Gründung (Recht)
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Gründung ist in der Rechtswissenschaft der Anfang einer Rechtspersönlichkeit, das heißt wenn eine juristische Person ins Leben gerufen wird. Das kann zum Beispiel ein Verein sein. Bei bestimmten Rechtsformen - etwa bei einer Genossenschaft kann es eine Gründungsphase geben, auf die durch den Zusatz i.G. (in Gründung) hingewiesen wird. Oft wird als Gründungsdatum bei Unternehmen auf den Ursprung der Tätigkeit verwiesen, die aber oft unter einer anderen Firma erfolgt ist.
1 Andere Lexika
2 Siehe auch
- Gründung (Bayern), Text im Dialekt
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