Vorlage:Infobox Gesetz/Doku

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1 Leere Kopiervorlage

{{Infobox Gesetz
| Titel=
| Kurztitel=
| Früherer Titel=
| Abkürzung=
| Art=
| Geltungsbereich=
| Rechtsgrundlage=
| Rechtsmaterie=
| DatumGesetz=
| Inkrafttreten=
| Neubekanntmachung=
| Neufassung=
| InkrafttretenNeufassung=
| LetzteÄnderung=
| InkrafttretenLetzteÄnderung=
| Außerkrafttreten=
| Weblink=
}}

2 Beispiel

Basisdaten
Titel: Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland
Kurztitel: Grundgesetz
Abkürzung: GG
Art: Bundesverfassung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verfassungsrecht
Datum des Gesetzes: 23. Mai 1949
(BGBl. I S. 1)
Inkrafttreten am: 24. Mai 1949
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 26. August 2006
(BGBl. I S. 2034)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. September 2006
(Art. 2 G vom 26. August 2006)
Weblink: Text des GG



{{Infobox Gesetz
| Titel=Grundgesetz für die<br />Bundesrepublik Deutschland
| Kurztitel=Grundgesetz
| Früherer Titel=
| Abkürzung=GG
| Art=[[Verfassung|Bundesverfassung]]
| Geltungsbereich=[[Bundesrepublik Deutschland]]
| Rechtsgrundlage=
| Rechtsmaterie=[[Verfassungsrecht]]
| DatumGesetz=23. Mai 1949<br />([[Bundesgesetzblatt|BGBl.]] I S. 1)
| Inkrafttreten=24. Mai 1949
| Neubekanntmachung=
| Neufassung=
| InkrafttretenNeufassung=
| LetzteÄnderung=[http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl106s2034.pdf%27%5D Art. 1 G vom 26. August 2006<br />(BGBl. I S. 2034)]
| InkrafttretenLetzteÄnderung=1. September 2006<br />(Art. 2 G vom 26. August 2006)
| Außerkrafttreten=
| Weblink={{§§|gg|juris|text=Text des GG}}
}}

3 Erläuterung der Parameter

Die bisherigen Parameter entstammen weitgehend der früheren Formatvorlage Gesetz.

Neuerungen gegenüber der Formatvorlage:

  • Es werden immer alle Parameter in den Gesetzesartikel kopiert. Die fakultativen Parameter wie „Neubekanntmachung“ oder „Neufassung“ werden automatisch weggelassen, wenn sie keine Daten enthalten.
    • Obligatorische Parameter: Titel, Art, Geltungsbereich, Rechtsmaterie, FNA, DatumGesetz, Inkrafttreten.
    • Fakultative Parameter: Kurztitel, früherer Titel, Abkürzung, Neubekanntmachung, Neufassung, InkrafttretenNeufassung, LetzteÄnderung, InkrafttretenLetzteÄnderung, Außerkrafttreten.
  • Die über den Parameter „DatumGesetz“ übergebenen Daten werden normalerweise mit „Datum des Gesetzes:“ beschriftet. Werden aber gleichzeitig Daten über den Parameter „Neubekanntmachung“ oder „Neufassung“ übergeben, wird das Gesetzesdatum automatisch mit „Ursprüngliche Fassung vom:“ beschriftet.
  • Es ist möglich, einen Link zum Volltext des Gesetzes anzugeben.

3.1 Titel

Der Titel bezeichnet den vollen amtlichen Gesetzestitel. Dabei ist bei langen Gesetzestiteln an einen erzwungenen Zeilenumbruch <br /> zu denken, um die Infobox nicht zu lang werden zu lassen.

Beispiel: Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

3.2 Kurztitel

Der Kurztitel bezeichnet die umgangssprachliche Umschreibung des Gesetzes oder den im Gesetzestitel angegebenen Kurztitel, jedoch nicht die Abkürzung.

Beispiel: Zwangsversteigerungsgesetz

Ist der übliche Sprachgebrauch mit dem amtlichen Gesetzestitel identisch, entfällt die Zeile Kurztitel.

3.3 Früherer Titel

Hier können frühere Titel angegeben werden.

3.4 Abkürzung

Als Abkürzung soll die jeweils übliche amtliche Abkürzung verwendet werden, in Ausnahmefällen ist gegebenenfalls eine gebräuchlichere Abkürzung zu benennen.

