Reichsbürgergesetz
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Das Reichsbürgergesetz (RBG) vom 15. September 1935 (RGBl. I S. 1146) teilte die deutsche Bevölkerung in Reichsbürger, „Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“, einerseits und in ‚einfache‘ Staatsangehörige, „Angehörige rassefremden Volkstums“,[1] andererseits. Damit wurde faktisch eine Zwei-Klassen-Gesellschaft geschaffen.
1 Andere Lexika
2 Einzelnachweise
- ↑ E. R. Huber, Bau und Gefüge des Reiches, in: ders. (Hrsg.), Idee und Ordnung des Reiches, Bd. 1 (Sammelwerk), Hanseatische Verlagsanstalt, 1941, S. 16, 31.
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