Selbstauskunft des Mieters

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Eine Mieterselbstauskunft umfasst bei einer Mietwohnung die Informationen, die ein Vermieter bei Abschluss eines Mietvertrages von dem Mietern fordern kann. Eine derartige Selbstauskunft ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt und daher teilweise umstritten. Es ist daher die jeweilige Rechtsprechung maßgebend. So werden bereits von Interessenten für eine angebotene Mietwohnung bestimmte Auskünfte verlangt. Der Vermieter will sich hierdurch einen Überblick verschaffen, welche Mietinteressenten seinen Vorstellungen entsprechen.[1] Der Vermieter kann daher grundsätzlich jede beliebige Frage an den Mietinteressenten richten. Auf der Gegenseite besteht aber keinerlei Verpflichtung eines Mietinteressenten, alle an ihn gerichteten Fragen zu beantworten.

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1 Zweck

Eine schriftliche Selbstauskunft soll abklären,

  • ob der Mieter dauerhaft in der Lage sein wird, seine vertraglichen Pflichten (insbesondere die Mietzahlung) zu erfüllen oder ob und in welchem Umfang insoweit Risiken bestehen.
  • inwieweit der Mieter und ggf. die mit ihm einziehenden Personen in die Hausgemeinschaft passen (z.B. Alter, Berufstätigkeit, Zahl der Kinder, Haustiere)

2 Rechtslage in Deutschland

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hat nur die Regelfälle bzw. die am häufigsten auftretenden Streitfälle im Mietrecht geregelt.

Die Rechtsprechung[2] nimmt überwiegend eine Offenbarungspflicht des Mietinteressenten hinsichtlich solcher Tatsachen an, die das Vermögen des Vermieters gefährden können. Offenbarungspflicht bedeutet zum Beispiel, dass der Mietinteressent – ohne entsprechende Nachfrage des Vermieters – von sich auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, erhebliche Zahlungsrückstände bei der bisherigen Wohnung, eine laufenden Räumungsklage oder eine eidesstattliche Versicherung hinweisen muss.

Diese Verpflichtung wurde damit begründet, dass aufgrund von § 543 und § 569 BGB (Möglichkeit der fristlosen Kündigung bei Zahlungsverzuges eines Mieters) das Interesse des Vermieters am regelmäßigen Eingang von Mietzinszahlungen nach dem Willen des Gesetzgebers höherrangig ist als das Schutzinteresse des Mieters.[3]

Unrichtige Angaben des Mietinteressenten können – je nach Lage des Einzelfalls – den Vermieter zur Anfechtung und/oder Kündigung des Mietvertrages berechtigen. Bei einer Verletzung der Offenbarungspflichten oder bei falschen Angaben des Mieters ist der Vermieter in aller Regel zu einer sofortigen Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung berechtigt. Strafrechtlich kann sogar Eingehungsbetrug vorliegen, wenn das Mietverhältnis aufgrund bewusster Falschaussagen entsteht.

Ein Recht zur Kündigung wegen nicht wahrheitsgemäßer Angaben zu den Einkommensverhältnissen und weiterer bonitätsrelevanter Sachverhalte besteht jedoch nur in der Anfangszeit eines Mietverhältnisses. Wird die Miete über einen längeren Zeitraum (im betreffenden Urteil: 2 Jahre) ordnungsgemäß bezahlt, so kann der Vermieter nicht mehr aufgrund Falschangaben in der Selbstauskunft kündigen.[4]

Wird durch eine Frage das Persönlichkeitsrecht des Mieters verletzt, so kann der Vermieter daraus später keine Rechte ableiten, auch wenn die Frage unwahr beantwortet wurde. Das gleiche z.B. für Fragen, die nicht für die Bonitätsbeurteilung notwendig sind. Beispiele wären Fragen nach Schwangerschaft, Krankheiten oder ähnlichem. Viele Fragen des neuen Vermieters betreffen nicht den Bereich der persönlichen oder intimen Lebensführung des Mietinteressenten und müssen daher wahrheitsgemäß beantwortet werden.[5]

Der Mieter ist gemäß § 553 BGB berechtigt, bei berechtigtem Interesse weitere Personen in die gemietete Wohnung aufzunehmen. In der Regel Familienangehörige oder Lebenspartner. Der Mieter benötigt die Zustimmung des Vermieters, kann diese aber vom Vermieter (sofern nicht besondere Umstände vorliegen) verlangen. Hat der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages verschwiegen, dass weitere Personen in die Wohnung mit einziehen sollen, so hat er keinen Rechtsanspruch auf Zustimmung, der Vermieter kann den Zuzug ablehnen.

3 Einzelnachweise

  1. siehe z.B. Rudolf Stürzer/Michael Koch: Mietrecht für Vermieter von A-Z, Haufe Verlag 2016, S. 393
  2. z.B. LG Bonn, Beschluss vom 16.11.2005 – 6 T 312/05
  3. z.B. LG Köln, WuM 1984, 297, 299, LG Wuppertal 16 S 149/98
  4. LG Wuppertal 16 S 149/98
  5. BGH, Urteil vom 9. April 2014, Az.: VIII ZR 107/13, NZM 2014, 430
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

4 Andere Lexika

  • Dieser Artikel wurde in der Wikipedia gelöscht.



Erster Autor: Nik Althaus angelegt im Mai 2010, weitere Autoren: Okmijnuhb, Siechfred, Pittimann, Hyperdieter, Karsten11, Sstoffel, Ghghg, Guandalug, Dundak

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