Gewerbe

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Ein Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. In Deutschland gehören jedoch freiberufliche (z.B. Arzt und Rechtsanwalt) und landwirtschaftliche Tätigkeiten nicht dazu. Ein Gewerbe wird durch einen Gewerbetreibenden in einem Gewerbebetrieb ausgeführt.

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1 Grundlegendes

1.1 Beginnen und Ausüben eines Gewerbes, Grundsatz der Gewerbefreiheit

Grundlegendes Gesetz in Deutschland für das Beginnen und das Ausüben eines Gewerbes ist die inzwischen mehrfach geänderte Gewerbeordnung (GewO).[1] Die praktische Anwendung der Gewerbeordnung unterliegt der Gewerbeüberwachung, welche in den Aufgabenbereich der öffentlichen Verwaltung fällt, deren Verwaltungshandeln durch das Verwaltungsrecht geregelt wird. Neben der Gewerbeordnung gibt es eine Vielzahl gewerberechtlicher Spezialgesetze, beispielsweise das Gaststättengesetz oder die Handwerksordnung. In "§1, Absatz 1 der Gewerbeordnung" ist der sogenannte „Grundsatz der Gewerbefreiheit“ niedergelegt. Danach darf jedermann jedwede gewerbliche Tätigkeit ausüben, ohne bei Beginn und Fortsetzung des Gewerbetriebes anderen verwaltungsrechtlichen Beschränkungen unterworfen zu sein als diejenigen, die durch Bundesgesetz festgelegt sind: die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet des Gewerberechts zielt – hinsichtlich der konkurrierenden Gesetzgebung von Bund und Ländern auf diesem Gebiet gemäß "Art. 74, Nr. 11 Grundgesetz" – im Wesentlichen darauf ab, landesrechtliche Beschränkungen zu verbieten.[1] Rein rechtlich gesehen, ist es für einen Unternehmer A dementsprechend gleichgültig, in welchem Bundesland er sich niederlassen will, um einen Gewerbebetrieb zu betreiben: die öffentlich-rechtlichen Regelungen, von denen Beginn und Fortsetzung seines geplanten Gewerbebetriebes abhängen, sind in jedem Bundesland die gleichen.[1]

1.2 Grenzen dessen, was als „gewerblich“ angesehen wird; Erwerbstätigkeiten, die nicht unter die Gewerbeordnung fallen

Mit dem Erlass des Grundgesetzes und der Statuierung der Berufsfreiheit in Art. 12 Grundgesetz hat die Garantie der Gewerbefreiheit in §1 der Gewerbeordnung etwas an Bedeutung verloren. Da Artikel 12 Grundgesetz nur für Deutsche gilt, hat §1 GewO gleichwohl für Ausländer nach wie vor Relevanz, weil er die Gewerbefreiheit „jedermann“ zugesteht.[1] Auf die Gewerbefreiheit kann sich ein Unternehmer A allerdings nur dann berufen, wenn es sich bei der von ihm beabsichtigten Tätigkeit um eine „gewerbliche“ im Sinne der Gewerbeordnung handelt: die Gewerbeordnung enthält keine Definition des Gewerbebegriffs; §6 GewO bestimmt nur, welche Erwerbstätigkeiten nicht unter die Gewerbeordnung fallen: dazu gehören Tätigkeiten in Landwirtschaft, Fischerei, Bergbau (welche unter die sogenannte „Urproduktion“ fallen) und Tätigkeiten, die besondere Qualifikationen verlangen, wie die der Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Kapitäne, Lotsen (welche oft als „freie Berufe“ etikettiert werden). Diese Tätigkeiten sind in besonderen Gesetzen geregelt.[1]

2 Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 Hans-Wolfgang Arndt, Thomas Fetzer: Öffentliches Recht: Grundriss für das Studium der Rechts- und Wirtschaftswissenschaft. 16., überarb. Aufl., Verlag Franz Vahlen, München 2013, ISBN 978-3-8006-4193-2, S. 187 ff.

3 Andere Lexika





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