Zulassung als Rechtsanwalt

Aus PlusPedia
Wechseln zu: Navigation, Suche

Voraussetzung für die Zulassung als Rechtsanwalt ist in der Bundesrepublik Deutschland die Befähigung zum Richteramt, also die Ausbildung zum Volljuristen und ein Zweites Staatsexamen. Eine Ausnahme gilt nach dem Einigungsvertrag für solche Juristen, die in der DDR mit dem Abschluss Diplom als Rechtsanwalt tätig waren. Sie durften weiter als Rechtsanwälte arbeiten, auch ohne Volljuristen zu sein. In der Schweiz müssen die Juristen nach Abschluss des Hochschulstudiums eine Anwaltsprüfung absolvieren, welche von Kanton zu Kanton verschieden geregelt ist.

Anwälte werden von der Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk sie sich niederlassen wollen, zugelassen und dort auch in das Rechtsanwaltsverzeichnis eingetragen. Zugelassene Rechtsanwälte müssen den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sowie das Vorhandensein eines Büros (Kanzleiraum) am Ort der anwaltlichen Zulassung nachweisen. Im Diensteid vor der Rechtsanwaltskammer müssen sich Rechtsanwälte verpflichten, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen (§ 12a BRAO). Die Zulassung kann von der zuständigen Rechtsanwaltskammer entzogen werden, insbesondere bei Überschuldung (Vermögensverfall) und groben Berufsrechtsverstößen.[1]

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

1 Andere Lexika

Wikipedia kennt dieses Lemma (Zulassung als Rechtsanwalt) vermutlich nicht.

---



2 Einzelnachweise

  1. https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsanwalt#Zulassung,_Einstiegsgeh%C3%A4lter_und_Mitgliederstatistik

Diesen Artikel melden!
Verletzt dieser Artikel deine Urheber- oder Persönlichkeitsrechte?
Hast du einen Löschwunsch oder ein anderes Anliegen? Dann nutze bitte unser Kontaktformular

PlusPedia Impressum
Diese Seite mit Freunden teilen:
Mr Wong Digg Delicious Yiggit wikio Twitter
Facebook




Bitte Beachte:
Sämtliche Aussagen auf dieser Seite sind ohne Gewähr.
Für die Richtigkeit der Aussagen übernimmt die Betreiberin keine Verantwortung.
Nach Kenntnissnahme von Fehlern und Rechtsverstößens ist die Betreiberin selbstverständlich bereit,
diese zu beheben.

Verantwortlich für jede einzelne Aussage ist der jeweilige Erstautor dieser Aussage.
Mit dem Ergänzen und Weiterschreiben eines Artikels durch einen anderen Autor
werden die vorhergehenden Aussagen und Inhalte nicht zu eigenen.
Die Weiternutzung und Glaubhaftigkeit der Inhalte ist selbst gegenzurecherchieren.


Typo3 Besucherzähler - Seitwert blog counter
java hosting vpn norway