Fürsorgepflicht

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Der Begriff Fürsorgepflicht findet sich zum Beispiel in § 619 BGB. Aufgrund der in § 617 bis § 618 BGB für Gesundheit und Leben der Arbeitnehmer konkretisierten Pflichten hat der Arbeitgeber vermeidbare Schäden für die Arbeitnehmer abzuwehren. Der Arbeitnehmer ist vor Gefahren gegen sein Leben und seine Gesundheit zu schützen.

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