Bannmeile

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Die Bannmeile (auch Bannkreis oder befriedeter Bezirk) ist eine Schutzzone um die Sitzungsorte der Gesetzgebungsorgane Legislative eines Staates, in der öffentliche Versammlungen verboten oder nur in Ausnahmefällen zugelassen sind. Damit wird auch bereits im Vorfeld der Schutz von Verfassungsorganen beabsichtigt. In Deutschland betrifft dies insbesondere den Bundestag, den Bundesrat) und das Bundesverfassungsgericht; entsprechende Regelungen gibt es auch für die Bundesländer (siehe § 16 Versammlungsgesetz).

Hierzulande geht die Rechtstradition auf das Gesetz über die Befriedung der Gebäude des Reichstags und der Landtage von 1920 zurück, welches die Weimarer Nationalversammlung unter dem Eindruck eines Blutbades vor dem Reichstagsgebäude am 13. Januar 1920 erlassen hatte.[1] Während damals im Reichstag über das Betriebsrätegesetz beraten worden war, hatte eine nach einem Protestaufruf der USPD und der KPD zusammengeströmte Menschenmenge wiederholt das Gebäude zu stürmen versucht. Der Chef der Berliner Sicherheitswehr Walther von Lüttwitz ließ schließlich das Feuer auf die Versammelten eröffnen, wodurch 42 Menschen getötet und 105 verletzt wurden.

1 Andere Lexika





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2 Einzelnachweise

  1. Tobias Kaiser: Die Erfindung der „Bannmeile“ in der Weimarer Republik. Polizeilicher und symbolischer Schutzraum mit widersprüchlicher Geschichte. In: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht 71, Heft 5/6 (2020), S. 261–279.

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