Zulassung als Rechtsanwalt
Voraussetzung für die Zulassung als Rechtsanwalt ist in der Bundesrepublik Deutschland die Befähigung zum Richteramt, also die Ausbildung zum Volljuristen und ein Zweites Staatsexamen. Eine Ausnahme gilt nach dem Einigungsvertrag für solche Juristen, die in der DDR mit dem Abschluss Diplom als Rechtsanwalt tätig waren. Sie durften weiter als Rechtsanwälte arbeiten, auch ohne Volljuristen zu sein. In der Schweiz müssen die Juristen nach Abschluss des Hochschulstudiums eine Anwaltsprüfung absolvieren, welche von Kanton zu Kanton verschieden geregelt ist.
Anwälte werden von der Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk sie sich niederlassen wollen, zugelassen und dort auch in das Rechtsanwaltsverzeichnis eingetragen. Zugelassene Rechtsanwälte müssen den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sowie das Vorhandensein eines Büros (Kanzleiraum) am Ort der anwaltlichen Zulassung nachweisen. Im Diensteid vor der Rechtsanwaltskammer müssen sich Rechtsanwälte verpflichten, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen (§ 12a BRAO). Die Zulassung kann von der zuständigen Rechtsanwaltskammer entzogen werden, insbesondere bei Überschuldung (Vermögensverfall) und groben Berufsrechtsverstößen.[1]
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