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Vierte Verordnung zum Reichsbürgergesetz
Die Vierte Verordnung zum Reichsbürgergesetz wurde am 25. Juli 1938 verfasst. Sie war eine von insgesamt 13 Verordnungen zum deutschen Reichsbürgergesetz von 1935. Mit dieser Verordnung wurde jüdischen Ärzten mit Wirkung vom 30. September 1938 an die Approbation entzogen.[1] Ebenso konnte kein Jude mehr eine Approbation erhalten. Dienstverträge mit jüdischen Ärzten waren zum 31. Dezember 1938 - auch vorzeitig - kündbar. Mietverträge über Räume, die der Arzt für sich, seine Familie oder für seine Berufsausübung gemietet hatte, waren ebenfalls zum 30. September 1938 aufzulösen.[2]
Von den 3.152 noch praktizierenden jüdischen Ärzten im damaligen Deutschen Reich erhielten auf der Grundlage dieser Verordnung 709 eine „widerrufliche Genehmigung“, als „Krankenbehandler“ für jüdische Patienten tätig zu sein.[3] 1933 gab es rund 9.000 praktizierende jüdische Ärzten, mindestens 5.000 emigrierten seitdem, etwa 1.500 wurden deportiert.[4] Somit konnten nach dieser Verordnung von den 1933 praktizierenden jüdischen Ärzten nur noch weniger als zehn Prozent ihren Beruf ausüben. Um die entstandenen Versorgungsprobleme zu decken, wurde das Heilpraktikergesetz geschaffen.
Einzelnachweise
- ↑ https://de.wikipedia.org/wiki/Reichsb%C3%BCrgergesetz#Vierte_Verordnung_vom_25._Juli_1938
- ↑ Mang, S. 15.
- ↑ Konrad Kwiet: Nach dem Pogrom: Stufen der Ausgrenzung. In: Wolfgang Benz (Hrsg.): Die Juden in Deutschland 1933–1945. München 1966, ISBN 3-406-33324-9, S. 548.
- ↑ Thomas Beddies, Susanne Doetz, Christoph Kopke (Hrsg.): Jüdische Ärztinnen und Ärzte im Nationalsozialismus. Entrechtung, Vertreibung, Ermordung, de Gruyter, Berlin 2014. Zahlen nach Bernward Dörner in: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 64(2016), Heft 2, S. 198.
Andere Lexika
Wikipedia kennt dieses Lemma (Vierte Verordnung zum Reichsbürgergesetz) vermutlich nicht.
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