Talmud 5. Ordnung

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Hauptartikel Talmud

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1 Ordnungen und Traktate

2 Fünfte Ordnung

5. Ordnung Kodaschim / Qodaschim / Kadaschim ("Heiliges", "Heiligkeiten"):
kultische Anweisungen, vor allem zum Thema Opfer; Opfer- und Schächtgesetz[1]

5.1 Zebachim / Sevachim / Sewachim:
Opferschlachtung, Schlachtopfer, Gesetze zu den Tieropfern; 14 Kapitel; über die erforderliche Intention; wodurch ein Schlachtopfer untauglich wird und bei welchen Versehen es trotzdem tauglich bleibt; Blutsprengen, Vogelopfer, Vorrang von bestimmten Opfern gegenüber anderen; Reinigung der Gefässe; Anteil der Priester an den Opfern; Verbrennung von Stieren und Böcken; Geschichte der Opferstätten.

5.2 Menachot:
Speiseopfer, Darbringung von Speiseopfern; 13 Kapitel.

5.3 Chullin ("Profanes" = profane Schlachtung):
Schächtvorschriften (s. o. 5. Ordnung), Speisevorschriften; 12 Kapitel; Schechita; reine und unreine Tiere; nicht Fleisch in Milch kochen; Abgaben von Geschlachtetem an die Priester; Erstlinge von der Schafschur; Gesetz vom Vogelnest.

5.4 Bechorot / Bekhorot:
Erstgeburten, Gesetze über die (männlichen) Erstgeburten von Vieh und Menschen; 9 Kapitel [2];
weiter enthält der Traktat Aussagen über Fehler, die einen Menschen zum Priesterdienst untauglich machen; über Erbrechte des Erstgeborenen; über Rechte des Priesters hinsichtlich des Lösegelds; über den Zehnten vom Vieh.

5.5 Arachin / Arakhin („Schätzungen“; 9 Kapitel):
Schätzungen von (dem Tempel) gelobten Werten; Verpflichtung des Erben; Pfändung, wenn das Äquivalent nicht bezahlt wird; Lösung des ererbten, erkauften oder verkauften Ackers; ummauerte Städte.

5.6 Temurot („Vertauschungen“) bzw. Temura ("Vertauschung"):
Über Ersatzleistungen, Opfertiere bzw. den Umtausch derselben (Lev. 27,10); umfasst 7 Kapitel.

5.7 Keritot / Keretot ("Ausrottungen", "Abtrennungen"; 6 Kapitel):
Behandelt die göttliche Strafe des Karet (Ausrottung), die auf vorsätzliche Verletzung der religiösen und ethischen Grundgebote steht (Sabbatentweihung, Unzucht u. a.; insges. 36 verschiedene Übertretungsfälle, wobei Vorsatz erforderlich ist); die Strafe wird als im Alter von 20-50 Jahren erfolgender "natürlicher" Tod ohne Nachkommen gedeutet.

5.8 Meila / Meïla / Me'ila („Veruntreuung“, "Vergreifen" (am Geheiligten)):
Veruntreuung des Geheiligten, von Tempeleigentum; Sakrileg; umfasst 6 Kapitel.

5.9 Tamid („beständig“, „täglich“):
Das ständige (2 x tägliche) Opfer; 7, ursprünglich 6 Kapitel (spätere Unterteilung von Kapitel 6); Nachtwache der Priester im Heiligtum; das Aufräumen des Altars; die verschiedenen Aufgaben der Priester; die Darbringung des Opferlamms; das Morgengebet; das Räucheropfer; der Hohepriester beim Opferdienst; der Priestersegen und die Gesänge der Leviten.

5.10 Middot („Masse“; 5 Kapitel):
Behandelt Masse und Einrichtung des Tempels zu Jerusalem und seiner Geräte; keine Gemarah.

5.11 Qinnim / Kinnim ("Nester", "Vogelnester"; 3 Kapitel):
Über das Opfern von Tauben (Lev. 12,8 u.ö.), die arme Wöchnerinnen und Arme überhaupt bei bestimmten Verfehlungen darbringen und das auch als freiwilliges Brandopfer möglich ist; Komplikationen, wenn Vögel, die verschiedenen Personen oder zu verschiedenen Opferarten gehören, durcheinander geraten.

