Rufmord

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Rufmord ist das Aufstellen ehrverletzender Behauptungen über eine Person, obwohl bekannt ist, dass sie unwahr sind. Damit kann oder soll dem öffentlichen Ansehen dieser Person geschadet werden. Eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung wird im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) aufgeführt und als Üble Nachrede bezeichnet.[1] Eine Straftat ist insbesondere die „üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens“.[2] Im Falle des erwiesenen Rufmordes hat der Geschädigte Anrecht auf Schadensersatz.

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5 Einzelnachweise

  1. siehe § 186Vorlage:§/Wartung/buzer StGB mit Rechtsprechung
  2. siehe § 188Vorlage:§/Wartung/buzer StGB mit Rechtsprechung

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