Schächten

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Schächten ist das rituelle Schlachten von Tieren im Judentum und im Islam. Bezweckt wird das möglichst rückstandslose Ausbluten des Tieres, da der Genuss von Blut sowohl im Judentum als auch im Islam verboten ist.

Die Tötung erfolgt im Judentum oft unbetäubt. Im Islam ist eine elektrische Betäubung, allerdings nur nach nach bestimmten Rechtsschulen, zulässig.

In der Tora steht geschrieben „Du sollst von Deinem Großvieh und Kleinvieh schlachten, so wie ich Dir befohlen habe“, Dtn 12,21. Zu den Worten „wie ich Dir befohlen habe“ ist kein weiterer Hinweis zu finden. Regelungen gibt es im Talmud (Traktat Chulin 1-2), in Maimonides' Mischne Tora (Sefer Keduscha) und in Karos Schulchan Aruch (Jore De'a 1-28).

Das halachisch korrekte Schächten besteht aus einem Halsschnitt, der bei Säugetieren durch Luftröhre und Speiseröhre, bei Vögeln durch eine von beiden gehen muss. Der Schnitt muss durch Hin- und Herfahren ohne die geringste Unterbrechung mit einem scharfen, glatten und schartenfreien Messer ausgeführt werden. Mit einem einzigen Schnitt ist die Kehle zu durchschneiden, wobei beide Halsschlagadern, die Luftröhre, die Speiseröhre sowie beide Vagus-Nerven durchtrennt werden müssen. Diese Technik führt für gewöhnlich den Tod binnen 3-4 Sekunden herbei. Tierschützer, die solche Szenen bereits verborgen gefilmt haben, bestreiten allerdings, dass vor allem auch bei Großvieh ein einziger Schnitt ausreicht, sie sprechen von längeren grossen Leiden der Tiere.

Verboten ist im Judentum: a) die kleinste Pause bei der Durchführung des Schnitts (hebräisch Schehija); b) das Drücken des aufliegenden Messers in den Hals (hebr. Derassa); c) das Stechen des Messers in den Hals (hebr. Chalada); d) das Ausführen des Schnitts außerhalb bestimmter Grenzen am Hals (hebr. Hagrama); e) das Losreißen der Halsgefäße durch den Schnitt (hebr. Ikur).

Der Schlachter (hebr. Schochet) selbst muss eine Ausbildung abgeschlossen haben, die sowohl praktische als auch „geistige“ Aspekte seiner Arbeit umfasst.

Das Schlachtmesser muss scharf wie eine gute Rasierklinge sein und darf keinerlei Scharten o. ä. aufweisen. Auch der Schlachtprozess selbst ist festen Regeln unterworfen.

Erste Voraussetzung ist, dass das Tier im Judentum koscher bzw. im Islam halal ist.

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1 Nachfolgende Handlungen

Das Regelwerk beschreibt nicht allein den Prozess der Schächtung selbst, sondern auch die anschließende Kontrolle des Tieres und des Fleisches; so müssen im Judentum z.B. alle Blutrückstände beseitigt werden, was gewöhnlich durch Waschen und Salzen geschieht.

Außerdem müssen Fleisch und Organe auf eventuelle Unregelmäßigkeiten (z.B. Krebsgeschwüre) untersucht werden, welche das Fleisch treif, d. h. nicht koscher, machen würden.

Fisch unterliegt nicht diesem Regelwerk. Der Talmud lehrt dies im Traktat Chullin 27b, und auch der Schulchan Aruch geht auf diesen Sachverhalt im Abschnitt Hilchot Schechita 1 ein. Hier ist nur das Faktum entscheidend, dass es sich um eine von der Tora als koscher genannte Fischart handelt.

Der Schächter untersteht der Aufsicht des Rabbiners. Der Schächter ist Besitzer eines Diploms, das es ihm erlaubt, Großvieh (Ochsen, Kühe) oder Kleinvieh (Schafe, Lämmer) zu schlachten. Einige Schächter haben nur eine Genehmigung, ausschließlich Geflügel zu schlachten.

Dem Schächter zur Seite steht der Menaker. Er allein ist zuständig für das Entfernen des Talgfettes (Chelev) des Viehs, denn er kennt den Unterschied zwischen dem als Speise verbotenen Talgfett eines Tieres und seinem erlaubten Fett (das die Därme umgibt). Der Menaker versteht sich auch auf das Entfernen der Hüftsehne, jenem Teil der Flanke eines Tieres, dessen Genuss ebenfalls verboten ist

Bedika nennt sich die jüdisch-rituelle Fleischbeschau. Der Schächter führt auch die Untersuchung durch, d. h. er ist gleichzeitig auch Fleischbeschauer.

2 Rechtslage

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Schächten ist in Deutschland grundsätzlich nicht gestattet, da das Tierschutzgesetz das Schlachten von Wirbeltieren ohne vorherige Betäubung untersagt (Generalverbot mit Ausnahmeerlaubnisvorbehalt, § 4a TierSchG). Die Einfuhr von Fleisch im Ausland geschächteter Tiere ist dagegen legal. Wer von dieser Vorschrift ohne Ausnahmegenehmigung abweicht, macht sich strafbar oder begeht mindestens eine Ordnungswidrigkeit, was auch zu einem Berufsverbot oder einem Verbot des Umgangs mit Tieren führen kann (§ 17 TierSchG). Tiere aus deutschen Betrieben werden daher regelmäßig ins Ausland zur Schlachtung exportiert, dort geschächtet und das Fleisch anschließend wieder nach Deutschland eingeführt.[1]

Aus religiösen Gründen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Lange Zeit wurden in der Bundesrepublik Juden diese Genehmigungen meist erteilt, Muslimen dagegen meist nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Schächturteil von 2002) muss wegen der verfassungsmäßig uneingeschränkt gewährten Religions- und Glaubensfreiheit[2] sowie aufgrund der Berufsfreiheit eines muslimischen Metzgers auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sofern das Fleisch des getöteten Tieres von Personen verzehrt wird, denen zwingende religiöse Vorschriften den Verzehr des Fleisches nicht geschächteter Tiere verbieten.[3]

3 Vergleich zu Wikipedia




4 Einzelnachweise

  1. Schächtverbot ruiniert Schafzüchter. In: Die Fleischerei. 1–2/1997 (abgerufen über haGalil.de, 6. Januar 2011)
  2. siehe Grundgesetz, Art. 4
  3. BVerfG-Urteil vom 15. Januar 2002

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