Kleinaktionär

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Ein Kleinaktionär ist ein Aktionär, der auf Grund eines relativ geringen Anteilsbesitzes keinen merklichen Einfluss auf eine Aktiengesellschaft ausüben kann. In Deutschland beginnt die Meldepflicht für Großaktionäre laut Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) bereits bei 3 Prozent.[1] Aktionäre mit zusammen wenigstens 1 Prozent Anteil am Grundkapital können einen Antrag auf Sonderprüfung (Aktienrecht) stellen.[2]

Es wird oft behauptet, dass Kleinaktionäre kein langfristiges Interesse am Unternehmen haben.[3] Demgegenüber stehen die Berichterstattung in den Medien[4][5] und auch die Forderungen einzelner Politiker wie z.B. Friedrich Merz,[6] dass Aktien auch für die Alterssicherung zu verwenden sind.

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1 Andere Lexika

Wikipedia kennt dieses Lemma (Kleinaktionär) vermutlich nicht.




2 Einzelnachweise

  1. siehe § 33 WpHG mit weitergehenden Bestimmungen
  2. siehe § 142 Absatz 2 und 4 Aktiengesetz
  3. https://de.wikipedia.org/wiki/Streubesitz
  4. https://www.n-tv.de/ratgeber/Man-kann-monatlich-mit-25-Euro-einsteigen-article20803652.html
  5. https://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/vorsorgen-fuer-das-alter/altersvorsorge-anlage-in-aktien-ist-risikoaermer-als-die-rente-15136946.html
  6. https://www.zeit.de/wirtschaft/2018-12/altersvorsorge-friedrich-merz-steuervorteile-aktien

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