Strafmündigkeit

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Die Strafmündigkeit beschreibt das Erreichen eines Alters, ab dem einem Menschen vom Gesetz her zugetraut wird, die Folgen seiner Handlungen so weit zu überblicken, dass er bewusst anderen schaden kann und daher für diese Handlungen die strafrechtliche Verantwortung übernehmen muss. In Deutschland gibt es eine Abstufung, die volle Strafmündigkeit wird mit 21 Jahren erreicht, ab dem 18. Lebensjahr gilt unter bestimmten Voraussetzungen noch das Jugendstrafrecht. Gemäß Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 und Reichsstrafgesetzbuch vom 15. Mai 1871[1] begann die Strafmündigkeit mit dem vollendeten 12. Lebensjahr.

Nach gegenwärtig geltendem Recht in der Bundesrepublik Deutschland können Personen, die zur Tatzeit jünger als 14 Jahre sind (also „Kinder“ im Sinne des Gesetzes), nicht bestraft werden. Das Familiengericht kann jedoch außerhalb des Strafverfahrens bestimmte Maßnahmen anordnen.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Andere Lexika





  1. Reichsstrafgesetzbuch von 1871 § 55

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