Beamtentum

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Das Beamtentum bildet eine Gruppe des Personalkörpers der Administrative eines Gemeinwesens, zum Beispiel in einem Staat oder einer Kirche. In vielen Ländern unterscheiden sich die rechtlichen Rahmenbedingungen der Tätigkeit von Beamten deutlich von denen anderer Arbeitnehmer. Der Beamte hat eine besondere Treuepflicht gegenüber seinem Dienstherrn, der im Gegenzug im Rahmen der Fürsorgepflicht während des aktiven Dienstes, bei Krankheit und Invalidität und im Ruhestand für einen angemessenen Lebensunterhalt des Beamten zu sorgen hat (Alimentationsprinzip). Er bekommt zum Beispiel auch keinen Arbeitslohn, sondern ein Gehalt. Aufgrund des besonderen Treueverhältnisses zwischen Dienstherrn und Beamten gehört dieser in der Regel lebenslang – also auch im Ruhestand – dem Beamtentum an.

Der preußische Soldatenkönig Friedrich Wilhelm I. gilt als „Vater des Berufsbeamtentums“. Sein aufgeklärt-absolutistischer Sohn Friedrich II. (der Große) war es dann, der das Gemeinwohl zum Primärziel erhob und sich selbst als ersten Diener des Staates sah. Er führte den Ausbau des Berufsbeamtentums fort. Die Beamten waren zunächst eine kleine Revolutionstruppe des Monarchen. Sie sollten den vielfach korrupten und inkompetenten Landadel ablösen. Zu diesem Zwecke kämpften sie gegen die geburtsständischen Vorrechte des Dienstadels. An die Stelle des aristokratischen Dünkels setzten die Beamten das bürgerliche Leistungsprinzip.

Nach einer Privatisierung können bei den jeweiligen Nachfolgeunternehmen (zum Beispiel der Bundesanstalt für Flugsicherung, der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn) keine Beamten mehr neu eingestellt werden. Jedoch können Beamte, die bei den Behörden tätig waren, dort verbleiben. Auch können dort arbeitende Beamte in das Angestelltenverhältnis wechseln, insbesondere im Rahmen der sogenannten Insichbeurlaubung.

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