3 Fussnoten

  1. An dieser Stelle einige allgemeine Hinweise:
    Opfer = Korban, "Darbringung", Hauptbestandteil des altisraelitischen Gottesdienstes (Lev 1-7) bis zur Zerstörung des 2. Tempels; Ablehnung des heidnischen Menschenopfers (Lev 18,21, Jer 7,31); - Opfergabe:
    a) tierische (Sewach = Schlacht-Opfer, daher Misbeach = Schlachtungsstätte = Altar);
    b) pflanzliche (Mincha = Speise-, Nessech = Trank-Opfer);
    Arten des Opfers:
    allgemeines täglich immerwährendes (Tamid), sabbatliches und festtägliches Opfer (nach besonderem Ritual), für den einzelnen Sünd- (Chattat), Schuld- (Ascham), Dank- (Toda) Opfer;
    ältester und häufigster Typ:
    Brand-Opfer (Ola = Ganzverbrennung); gewisse Opfer-Gaben fielen den Priestern zu, vom Dank-Opfer hielt auch der Geber eine Opfer-Mahlzeit; prophetische Stimmen gegen Äusserlichkeit des Opfer-Dienstes (Hos 6,6); nach dem Tempelfall Ersatz des Opfers durch das Gebet; fortgesetzte Opfer-Darbringung bei Falascha und Samaritanern; - Schächten / Schechita:
    das rituelle Schlachten von Tieren im Judentum (und auch im Islam); bezweckt wird das möglichst rückstandslose Ausbluten des Tieres, da der Genuss von Blut sowohl im Judentum als auch im Islam verboten ist; die Tötung erfolgt im Judentum unbetäubt; im Islam ist eine elektrische Betäubung nach bestimmten Rechtsschulen zulässig; mittels eines speziellen Messers mit einem einzigen grossen Schnitt quer durch die Halsunterseite, in dessen Folge die grossen Blutgefässe sowie Luft- und Speiseröhre durchtrennt werden, wird das Tier getötet; in der Tora steht geschrieben:
    „Du sollst von Deinem Grossvieh und Kleinvieh schlachten, so wie ich Dir befohlen habe“, Dtn 12,21;
    Da zu den Worten „wie ich Dir befohlen habe“ in der ganzen Bibel kein weiterer Hinweis zu finden ist, Regelung in der mündlichen Lehre, festgehalten im Talmud (Traktat Chulin 1-2), in Maimonides' Mischne Tora (Sefer Keduscha) und in Karos Schulchan Aruch (Jore De'a 1-28); das Schächtgebot – sehr umstritten - soll ein äusserst humanes, das Leid des Tieres schonendes Verfahren sein; das halachisch korrekte Schächten besteht aus einem Halsschnitt, der bei Säugetieren durch Luftröhre und Speiseröhre, bei Vögeln durch eine von beiden gehen muss.
    Der Schnitt muss durch Hin- und Herfahren ohne die geringste Unterbrechung mit einem scharfen, glatten und schartenfreien Messer ausgeführt werden; verboten ist:
    a) Die kleinste Pause bei der Durchführung des Schnitts (hebr. Schehija);
    b) Das Drücken des aufliegenden Messers in den Hals (hebr. Derassa);
    c) Das Stechen des Messers in den Hals (hebr. Chalada);
    d) Das Ausführen des Schnitts ausserhalb der für Schechita bestimmten Grenzen am Hals (hebr. Hagrama);
    e) Das Losreissen der Halsgefässe durch den Schnitt (hebr. Ikur); Der Schlachter (hebr. Schochet) selbst muss eine Ausbildung abgeschlossen haben, die sowohl praktische als auch „geistige“ Aspekte seiner Arbeit umfasst; das Schlachtmesser muss scharf wie eine gute Rasierklinge sein und darf keinerlei Scharten o. ä. aufweisen; auch der Schlachtprozess selbst ist festen Regeln unterworfen; erste Voraussetzung ist, dass das Tier im Judentum koscher (bzw. im Islam halal ist); mit einem einzigen Schnitt ist nun die Kehle zu durchschneiden, wobei beide Halsschlagadern, beide Halsvenen, die Luftröhre, die Speiseröhre sowie beide Vagus-Nerven durchtrennt werden müssen; diese Technik führt für gewöhnlich den Tod binnen 3-4 Sekunden herbei; das Tier muss vollständig ausbluten, da der Genuss von Blut verboten ist; Schechita beschreibt nicht allein den Prozess der Schlachtung selbst, sondern auch die anschliessende Kontrolle des Tieres und des Fleisches; so müssen im Judentum z. B. alle Blutrückstände beseitigt werden, was gewöhnlich durch Waschen und Salzen geschieht; ausserdem