Beispiele: ZVG, LuftSiG, GG, BtMG (1981), StGB, AO, EGVVG

Aber: Beachtet werden muss, dass nicht jedes Gesetz eine offizielle Abkürzung hat. Fehlt diese, ist zu überprüfen, ob die Abkürzung im Rechtsgebrauch eine Allgemeingeltung erlangt hat. wenn dem auch nicht so sein sollte, dann ist es mit dem Urheberrecht nicht zwingend verträglich, wenn die Abkürzung unmittelbar aus dem Schönfelder oder sonst einer Textsammlung entnommen wird. Allerdings dürfte bei den meisten Abkürzungen von Gesetzestiteln ein Allgemeingebrauch gebildet haben.

3.5 Art

Die Art der Rechtsnorm orientiert sich an der Normenpyramide / Normhierarchie:
Bundesgesetz -> Rechtsverordnung des Bundes -> Bundessatzung -> Landesgesetz -> Rechtsverordnung eines Bundeslandes -> Landessatzung (ggf. auch völkerrechtlicher Vertrag/Vertragsgesetz). In Betracht kommen also alle materiellen Gesetze im juristischen Sinne ohne Gewohnheits- oder Richterrecht (soweit hier überhaupt einzuordnen und auch keine Tarifverträge).

Beispiele: Bundesgesetz (Deutschland), Bundessatzung (bei Geschäftsordnung des Bundestages, str.)

3.6 Geltungsbereich

Geltungsbereich bezeichnet für die materiellen Gesetze regelmäßig den jeweiligen Staat, also z.B. das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, für Landesgesetze das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes.

3.7 Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage gibt die Ermächtigungsgrundlage an, auf der das Gesetz basiert. Bei Gesetzen also zum Beispiel eine oder mehrere der Nummern im Positivkatalog des Art. 73 GG, bei Rechtsverordnungen ein oder mehrere Paragraphen eines oder auch mehrerer Gesetze, oder bei Geschäftsordnungen von Staatsorganen den entsprechenden Artikel im GG oder Paragraphen eines Gesetzes. Gegegebenfalls sollte angegeben werden, dass die angegebene Rechtsgrundlage einer alten Fassung (a.F.) des Gesetzes etc. entspricht.

Beispiele:

3.8 Rechtsmaterie

Rechtsmaterie bezeichnet das betroffene Rechtsgebiet, in das das Gesetz eingreift. Dabei sollte nicht zu sehr differenziert werden. Beispiele sind Strafrecht, Verwaltungsrecht oder Zivilrecht. Eine zu feine Differenzierung ist von Nachteil, wenn das Gesetz über mehrere Rechtsgebiete hindurch wirkt. Daher sollte keine Trennung zwischen materiellem und formellem Recht vollzogen werden. – Ist die Rechtsmaterie nicht eindeutig bestimmbar, kann es hilfreich sein, sich an dem jeweiligen Kapitel des FNA (dazu sogleich) zu orientieren.

3.9 Datum des Gesetzes

Das Datum des Gesetzes steht bei der Veröffentlichung gleich nach dem Titel. Es bezeichnet z.B. das Datum, an dem der Bundespräsident das Gesetz für das Bundesgesetzblatt ausgefertigt hat.

Das Verkündungsdatum (in jeder Nr. des Bundesgesetzblatt vermerkt mit: „ausgegeben am …“) wird in den Basisdaten nicht angegeben. Bei entsprechender Regelung des Inkrafttretens des Gesetzes ("tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft") braucht man das Verkündungsdatum allerdings zur Berechnung des Tages des Inkrafttretens. Manchmal ist das Datum des Inkrafttretens auch im Gesetz selbst angegeben.

Wird später eine Neufassung des Gesetzes angegeben, wurd statt „Datum des Gesetzes“ die Formulierung „Ursprüngliche Fassung vom“ verwendet.

Zusätzlich zum Datum wird die Fundstelle im Bundes- oder Reichsgesetzblatt (oder dem sonstigen Verkündungsblatt) angegeben. Das Format wäre:
BGBl. <Band> (I. oder II.) <Jahr>, S. <Seitenzahl>. Das Jahr muss nur angegeben werden, wenn es nicht mit Datum des Gesetzes übereinstimmt. (Die zusätzliche Angabe „ber. S. …“ bedeutet eine spätere Berichtigung.)

