Japanische Regierung

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Japan hat ein zentralistisches Staatswesen, seine 47 Präfekturen sind für ihre Finanzierung zu großen Teilen von der Zentralregierung abhängig. Die Gouverneure der Präfekturen, die Bürgermeister sowie die Mitglieder der Präfektur- und Gemeindeversammlungen werden vom Volk mit vierjähriger Amtszeit gewählt.

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1 Staatsregierung

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Prinzipielle Struktur der japanischen Politik

1.1 Der Kaiser

Hauptartikel: Tennō

Der japanische Kaiser wird als Symbold des Staates und der Einheit des Volkes definiert. Die Souveränität geht nicht mehr – wie in der Geschichte – vom Kaiser, sondern nach der japanischen Verfassung vom japanischen Volk aus.

1.2 Legislative

Hauptartikel: Japanisches Parlament

Gemäß der Verfassung ist das japanische Parlament der mächtigste der drei Zweige der Legislative. Es besteht aus zwei Häusern, dem Repräsentantenhaus und dem Oberhaus. Das Parlament berät den Kaiser bei der Ernennung und Amtsenthebung der Leiter der Zweige der Exekutive und Justiz. Der Kaiser gibt de facto nur sein Einverständnis zu dem Vorschlägen des Parlamentes.

1.2.1 Oberhaus

Hauptartikel: Japanisches Oberhaus

Das Oberhaus hat 242 Mitglieder mit jeweils sechsjähriger Amtszeit. Das Haus kann nicht aufgelöst werden, da bei jeder Wahl nur die Hälfte seiner Mitglieder in einem Grabenwahlsystem neu gewählt wird. Von den jeweils 121 zu wählenden Mitgliedern werden 73 aus den 47 Präfekturen gewählt (durch das Wahlsystem der einfachen nicht-übertragbaren Stimme) und 48 aus einer nationalen Liste durch Verhältniswahl.

1.2.2 Unterhaus

Hauptartikel: Japanisches Unterhaus

Das Repräsentantenhaus hat mehrere Kompetenzen, die das Oberhaus nicht hat. Wenn eine Gesetzesvorlage das Unterhaus passiert, aber vom Oberhaus abgelehnt wird, kann das Unterhaus das Gesetz mit Zweidrittelmehrheit dennoch in Kraft setzen. Im Falle von Verträgen, des Budgets und der Auswahl der Premierminister kann das Oberhaus die Verabschiedung nur verzögern, nicht blockieren. Daher wird das Unterhaus als mächtiger im Vergleich zum Oberhaus angesehen.

1.3 Exekutive

Das Oberhaupt der Exekutive ist der japanische Premierminister. Er wird auf Vorschlag des Parlamentes vom Kaiser ernannt.

Er muss Mitglied eines der beiden Häuser des Parlamentes und Zivilist sein. Das japanische Kabinett, das er aufstellt, muss ebenfalls aus Zivilisten bestehen. Entsprechend der Verfassung muss die Mehrheit des Kabinettes aus Mitgliedern der beiden Kammern des Parlamentes bestehen, wodurch dem Premierminister auch die Ernennung nicht gewählter Kabinettsmitglieder erlaubt ist. Der Premierminister ernennt und entlässt die Minister.

In den Fällen, in denen die Liberaldemokratische Partei an der Macht war, war üblicherweise der Präsident dieser Partei auch Premierminister.

1.3.1 Premierminister

Hauptartikel: Japanischer Premierminister

1.3.2 Kabinett

Hauptartikel: Japanisches Kabinett


1.4 Judikative

Die Justiz ist nach der Verfassung von den anderen beiden Zweigen unabhängig. Die obersten Richter werden vom Kaiser auf Vorschlag des Parlamentes ernannt.

Das 1947 geschaffene heutige japanische Justizsystem, das aus Gewohnheitsrecht, Zivilrecht und angloamrikanischem Common Law entstand, besteht aus mehreren Instanzen mit dem Obersten Gericht als oberster Instanz. Es beruft sich auf eine „Bill of Rights“, die der amerikanischen Bill of Rights ähnelt.

Das Oberste Gericht hat das Recht zur Revision von Urteilen der unteren Instanzen und fällt endgültige Urteile. Seine Entscheidungen sind die einzigen, die direkten Einfluss auf die spätere Interpretation der Gesetze haben. In Japan besteht ein einfaches System von Gerichten, es existieren also beispielsweise keine separaten Verwaltungs- oder Arbeitsgerichte wie in Deutschland.


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Entnommen aus der:

Erster Autor: king50 Andy king50 angelegt am 31.12.2006 um 15:51,
Alle Autoren: Björn Bornhöft, Asakura Akira, Armin P., 137.226.36.81, YMS, Engie, Buddhismus, Giftpflanze, SieBot, Numbo3-bot, DrFO.Tn.Bot, Foundert, Minalcar, Ole62, Mps, Nagy+, Creeper, BotMultichill, Thijs!bot, Pelz, Aka, Asthma, Andy king50, king50 Andy king50


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