 den Pfarrernotbund. Deren Mitglieder unterschrieben den wohl von Dietrich Bonhoeffer mitangeregten bzw. formulierten Satz:

„Ich bezeuge, daß eine Verletzung des Bekenntnisstandes mit der Anwendung des Arierparagraphen im Raum der Kirche Jesu Christi geschaffen ist.“

Im Jahr 1934 bildete sich die Minderheit der Bekennenden Kirche, die auch den kirchlichen „Arierparagraphen“ als dem Glauben diametral entgegengestzt ablehnte.

Im Herbst 1935 wurden die Repressionen gegen die jüdischen Menschen dann mit den Nürnberger Rassegesetzen verschärft. Die Novemberpogrome von 1938 waren dann ein weiterer Schritt der zunehmenden Entrechtung von Menschen, der in letzter Konsequenz dann zur grausamen Ermordung von Millionen überwiegend jüdischer Menschen führte.

Bonhoeffer selber kämpfte nach einem Auslandsaufenthalt in London von 1933 bis 1935 in seiner Heimat bis zu seinem Ende ununterbrochen gegen das Nazi-Regime weiter. 1943 wurde er verhaftet und am 9. April 1945 im KZ Flossenbürg erhängt.

5 Quellen

  1. Alle nachfolgenden Zitate im Artikel aus dem Text des Flugblattes nach dem Nachdruck in Dietrich Bonhoeffer: Gesammelte Schriften, Band II, München, 1965, Seite 62 ff
  2. Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 11. April 1933 auf http://www.documentarchiv.de/ns/1933/berufsbeamtentum_vo01.html
  3. Historische (anti-)jüdische Rechtsverordnungen auf der Internetseite der historischen Dokumenten- und Quellensammlung zur deutschen Geschichte ab 1800 www.documentArchiv
  4. Karl Barth: Theologische Existenz heute!, abgeschlossen am 25. Juni 1933“, zitiert nach Leonore Siegele-Wenschkewitz: Christlicher Antijudaismus und Antisemitismus - Theologische und kirchliche Programme Deutscher Christen, Band 85 der Arnoldshainer Texte, Haag + Herchen, 1994, Seite 269 und 270
  5. Dietrich Bonhoeffer: Die Kirche vor der Judenfrage, in Otto Dudzus (Hrsg.) Bonhoeffer-Auswahl, Band 2, Gütersloher Verlagshaus Gerd Mohn, 2. Aufl., München, 1977, Seite 23
  6. Dietrich Bonhoeffer: Die Kirche vor der Judenfrage, in Otto Dudzus (Hrsg.) Bonhoeffer-Auswahl, Band 2, Gütersloher Verlagshaus Gerd Mohn, 2. Aufl., München, 1977, Seite 23
  7. Dietrich Bonhoeffer: Die Kirche vor der Judenfrage, in Otto Dudzus (Hrsg.) Bonhoeffer-Auswahl, Band 2, Gütersloher Verlagshaus Gerd Mohn, 2. Aufl., München, 1977, Seite 25 und 26
  8. Eberhard Bethge: Bonhoeffer, Reinbek, Hamburg, 1976, S. 47
  9. Horst Robert Balz und Gerhard Krause: Theologische Realenzyklopädie, Teil 2, de Gruyter, Berlin, 2000, Seite 54
  10. Jan Rohls: Protestantische Theologie der Neuzeit, Band II, Das 20. Jahrhundert, Mohr Siebeck, Tübingen, 1997, Seite 406
  11. Ferdinand Schlingensiepen: Dietrich Bonhoeffer 1906-1945 - Eine Biographie, C. H. Beck, 4. Aufl., München, 2007, Seite 155
  12. Zitiert nach Matthias Wolfes: Protestantische Theologie und moderne Welt - Studien zur Geschichte der liberalen Theologie nach 1918, Band I, deGruyter, Berlin, 1999, Seite 329 und 330

6 Weblinks

7 Andere Lexika

Wikipedia kennt dieses Lemma (Der Arierparagraph in der Kirche) vermutlich nicht.




Diesen Artikel melden!
Verletzt dieser Artikel deine Urheber- oder Persönlichkeitsrechte?
Hast du einen Löschwunsch oder ein anderes Anliegen? Dann nutze bitte unser Kontaktformular

PlusPedia Impressum
Diese Seite mit Freunden teilen:
Mr Wong Digg Delicious Yiggit wikio Twitter
Facebook




Bitte Beachte:
Sämtliche Aussagen auf dieser Seite sind ohne Gewähr.
Für die Richtigkeit der Aussagen übernimmt die Betreiberin keine Verantwortung.
Nach Kenntnissnahme von Fehlern und Rechtsverstößens ist die Betreiberin selbstverständlich bereit,
diese zu beheben.

Verantwortlich für jede einzelne Aussage ist der jeweilige Erstautor dieser Aussage.
Mit dem Ergänzen und Weiterschreiben eines Artikels durch einen anderen Autor
werden die vorhergehenden Aussagen und Inhalte nicht zu eigenen.
Die Weiternutzung und Glaubhaftigkeit der Inhalte ist selbst gegenzurecherchieren.


Typo3 Besucherzähler - Seitwert blog counter
java hosting vpn norway