Staatslehre
Staatslehre und Staatswissenschaft sind traditionelle Begriffe. Die Allgemeine Staatslehre behandelt heutzutage im Staatsrecht und in der Politikwissenschaft vor allem theoretische Themen unabhängig von einem konkreten Staat, z. B. Fragen nach der staatsrechtlichen (inneren) und völkerrechtlichen (äußeren) Definition eines Staates (Drei-Elemente-Lehre), der Souveränität von Staaten, der Legitimität von Herrschaft, den Entstehungsgründen, der Art (Personalverband / Gebietskörperschaft), dem Aufbau (Zentralismus oder Föderalismus) und Untergang von Staaten, Staatsformen, der Staatsangehörigkeit, der Trennung von Kirche und Staat.
„Die Staatslehre hat die Aufgabe, die eigenartige Wirklichkeit des uns umgebenden staatlichen Lebens zu erforschen. Sie will den Staat begreifen in seiner gegenwärtigen Struktur und Funktion, sein geschichtliches So-Gewordensein und seine Entwicklungstendenzen.“
– Hermann Heller: Staatslehre, S. 12
Seit der Antike hatte sich die Staatslehre aus der Staatsphilosophie als eigenständige Wissenschaft entwickelt. Eine der Grundlagen dafür waren die sechs Grundformen der Verfassungen nach Polybios.
1 Literatur
- Carl Schmitt: Verfassungslehre. Duncker & Humblot, Berlin 1928.
- Hermann Heller: Staatslehre. 6. Auflage, Tübingen 1983 (Erstauflage 1934), ISBN 3-16-644693-1.
- Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft. 17. neubearbeitete Auflage, C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-71296-8.
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