Geschlechterspezifische Arbeitsbewertung

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Die Geschlechterspezifische Arbeitsbewertung ist ein häufiger Ansatz in der Genderforschung. Es geht dabei zum Beispiel um die Frage, ob die von Frauen geleisteten Tätigkeiten im Vergleich zu von Männern geleisteten Tätigkeiten geringer bewertet und bezahlt werden. Dabei besteht das grundsätzliche Problem der Vergleichbarkeit, die bei dieser Fragestellung nur bei gleichen oder gleichartigen Tätigkeiten möglich ist. Es gibt jedoch unstreitig die traditionell als „weiblich“ eingestufte Berufe und Tätigkeiten (sogenannte Frauendomäne, zum Beispiel Krankenschwester) und demgegenüber die als „männlich“ eingestuften Berufe und Tätigkeiten (Männerdomäne, viele Handwerksberufe). In den Anfängen der wissenschaftlichen Forschung um das Jahr 2000 herum wurde kritisiert, dass Anforderungen, die als männlich und weiblich aufgefasst würden, weitgehend getrennt betrachtet wurden.[1][2] Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass eine Verleugnung des Merkmals „Verantwortung“ im Tarifvertrag zu einer niedrigen Einstufung der Tätigkeit führt,[3] was gleichermaßen für Männer und Frauen gelten würde. Aufgrund der „Entgeltgleichheits-Richtlinie“ 75/117/EWG (siehe folgender Absatz) ist es beispielsweise nicht zulässig, wenn in einem Altenheim die Tätigkeit eines Hausmeisters wie auch die eines Altenpflegers durch körperliche Belastungen geprägt sind, diese Belastungen aber nur bei der Bewertung der Tätigkeit des Hausmeisters bewertet werden.[4] Doch wurden in bisherigen Untersuchungen beispielsweise die in Pflegeberufen bestehenden Anforderungen an die Körperkraft systematisch ausgeblendet, ebenso wie die in technischen Berufen bestehenden Anforderungen an die soziale Kompetenz.[2] Auch wird kritisiert, dass die in Dienstleistungsberufen geforderte Empathie und Interaktionsarbeit nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wird.[5]

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1 Grundlagen der Arbeitsbewertung

Eine gleiche Bezahlung für gleichwertige Arbeit ist in Artikel 141 des Amsterdamer Vertrags, den Richtlinien 75/117/EWG („Entgeltgleichheits-Richtlinie“) und 97/80/EG („Beweislast-Richtlinie“) festgelegt und durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs bestätigt. Diese Richtlinien wurden am 15. August 2008 durch die Richtlinie 2006/54/EG ersetzt). Bei der Festlegung der Bezahlung ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die Arbeitsbewertung eine gleiche Bewertung gleichwertiger Arbeit sicherstellt.

2 Arbeitsbewertung in Deutschland

Für den Bundesangestelltentarif (BAT) war 1997 wissenschaftlich belegt worden, dass vorrangig von Frauen ausgeübte Tätigkeiten geringer bewertet wurden als vorrangig von Männern ausgeübte Tätigkeiten.[6] Im ERA-TV geht die Bewertung von Belastungen getrennt von der Bewertung der Anforderungen in die Entgeltermittlung ein. So gliedert sich das Arbeitsentgelt in ein Grundentgelt (gemäß Arbeitsanforderungen), ein Belastungsentgelt und ein Leistungsentgelt, wobei nur Belastungen, die über eine mittlere Belastung hinausgehen, über die Belastungszulage abgegolten werden.[7] Bei der Anwendung soll durch eine gleiche Gewichtung von Belastungsarten, die für Männer- und Frauentätigkeiten als typisch gelten, eine mittelbare Diskriminierung verhindert werden.[8]

3 Weblinks

4 Andere Lexika

Wikipedia kennt dieses Lemma (Geschlechterspezifische Arbeitsbewertung) vermutlich nicht.

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5 Einzelnachweise

  1. https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsbewertung#Gender_Mainstreaming-Aspekte_der_Arbeitsbewertung
  2. 2,0 2,1  Barbara Stiegler: Geschlechter in Verhältnissen: Denkanstöße für die Arbeit in Gender-Mainstreaming-Prozessen. Wirtschafts- und Sozialpolitisches Forschungs- und Beratungszentrum, Abt. Arbeit und Sozialpolitik, Bonn 2004, ISBN 3-89892-211-1, S. 21 (library.fes.de).
  3. Barbara Stiegler: Welcher Lohn für welche Arbeit? Über die Aufwertung der Frauenarbeit. In: Expertisen zur Frauenforschung. Friedrich-Ebert-Stiftung, Abt. Arbeit und Sozialpolitik, Bonn 1999, ISBN 3-86077-786-6, (library.fes.de PDF)
  4. Karin Tondorf, Edeltraud Ranftl: Leitfaden zur Anwendung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit für Männer und Frauen bei gleichwertiger Arbeit. BMFSFJ, November 2002, S. 31. Abgerufen am 7. Juni 2008. (PDF; 433 kB, Abschnitte 3 und 4)
  5. Gertraude Krell, Regine Winter: Diskriminierung von Frauen bei der Entgeltdifferenzierung: Wege zu einer diskriminierungsfreieren Arbeitsbewertung. 2004-05, S. 9. Abgerufen am 29. November 2009. (PDF)
  6. Regine Winter, Gertraude Krell: Aufwertung von Frauentätigkeiten. Ein Gutachten im Auftrag der Gewerkschaft Öffentliche Dienste Transport und Verkehr. Bundesfrauensekretariat der ÖTV (Hrsg.), Stuttgart, 1997. Zitiert nach: Bewertung und Vergütung von Arbeit. Abgerufen am 7. Juni 2008.
  7. Diskriminierung in den Tarifverträgen, Teil 6.2. In: ERA-Wissen 2004/08. IGM, S. 255. Abgerufen am 7. Juni 2008. (PDF; 243 kB)
  8. Diskriminierung in den Tarifverträgen, Teil 6.2. In: ERA-Wissen 2004/08. IGM, S. 257. Abgerufen am 7. Juni 2008. (PDF; 243 kB)

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