Thing
Als Thing oder Ding, auch Allmannsthing, wurden Volksversammlungen und Gerichtsversammlungen nach germanischen Rechten bezeichnet. Der Ort oder Platz, an dem eine solche Versammlung abgehalten wurde, wird Thingplatz oder Thingstätte genannt und lag häufig etwas erhöht oder unter einem Baum, jedoch immer unter freiem Himmel. Außerdem erfolgten hier wichtige Bekanntmachungen.[1] Die Tradition wurde teilweis noch bis nach dem Ende des Mittelalters gepflegt. In Island, das vor allem von norwegischen Wikingern besiedelt wurde, hielten diese ab 930, also am Ende der Landnahme, in Þingvellir zunächst einmal jährlich während zwei Wochen im Juni eine gesetzgebende Versammlung, das Althing, ab. Dieses hatte sowohl gesetzgeberische als auch gerichliche Funktionen. Nachdem Ende des 14. Jahrhunderts Norwegen und Island unter dänische Herrschaft kamen, hatte das Althing nur noch eine Bedeutung als Gericht. Es bestand bis ins Jahr 1798.
1 Beispiele
- In der sauerländischen Kleinstadt Balve gibt es eine Straße Zum Thing.
- Auf dem Flensburger Thingplatz wurde im Jahr 1445 das erste Rathaus der Stadt errichtet.
- Im Bremer Ortsteil Arsten befand sich vor der Kirche aus dem 13. Jahrhundert eine Thingstätte. 1569 wurde hier zum letzten Mal eine Hinrichtung vollzogen.[2]
2 Andere Lexika
3 Einzelnachweise
- ↑ Flensburg – Geschichte einer Grenzstadt. Hrsg. von der Gesellschaft für Flensburger Stadtgeschichte. Flensburg 1966, Seite 54
- ↑ https://www.ortsamt-obervieland.de/stadtteil/geschichte-2300
Hast du einen Löschwunsch oder ein anderes Anliegen? Dann nutze bitte unser Kontaktformular
PlusPedia Impressum
Bitte Beachte:
Sämtliche Aussagen auf dieser Seite sind ohne Gewähr.
Für die Richtigkeit der Aussagen übernimmt die Betreiberin keine Verantwortung.
Nach Kenntnissnahme von Fehlern und Rechtsverstößens ist die Betreiberin selbstverständlich bereit,
diese zu beheben.
Verantwortlich für jede einzelne Aussage ist der jeweilige Erstautor dieser Aussage.
Mit dem Ergänzen und Weiterschreiben eines Artikels durch einen anderen Autor
werden die vorhergehenden Aussagen und Inhalte nicht zu eigenen.
Die Weiternutzung und Glaubhaftigkeit der Inhalte ist selbst gegenzurecherchieren.