Lastenausgleichsgesetz
Das Gesetz über den Lastenausgleich (kurz Lastenausgleichsgesetz, LAG) vom 14. August 1952 hatte zum Ziel, Deutschen, die infolge des Zweiten Weltkrieges und seiner Nachwirkungen Vermögensschäden oder besondere andere Nachteile erlitten hatten, eine finanzielle Entschädigung zu gewähren. Lastenausgleich konnten beanspruchen:
- durch direkte Kriegseinwirkungen (Zerstörungen z. B. durch Bomben oder andere Waffen) Geschädigte
- Heimkehrer aus der Kriegsgefangenschaft
- wer Verluste erlitten hatte
- durch Vertreibung aus früher zum Deutschen Reich gehörenden Gebieten östlich von Oder und Neiße (Oder-Neiße-Grenze)
- durch Vertreibung aus früher nicht zum Deutschen Reich gehörenden Gebieten
- infolge der Flucht aus der Sowjetischen Besatzungszone bzw. später der DDR (nur für anerkannte Flüchtlinge)
Die Vermögensschäden mussten glaubhaft dargelegt werden, zum Beispiel anhand von Grundbuchauszügen, Sparbüchern usw. Notfalls konnten dabei auch Zeugenaussagen helfen. Dabei einen Missbrauch auszuschließen, war nicht immer möglich; Untersuchungen dazu scheint es aber nicht zu geben.
Die Finanzierung erfolgte dadurch, dass diejenigen, denen erhebliches Vermögen verblieben war (insbesondere betraf das Häuser und andere Immobilien), eine Lastenausgleichsabgabe zahlten. Die Höhe dieser Abgabe wurde nach dem Stand vom 21. Juni 1948, dem Tag nach Einführung der D-Mark in den 3 westlichen Besatzungszonen, ähnlich wie die Grundsteuer berechnet. Die Abgabe belief sich auf 50 % des berechneten Vermögenswertes und konnte in bis zu 120 vierteljährlichen Raten, also verteilt auf 30 Jahre, in den Lastenausgleichausgleichsfonds eingezahlt werden. Zu diesem Zweck wurden eine Vermögensabgabe, eine Hypothekengewinnabgabe und eine Kreditgewinnabgabe eingeführt, die an die Finanzämter zu zahlen waren. Durch die Verteilung auf viele Jahre betrug die Belastung nur 1,67 % pro Jahr,[1] sodass sie aus dem Ertragswert des betroffenen Vermögens finanziert werden konnte. Davon waren zum Beispiel Hausbesitzer betroffen, deren Häuser im Krieg unbeschädigt geblieben waren. Die Zahlung fiel den Betroffenen infolge des Wirtschaftswachstums und der Inflation seit 1952 auch allmählich leichter (siehe Wirtschaftswunder). Ab den 1980er Jahren flossen zunehmend auch allgemeine Steuermittel in den Fonds.
Die Vertriebenen bildeten die größte Gruppe der durch den Krieg Geschädigten und diejenige mit den größten materiellen Verlusten (Haus, Hof, Vieh, Hausrat, Existenz). Ihnen schnell und effizient zu helfen, war der Auslöser für den Lastenausgleichsgedanken. Daher wurden die Leistungen nach dem LAG zunächst monatlich gezahlt. Unter bestimmten Bedingungen konnte auch eine größere Summe als Hauptleistung ausgezahlt werden, wenn der Geschädigte ein bestimmtes Alter erreicht hatte. Für die organisatorische Abwicklung wurden in den Bundesländern Lastenausgleichsämter und auf Bundesebene das Bundesausgleichsamt eingerichtet. Das Bundesausgleichsamt ist eine Bundesoberbehörde. Die Dienstaufsicht wird vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geführt. Das Bundesausgleichsamt hat seinen Sitz in Bad Homburg vor der Höhe.
Die Lastenausgleichsleistungen betrugen bis Ende 1982 insgesamt rund 115 Mrd. DM, waren aber damit noch nicht beendet.[2] Die Landesausgleichsämter wurden aber seitdem zum Teil aufgelöst oder in andere Behörden integriert.
1 Weblinks
- Der „Lastenausgleich“ nach 1945 war vor allem psychologisch wichtig
- Text des Lastenausgleichsgesetzes
2 Vergleich zu Wikipedia
3 Einzelnachweise und Anmerkungen
- ↑ 50 %/30 Jahre = (5/3) % = 1,67 %
- ↑ Immo Eberl, Konrad G. Gündisch, Ute Richter, Annemarie Röder, Harald Zimmermann: Die Donauschwaben. Deutsche Siedlung in Südosteuropa, Ausstellungskatalog (hrsg. vom Innenministerium Baden-Württemberg), Wiss. Leitung d. Ausstellung Harald Zimmermann, Immo Eberl, Mitarb. Paul Ginder, Sigmaringen 1987, ISBN 3-7995-4104-7, S. 271.
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