Rechtssache Dogan (C-138/13) vor dem Europäischen Gerichtshof
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Die Rechtssache Dogan (C-138/13) war ein wegweisender juristischer Fall im Jahr 2014, in dem der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass der Ehegatte eines in Deutschland lebenden Nicht-EU-Bürgers im Einzelfall nicht zwingend deutsche Sprachkenntnisse beim Familiennachzug nachweisen muss.
Inhaltsverzeichnis
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1 Details
- Es ging um eine 1970 in der Türkei geborene und dort wohnende türkische Staatsangehörige.
- Sie begehrte die Erteilung eines Visums zum Zweck des Familiennachzugs zu Ehemann, der ebenfalls türkischer Staatsangehöriger ist und seit 1998 in Deutschland lebt.
- Am 18. Januar 2011 beantragte sie bei der Deutschen Botschaft in Ankara die Erteilung eines Visums zum Ehegatten- bzw. Kindernachzug für sich und zwei ihrer Kinder. Sie reichte hierfür u. a. ein Zeugnis des Goethe-Instituts über einen am 28. September 2010 von ihr auf dem Niveau A 1 absolvierten Sprachtest ein, wonach sie den Test mit der Note ausreichend (62 von 100 Punkten) bestanden habe.
- Die Deutsche Botschaft lehnte den Antrag aber mit folgender Begründung ab: Die Klägerin sei Analphabetin. Sie habe den Test nur dadurch bestanden, dass sie in dem Multiple-Choice-Fragebogen bei den verschiedenen Antwortmöglichkeiten wahllos Antworten angekreuzt habe. Die vorformulierten drei Sätze habe sie auswendig gelernt und wiedergegeben.
- Sie erhob daher Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, welches das Verfahren aussetze und den EuGH anrief.
- Der EuGH verhandelte nun die Frage, ob die Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug mit dem Art. 41 des Zusatzprotokolls vereinbar sind.
- Das Gericht verneinte diese Frage in diesem Einzelfall am 10. Juli 2014. Die Entscheidung knüpfte an die Rechtsstellung des hier rechtmäßigen türkischen Stammberechtigten an und betonte, "dass die Familienzusammenführung ein unerlässliches Mittel zur Ermöglichung des Familienlebens türkischer Erwerbstätiger ist, die dem Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten angehören, und sowohl zur Verbesserung der Qualität ihres Aufenthalts als auch zu ihrer Integration in diesen Staaten beiträgt".
- Die grundsätzliche Frage, ob der Nachweis von Sprachkenntnissen insgesamt europarechtswidrig ist und gegen Art. 7 der Familienzusammenführungsrichtlinie verstößt, wurde vom EuGH nicht entschieden.
2 Links und Quellen
3 Siehe auch
4 Weblinks
5 Einzelnachweise
6 Andere Lexika
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