Kategorie:Kirchenrecht
Diese Kategorie ist eine Unterkategorie der Kategorie:Rechtsordnung (Kategorienbaum). In deren Unterkategorien werden Rechtsgebiete und Rechtsinstitute des positiven Rechts so systematisiert, wie es in der jeweiligen Rechtsordnung üblich ist.
- Alle Artikel sollten in die genaueste Unterkategorie eingeordnet werden.
- Es wird vermutet, dass ein Rechtsinstitut des jeweiligen Namens nur in einer Rechtsordnung existiert. Haben zwei Rechtsgebiete oder Rechtsinstitute unterschiedlicher Rechtsordnungen denselben Namen, wird der betroffene Artikel in eine Begriffsklärung umgewandelt.
Artikel und Kategorien, die nicht mehr geltendes Recht beschreiben werden in die Kategorie:Rechtsgeschichte (Kategorienbaum) einsortiert.
Artikel und Kategorien, die kein Rechtsgebiet, sondern ein Sachproblem beschreiben (im Sinne des rechtsvergleichenden Funktionalitätsprizips), werden in die Unterkategorien der Kategorie:Recht nach Thema (Kategorienbaum) eingeordnet.
Verweis(e)
Diese Kategorie dient der Darstellung der Rechtssystems einzelner religiöser Gemeinschaften. Sie soll deswegen nach den jeweiligen Religionen weiter untergliedert werden.
Zur Darstellung des Rechtsverhältnisses zwischen Staat und Kirche vgl. demgegenüber die Kategorie:Staatskirchenrecht
Staatliche Rechtsordnungen, die von den Vorstellungen und Regeln einzelner Religionen geprägt sind (z. B. Islamisches Recht) gehören ebenfalls nicht hier hin (anders natürlich das Innenrecht einer bestimmten religiösen Gemeinschaft).
Unterkategorien
Es werden 3 von insgesamt 3 Unterkategorien in dieser Kategorie angezeigt.
Seiten in der Kategorie „Kirchenrecht“
Es werden 18 von insgesamt 18 Seiten in dieser Kategorie angezeigt.
Hast du einen Löschwunsch oder ein anderes Anliegen? Dann nutze bitte unser Kontaktformular
PlusPedia Impressum
Bitte Beachte:
Sämtliche Aussagen auf dieser Seite sind ohne Gewähr.
Für die Richtigkeit der Aussagen übernimmt die Betreiberin keine Verantwortung.
Nach Kenntnissnahme von Fehlern und Rechtsverstößens ist die Betreiberin selbstverständlich bereit,
diese zu beheben.
Verantwortlich für jede einzelne Aussage ist der jeweilige Erstautor dieser Aussage.
Mit dem Ergänzen und Weiterschreiben eines Artikels durch einen anderen Autor
werden die vorhergehenden Aussagen und Inhalte nicht zu eigenen.
Die Weiternutzung und Glaubhaftigkeit der Inhalte ist selbst gegenzurecherchieren.