Heilpraktikergesetz

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Das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 regelt die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung Heilpraktiker und enthält Ordnungswidrigkeits- und Straftatbestände. Vormals war die Ausübung der Heilkunde in der Reichsgewerbeordnung nach den Grundsätzen der so genannten Kurierfreiheit geregelt. Die Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (HeilprGDV 1) verlangte zur berufsmäßigen Ausübung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach amtsärztlicher Prüfung. In dieser Durchführungsverordnung wurde den Antragstellern in § 1 nur eine Frist bis zum 1. April 1939 eingeräumt, um sich zur Erlaubniserteilung anzumelden. 1952 wurden diese und weitere Einschränkungen gegenüber der früher geltenden Kurierfreiheit als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar aufgehoben.

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