Enteignung
Enteignung bezeichnet in der Rechtswissenschaft den Entzug des Eigentums an einer unbeweglichen oder beweglichen Sache durch den Staat im Rahmen der Gesetze und gegen eine Entschädigung. In der Umgangssprache wird auch die Konfiskation, der entschädigungslose Entzug, oft als Enteignung bezeichnet. Die Enteignung von Produktionsmitteln bzw. Unternehmen wird meist als Verstaatlichung bezeichnet.[1] Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland enthält in Artikel 14 und 15 entsprechende Bestimmungen.[2]
Bereits das römische Recht kannte das Rechtsinstitut der Enteignung, das aber im Mittelalter weitestgehend in Vergessenheit geriet.
Erst im 18. Jahrhundert wurde die Enteignung als Rechtsinstitut wiederentdeckt. So wurde 1743 in Schweden die Möglichkeit der Enteignung für den Straßen- und Wegebau geschaffen. Großen Einfluss auf die internationale Entwicklung des Rechts der Enteignung erlangte das französische Enteignungsgesetz von 1810.
1 Weblinks
- Artikel 14 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
2 Einzelnachweise
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