Scharia und Homosexualität
Unter der Überschrift Scharia und Homosexualität wird das Verhältnis zwischen dem konservativen Islam und dem gelebten Verhalten homosexueller Menschen betrachtet.
Die Praktik gleichgeschlechtlichen, sexuellen Verkehrs bei Männern sowie Frauen gilt nach konservativer Interpretation im islamischen Recht als „illegitimer Geschlechtsverkehr“ (Zinā, Unzucht) und wird hart bestraft
Der Koran enthält keine explizite rechtliche Diskussion der Homosexualität. Einer Interpretation zufolge bezieht sich Sure 4, Vers 15, wo von einer „schändlichen Tat“ (fāḥiša) die Rede ist, auf sexuelle Akte zwischen Frauen, der folgende Vers 16 entsprechend auf Sex zwischen zwei Männern:
„(15) Gegen diejenigen von euren Frauen [Plural], die eine schändliche Tat begehen, müsst ihr vier von euch als Zeugen haben. Wenn sie es bezeugen, dann haltet sie [die Frauen, Plural] in den Häusern fest, bis der Tod sie abberuft oder Gott ihnen einen Ausweg verschafft. (16) Und die beiden [Dual], die es von euch begehen, fügt beiden Ungemach zu. Wenn sie [Dual] dann bereuen und sich bessern, so lasst ab von ihnen [Dual]. Siehe, Gott ist vergebend und barmherzig.[1]“
1 Einzelnachweise
- ↑ Sure 4, Verse 15-16. Vgl. die unterschiedlichen Interpretationen auch in den Koranübersetzungen, z. B. Rudi Paret, Der Koran. Übersetzung, 3. Auflage, Stuttgart 1983, S. 61–62; Adel Theodor Khoury, Der Koran. Arabisch-Deutsch. Übersetzung und wissenschaftlicher Kommentar, Band 5, Gütersloh 1994, S. 56 und 61; Der edle Qurʾān und die Übersetzung seiner Bedeutungen in die deutsche Sprache, Übersetzung von ʿAbdullāh Frank Bubenheim und Nadeem Elyas, Medina, 2004, S. 80; Maulana 3. Sadr ud-Din: Der Koran, Arabisch-Deutsch, Übersetzung, Einleitung und Erklärung, Berlin, Verlag der Moslemischen Revue, 1939, 2. Auflage Berlin 1964, S. 141.
2 Andere Lexika
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