Inobhutnahme
Inobhutnahme ist ein Begriff aus dem deutschen Familienrecht und bezeichnet die Aufnahme und Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen durch das Jugendamt bei einer unmittelbaren Gefährdung des Kindeswohls. In Deutschland wird diese Maßnahme über § 42 SGB VIII geregelt und stellt eine so genannte andere Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII dar. Besonders häufig erfolgt diese Maßnahme bei Alleinerziehenden in einer Notsituation. In der Regel finden Kinder und Jugendliche Obhut in Pflegefamilien oder Einrichtungen (z.B. für betreutes Wohnen), die mit den örtlichen Jugendämtern Verträge über Bereitstellung von Plätzen für Notsituationen geschlossen haben. Oft handelt es sich um eine vorübergehende Maßnahme. Laut einer Statistik aus dem Jahr 2018 konnten in Deutschland rund 41 Prozent der Kinder und Jugendlichen wieder zu ihren Erziehungsberechtigten zurückkehren, allerdings hat die Zahl der Fälle insgesamt zugenommen.[1] In Einzelfällen entscheidet das Familiengericht, wobei die Erziehungsberechtigten anzuhören sind.
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1 Einzelnachweise
- ↑ Immer mehr Kinder landen in der Obhut des Staates, Ärzteblatt vom 9. Januar 2019, abgerufen am 19. Mai 2022
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