Geringfügige Beschäftigung

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Eine geringfügige Beschäftigung (auch mit einem Anglizismus als Minijob bezeichnet) ist nach dem deutschen Recht

  • eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis,
    • in dem das regelmäßige Arbeitsentgelt einen gesetzlich definierten Höchstbetrag und eine bestimmte Zahl von Arbeitsstunden innerhalb eines Monats nicht übersteigt oder
    • das nur von kurzer Dauer ist (kurzfristige Beschäftigung).

Daraus ergeben sich verschiedene arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Besonderheiten. In Deutschland spricht man bezogen auf das Jahr 2025 auch von einem 556-Euro-Job, da der Höchstbetrag für dieses Jahr auf 556 Euro/Monat festgelegt wurde.

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1 Geschichte

Der Begriff der geringfügigen Beschäftigung wurde in der Bundesrepublik Deutschland mit der Schaffung des SGB IV zum 1. Juli 1977 eingeführt. Kurzfristige Beschäftigungen von bis zu drei Monaten Dauer wurden als geringfügig definiert, die Geringfügigkeitsgrenze beim Monatsentgelt wurde auf ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße festgelegt.[1] Die maximale Arbeitszeit lag bei 15 Stunden je Woche. Zum 1. Januar 1979 wurde die Höchstdauer bei kurzfristigen Beschäftigungen auf zwei Monate reduziert. Ab dem 1. Januar 1982 wurde die Geringfügigkeitsgrenze des monatlichen Entgelts auf 390 DM festgelegt.[2]

Zunächst waren keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Zum 1. Januar 2013 wurde die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse von 400 € auf 450 € angehoben. Gleichzeitig wurden diese Minijobs versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch wurde die Wahlmöglichkeit geschaffen, sich davon befreien zu lassen.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

2 Siehe auch

3 Weblinks

4 Andere Lexika





5 Einzelnachweise

  1. § 8 SGB IV in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1977 (Vorlage:BGBl)
  2. Artikel 3 Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz vom 22. Dezember 1981 (Vorlage:BGBl)

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