Meisterpflicht

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Unter Meisterpflicht versteht man eine gesetzliche Regelung in der Bundesrepublik Deutschland,[1] in Österreich bis 1999,[2] Luxemburg und Südtirol (dem deutschsprachigen Teil Italiens), die es nur Handwerksmeistern und Gleichgestellten erlaubt, handwerkliche Betriebe zu führen und darin auszubilden. Der Erwerb des Meisterbriefes ist kostenpflichtig und traditionell der nächste berufliche Schritt nach dem Gesellenbrief; daher dauert es in der Regel zwei bis drei Jahre bis zur abschließenden Prüfung.

Von Kritikern wird manchmal der Begriff „Meisterzwang“ verwendet. Gegner der Meisterpflicht behaupten, dass der Markt unnötig eingeschränkt wird, Versorgungsengpässe auftreten und die Gründung besonders effizient arbeitender Spezialbetriebe verhindert wird. Die Befürworter verweisen auf die hohen Anforderungen an handwerkliche Berufe – insbesondere im Hinblick auf den Verbraucherschutz –, die nur durch eine entsprechende Ausbildung sichergestellt werden können. Mit der Handwerksrechtsnovelle 2004 wurde die Meisterpflicht für 53 Handwerke aufgehoben. Ein vom Zentralverband des Deutschen Handwerks in Auftrag gegebenes Gutachten kam zu dem Schluss, dass die Wiedereinführung für einige Handwerke mit Europa- und Verfassungsrecht vereinbar ist.[3]

1 Weblinks

2 Andere Lexika





3 Einzelnachweise

  1. siehe § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Handwerksordnung (HwO)
  2. Österreichischer Verfassungsgerichtshof: Erkenntnis vom 9. Dezember 1999 Gz.: G42/99; G135/99; V18/99; V77/99
  3.  Martin Burgi: Verfassungs- und europarechtliche Statthaftigkeit der Rückführung von Anlage B1-Handwerken in die Anlage A zur HwO?. In: Wirtschaft und Verwaltung, Heft 3/2018. S. 181 ff..

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