müssen Fleisch und Organe auf eventuelle Unregelmässigkeiten (z. B. Krebsgeschwüre) untersucht werden, welche das Fleisch treif, d. h. nicht koscher, machen würden; Fisch unterliegt nicht dem Gesetz von Schechita; der Talmud lehrt dies im Traktat Chullin 27b, und auch der Schulchan Aruch geht auf diesen Sachverhalt im Abschnitt Hilchot Schechita 1 ein; hier ist nur das Faktum entscheidend, dass es sich um eine von der Tora als koscher genannte Fischart handelt; - Schächter: untersteht der Aufsicht des Rabbiners. Der Schächter ist Besitzer eines Diploms, das es ihm erlaubt, Grossvieh (Ochsen, Kühe) oder Kleinvieh (Schafe, Lämmer) zu schlachten; einige Schächter haben eine Genehmigung, ausschliesslich Geflügel zu schlachten; dem Schächter zur Seite steht der Menaker; er allein ist zuständig für das Entfernen des Talgfettes (Chelev) des Viehs, denn er kennt den Unterschied zwischen dem als Speise verbotenen Talgfett eines Tieres und seinem erlaubten Fett (das die Därme umgibt); der Menaker versteht sich auch auf das Entfernen der Hüftsehne, jenem Teil der Flanke eines Tieres, dessen Genuss ebenfalls verboten ist; - Bedika: die jüdisch-rituelle Fleischbeschau; der Schächter, der für die Schechita zuständig war, führt auch die Untersuchung durch, d. h. er ist gleichzeitig auch Fleischbeschauer
  2. Zur Auslösung des Sohnes/Pidjon ha-Ben: Wenn der erstgeborene Sohn dreissig Tage alt geworden ist, muss man ihn vom Priester "auslösen".
    "Erstgeborener":
    - Bechor in dieser Hinsicht ist jener Sohn, der als Erster aus dem Schoss seiner Mutter kommt (durch dessen Geburt die Frau zur Erstgebärenden wird) und das Licht der Welt erblickt.
    Mit anderen Worten: Selbst wenn der Säugling nicht der Erstgeborene seines Vaters ist - aber der seiner Mutter - , muss er ausgelöst werden. Der Sohn muss nicht ausgelöst werden, wenn der Vater ein Cohen oder Levit oder seine Mutter die Tochter eines Cohens oder Levits ist. Auch wenn ein Kind zum Beispiel durch einen Kaiserschnitt auf die Welt gekommen ist, muss es nicht ausgelöst werden.
    Nach Schwangerschaftsunterbrechungen besteht eine besondere Situation, hier hole man die Entscheidung eines Rabbiners ein. Die Pflicht, den Erstgeborenen auszulösen, ist die zweite Pflicht seines Vaters (die erste ist die Beschneidung). Wurde der Säugling aus irgendeinem Grund nicht von seinem Vater ausgelöst, muss er es später selbst nachholen - genau wie er auch die Beschneidung selbst nachholen muss, wenn sein Vater ihn nicht beschnitten hat. Alle Erstgeborenen sind dem Herrn geheiligt (im tradierten Erbrecht gebührt dem Erstgeborenen der doppelte Anteil). Wenn ein erstgeborener Sohn auf die Welt kommt, löst man ihn symbolisch aus - wegen der Tatsache, dass der Cohen, der Priester, die Aufgabe übernommen hat, die eigentlich diesem Erstgeborenen zugedacht war. Damit er der Familie rechtmässig zusteht, muss man ihn deshalb vom Cohen auslösen, der seinen Platz eingenommen hat. Der Säugling muss mit Geld ausgelöst werden (mit fünf Silbermünzen, deren Reinsilbergewicht mindestens 117 Gramm beträgt; solche Münzen gibt es, geprägt von der Bank Israel; es können auch andere reine Silbermünzen verwendet werden). Die Auslösungszeremonie (Überreichung der fünf Münzen an den Cohen als "Lösegeld", begleitet von Segenssprüchen; die Zeremonie kann auch ohne den anwesenden Säugling durchgeführt werden) findet während einer Pflichtmahlzeit (Se´udat Mizwa) statt und muss tagsüber durchgeführt werden (es gibt Ausnahmen; z. B. zur Umgehung des Schabbat, an dem man keine "Geschäfte" macht), sie findet im allgemeinen in den Nachmittagsstunden statt, und die anschliessende Mahlzeit zieht sich dann bis in den Abend hin

4 Andere Lexika

Wikipedia kennt dieses Lemma (Talmud 5. Ordnung) vermutlich nicht.




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