Beispiele: 1. Januar 2005 (BGBl. I 2004, S. 3310) oder 3. Mai 2004 (BGBl. I S. 987, ber. S. 1050)

3.10 Inkrafttreten am

Das Datum des Inkrafttretens findet sich meist in einer Vorschrift ganz am Ende des Gesetzes, ausnahmsweise auch in einem gesonderten Einführungsgesetz oder einer eigenen Bekanntmachung. Ebenfalls selten ist das Inkrafttreten aufgrund einer verfassungsmäßigen Norm, wie sie z. B. in Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG zu finden ist.

Das Inkrafttreten zu ermitteln ist manchmal mit Schwierigkeiten verbunden, wenn das Gesetz schon lange in Kraft ist und bereits neu bekanntgemacht oder neugefasst wurde. Hier bedarf es dann der Recherche.

3.11 Neubekanntmachung vom

Eine Neubekanntmachung kann angegeben werden. Das erscheint sinnvoll, wenn sie nicht lange zurückliegt. Eine Neubekanntmachung erfolgt manchmal, weil die Feststellung des gültigen Gesetzestextes nach einer großen Zahl von Änderungen immer schwieriger wird, und daher eine neue Veröffentlichung des gesamten Textes die Arbeit mit dem Gesetz erleichtert. Eine Neubekanntmachung ist kein Gesetz, sondern nur eine redaktionelle Herausgabe des geltenden Textes durch ein Ministerium, das hierzu in einem Gesetz ermächtigt wird. Nachdem es sich nicht um ein Gesetz handelt, gibt es kein Datum des Inkrafttretens der Neubekanntmachung. Das Inkrafttreten einzelner Vorschriften des Gesetzes ergibt sich vielmehr aus den früheren Änderungsgesetzen. Die Neubekanntmachung nennt am Anfang die ursprüngliche Fassung oder vorangegangene Neubekanntmachung und sämtliche folgenden Änderungsgesetze mit Fundstelle und Datum ihres Inkrafttretens.

Eingetragen wird das Datum der Neubekanntmachung und die Fundstelle.

3.12 Neufassung

Die Neufassung ist im Gegensatz zur Neubekanntmachung ein Gesetz, mit dem das betreffende Gesetz vollständig neu erlassen wird und zugleich die alte Fassung aufgehoben wird.

Angegeben wird das Datum der Neufassung und die Fundstelle.

3.13 Inkrafttreten der Neufassung

Das Datum des Inkrafttretens kann auch entfallen, wenn es lange zurückliegt.

3.14 Letzte Änderung durch

Gesetz mit Ausfertigungsdatum (nicht Verkündung, nicht Inkrafttreten). Bei langen Gesetzen ist es zweckmäßig, auch den ändernden Artikel anzugeben und als Fundstelle (Seitenzahl) sowohl den Beginn des Gesetzes, als auch den Beginn des betreffenden Artikels. Der vollständige Name des Gesetzes kann angegeben werden, falls er kurz ist.

3.15 Inkrafttreten der letzten Änderung

Ein eindeutig festgelegtes Datum wird angegeben. Zusätzlich wird der Artikel oder Paragraph des Änderungsgesetzes angegeben, in dem das Inkrafttreten geregelt ist.

Ist die Regelung kompliziert (z. B. verschiedene Teile treten zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft), kann es zweckmäßig sein, kein Datum, sondern nur den Artikel oder Paragraphen anzugeben.

Gesetzesänderungen, die noch in der Zukunft liegen, werden nicht erfasst. (Man kann auch die vorangehende Änderung mit Datum und Inkrafttreten stehen lassen und in einer weiteren Zeilen zusätzlich angeben: „Weitere Änderung“ mit Fundstelle und Inkrafttreten.) Ist das Inkrafttreten der Änderung in naher Zukunft zu erwarten, kann hiervon abgewichen werden.

3.16 Außerkrafttreten

Ist das Gesetz bereits wieder außer Kraft getreten, so ist an dieser Stelle das Datum des Außerkrafttretens mit Gesetzesfundstelle zu verzeichnen.

3.17 Weblink

Hier kann ein Weblink zum Volltext des Gesetzes eingefügt werden. Für Deutschland bitte auf die amtlichen Seiten http://www.juris.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/ (des BMJ) verlinken, für Österreich auf http://ris.bka.gv.at/ und für die Schweiz auf http://www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html. Dafür kann zur Vereinfachung die Vorlage:§§ verwendet werden (Kopiervorlage: {{§§|<Gesetzeskürzel>|<Datenbankanbieter>|text=<Linktext> (optional)}} ).

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